ZKBES.2025.12
Rechtsverzögerung
3. März 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die frühere Arbeitgeberin von A.___ erhob
am 16. November 2023 gegen diesen beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Verfahren SLZPR.2023.1100-ASLDER).
2. Am 28. Januar 2025 reichte A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern (im Folgenden der Beschwerdegegner) ein. Er verlangt, der
Beschwerdegegner sei anzuhalten, das Zivilprozessverfahren mit dem Zeichen
SLZPR.2023.1100-ASLDER durch Erlass prozessleitender Verfügungen unverzüglich
an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Am 4. Februar 2025 reichte der
Beschwerdeführer eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2025
ein, worin die Parteien auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen
werden. Weiter wird der Erlass der Beweisverfügung angekündigt.
4. Der Beschwerdegegner teilte am 10.
Februar 2025 mit, aufgrund der angesetzten Hauptverhandlung werde auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, am
17.
November 2023 sei ihm eine Frist bis am 11. Dezember 2023 gesetzt worden, eine
schriftliche Stellungnahme zur Klage vom 16. November 2023 einzureichen. Die Frist
zur Einreichung der Klageantwort sei ihm bis am 15. Dezember 2023 verlängert
worden. Die rechtzeitig eingereichte Klageantwort sei mit Verfügung vom 21.
Dezember 2023 mit der Auflage zur Verbesserung zurückgewiesen worden, die
Nummerierung der Beweissätze zu ändern. Dieser Aufforderung sei er am 9. Januar
2024.
nachgekommen. Seither habe er trotz folgender Interventionen nichts mehr
gehört: Am 20. März 2024 habe er den Beschwerdegegner schriftlich um eine
rasche Beurteilung gebeten. Am 18. Juni 2024 habe er sich telefonisch bei der
Kanzlei des Beschwerdegegners nach dem Stand der Dinge erkundigt. Man habe ihm
keine Auskunft erteilen können. Am 21. November 2024 habe er den
Beschwerdegegner nochmals um unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens gebeten
und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Auch darauf sei
keine Reaktion erfolgt. Seine ehemalige Arbeitgeberin verlange von ihm einen
hohen Schadenersatz. Ein solches Verfahren sei belastend.
2.
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten
Beilagen nachvollziehen. Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht
bestritten. Nach der Einladung zur Vernehmlassung hat der Gerichtspräsident die
Parteien aber nun auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und den
Erlass der Beweisverfügung angekündigt. Damit wird das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt und dessen
Abschluss ist absehbar. Das Rechtsschutzinteresse an der
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist entfallen und diese ist gegenstandslos
geworden (Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben
geschilderten Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die
Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun
nicht gehandelt hätte. Das Urteil wird deshalb im Sinne von § 105bis
Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) der
Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
3.
Bei dieser Sachlage hat der Staat
Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der geleistete
Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem
Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung
auszurichten. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 962.00 (inkl. Auslagen
und MWST) erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 962.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ den von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil wird der
Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller