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Entscheid

ZKBES.2025.12

Rechtsverzögerung

3. März 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 3. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die frühere Arbeitgeberin von A.___ erhob

am 16. November 2023 gegen diesen beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Verfahren SLZPR.2023.1100-ASLDER).

2. Am 28. Januar 2025 reichte A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern (im Folgenden der Beschwerdegegner) ein. Er verlangt, der

Beschwerdegegner sei anzuhalten, das Zivilprozessverfahren mit dem Zeichen

SLZPR.2023.1100-ASLDER durch Erlass prozessleitender Verfügungen unverzüglich

an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Am 4. Februar 2025 reichte der

Beschwerdeführer eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2025

ein, worin die Parteien auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen

werden. Weiter wird der Erlass der Beweisverfügung angekündigt.

4. Der Beschwerdegegner teilte am 10.

Februar 2025 mit, aufgrund der angesetzten Hauptverhandlung werde auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, am

17.

November 2023 sei ihm eine Frist bis am 11. Dezember 2023 gesetzt worden, eine

schriftliche Stellungnahme zur Klage vom 16. November 2023 einzureichen. Die Frist

zur Einreichung der Klageantwort sei ihm bis am 15. Dezember 2023 verlängert

worden. Die rechtzeitig eingereichte Klageantwort sei mit Verfügung vom 21.

Dezember 2023 mit der Auflage zur Verbesserung zurückgewiesen worden, die

Nummerierung der Beweissätze zu ändern. Dieser Aufforderung sei er am 9. Januar

2024.

nachgekommen. Seither habe er trotz folgender Interventionen nichts mehr

gehört: Am 20. März 2024 habe er den Beschwerdegegner schriftlich um eine

rasche Beurteilung gebeten. Am 18. Juni 2024 habe er sich telefonisch bei der

Kanzlei des Beschwerdegegners nach dem Stand der Dinge erkundigt. Man habe ihm

keine Auskunft erteilen können. Am 21. November 2024 habe er den

Beschwerdegegner nochmals um unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens gebeten

und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Auch darauf sei

keine Reaktion erfolgt. Seine ehemalige Arbeitgeberin verlange von ihm einen

hohen Schadenersatz. Ein solches Verfahren sei belastend.

2.

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten

Beilagen nachvollziehen. Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht

bestritten. Nach der Einladung zur Vernehmlassung hat der Gerichtspräsident die

Parteien aber nun auf den 7. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und den

Erlass der Beweisverfügung angekündigt. Damit wird das Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt und dessen

Abschluss ist absehbar. Das Rechtsschutzinteresse an der

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist entfallen und diese ist gegenstandslos

geworden (Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben

geschilderten Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die

Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun

nicht gehandelt hätte. Das Urteil wird deshalb im Sinne von § 105bis

Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) der

Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

3.

Bei dieser Sachlage hat der Staat

Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der geleistete

Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem

Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung

auszurichten. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 962.00 (inkl. Auslagen

und MWST) erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 962.00 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ den von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil wird der

Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller