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Entscheid

ZKBES.2025.120

Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung

10. Juli 2025Deutsch4 min

1. Es sei die deutsche

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckbarerklärung

und Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die B.___ GmbH (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin), [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka, Zürich, beim Richteramt

Thal-Gäu ein Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),

geb. [...], [...], einreichte und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellte:

Sachverhalt

1. Es sei die deutsche

Grundschuldbestellung ausgefertigt am [...].1995 (UR Nr. [...]/1995

[recte: UR-Nr. [...]/1995]) des Matthias Biermann-Ratjen aus [...] über DM

382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit Übernahme der persönlichen Haftung in der

Schweiz für vollstreckbar zu erklären (inzidente Anerkennung),

Erwägungen

2.

Es sei der Gesuchstellerin in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF

93'709.20 (EUR 100'470.17) zzgl. Zins zu 8.62 % seit dem 21.02.2021 die

definitive Rechtsöffnung zu gewähren,

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners;

-

sich der Beschwerdeführer

vernehmen liess und im Wesentlichen geltend machte, bei der auf den

eingereichten Urkunden betroffenen Person handle es sich nicht um ihn (A.___),

sondern um einen (anderen) [...];

-

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu mit Urteil vom 18. Juni 2025 die am 20. Juni 1995 von Notar

Matthias Biermann-Ratjen aus Hamburg ausgefertigte deutsche

Grundschuldbestellung über DM 382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit

Übernahme der persönlichen Haftung (UR-Nr. [...]/1995) in der Schweiz für

vollstreckbar erklärte (Ziffer 1) und in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 93'709.20 zuzüglich Zins

zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte

(Ziffer 2), den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die

Betreibungskosten von CHF 204.00 (Ziffer 3) sowie die von ihm zu tragenden

Gerichtskosten von CHF 400.00 zu ersetzen (Ziffer 5) und der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu bezahlen (Ziffer 4);

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 18. Juni 2025 mit Eingabe vom 27. Juni 2025 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

-

der Beschwerdeführer am 7.

Juli 2025 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, welche zuständigkeitshalber

vom Richteramt Thal-Gäu an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet

wurde;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

die Vorinstanz die

rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben hat und der Beschwerdeführer nicht

geltend macht bzw. nicht ansatzweise begründet, die Vorinstanz habe das Recht

falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt;

-

der Beschwerdeführer

lediglich die Passivlegitimation bestreitet und keine Einwendungen wie die

Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend macht;

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde seine bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen

wiederholt, ohne sich nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen

Urteils auseinanderzusetzen;

-

die Vorinstanz ausführlich,

eingehend und mit Verweis auf die beigelegten Urkunden begründet, weshalb die

Passivlegitimation zu bejahen ist;

-

nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll; vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann und der Beschwerdeführer dagegen nichts vorzubringen vermag;

-

der Beschwerdeführer schliesslich

darauf hingewiesen wird, dass die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn praxisgemäss natürliche Personen nicht mit dem zweiten Vornamen ins System

aufnimmt, sondern lediglich mit dem Ruf- und Nachnamen, weshalb die Zivilkammer

den Beschwerdeführer als «A.___» führt;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

600.00

zu bezahlen hat;

erkannt:

1.

Je eine Kopie der Beschwerde vom 27.

Juni 2025 sowie der Eingabe vom 7. Juli 2025 von A.___ geht zur Kenntnisnahme an

die B.___ GmbH.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler