ZKBES.2025.120
Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung
10. Juli 2025Deutsch4 min
1. Es sei die deutsche
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckbarerklärung
und Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die B.___ GmbH (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin), [...], vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka, Zürich, beim Richteramt
Thal-Gäu ein Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),
geb. [...], [...], einreichte und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellte:
Sachverhalt
1. Es sei die deutsche
Grundschuldbestellung ausgefertigt am [...].1995 (UR Nr. [...]/1995
[recte: UR-Nr. [...]/1995]) des Matthias Biermann-Ratjen aus [...] über DM
382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit Übernahme der persönlichen Haftung in der
Schweiz für vollstreckbar zu erklären (inzidente Anerkennung),
Erwägungen
2.
Es sei der Gesuchstellerin in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF
93'709.20 (EUR 100'470.17) zzgl. Zins zu 8.62 % seit dem 21.02.2021 die
definitive Rechtsöffnung zu gewähren,
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners;
-
sich der Beschwerdeführer
vernehmen liess und im Wesentlichen geltend machte, bei der auf den
eingereichten Urkunden betroffenen Person handle es sich nicht um ihn (A.___),
sondern um einen (anderen) [...];
-
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu mit Urteil vom 18. Juni 2025 die am 20. Juni 1995 von Notar
Matthias Biermann-Ratjen aus Hamburg ausgefertigte deutsche
Grundschuldbestellung über DM 382'000.00 zuzüglich Zins zu 18 % mit
Übernahme der persönlichen Haftung (UR-Nr. [...]/1995) in der Schweiz für
vollstreckbar erklärte (Ziffer 1) und in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 93'709.20 zuzüglich Zins
zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte
(Ziffer 2), den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die
Betreibungskosten von CHF 204.00 (Ziffer 3) sowie die von ihm zu tragenden
Gerichtskosten von CHF 400.00 zu ersetzen (Ziffer 5) und der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu bezahlen (Ziffer 4);
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 18. Juni 2025 mit Eingabe vom 27. Juni 2025 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
-
der Beschwerdeführer am 7.
Juli 2025 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, welche zuständigkeitshalber
vom Richteramt Thal-Gäu an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet
wurde;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
die Vorinstanz die
rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben hat und der Beschwerdeführer nicht
geltend macht bzw. nicht ansatzweise begründet, die Vorinstanz habe das Recht
falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt;
-
der Beschwerdeführer
lediglich die Passivlegitimation bestreitet und keine Einwendungen wie die
Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend macht;
-
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde seine bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen
wiederholt, ohne sich nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils auseinanderzusetzen;
-
die Vorinstanz ausführlich,
eingehend und mit Verweis auf die beigelegten Urkunden begründet, weshalb die
Passivlegitimation zu bejahen ist;
-
nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll; vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann und der Beschwerdeführer dagegen nichts vorzubringen vermag;
-
der Beschwerdeführer schliesslich
darauf hingewiesen wird, dass die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn praxisgemäss natürliche Personen nicht mit dem zweiten Vornamen ins System
aufnimmt, sondern lediglich mit dem Ruf- und Nachnamen, weshalb die Zivilkammer
den Beschwerdeführer als «A.___» führt;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
600.00
zu bezahlen hat;
erkannt:
1.
Je eine Kopie der Beschwerde vom 27.
Juni 2025 sowie der Eingabe vom 7. Juli 2025 von A.___ geht zur Kenntnisnahme an
die B.___ GmbH.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler