ZKBES.2025.137
Rechtsöffnung
11. Juli 2025Deutsch4 min
2023 und für die Betreibungskosten von CHF 100.25 stellte; unter Kosten- und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kirchgemeinde B.___, vertreten durch C.___ gmbh,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die Kirchgemeinde B.___,
vertreten durch die C.___ gmbh (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10.
April 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn
ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die
Kirchgemeindesteuer 2021 in Höhe von CHF 179.60 nebst 3 % Zins seit 11. Dezember
Sachverhalt
2023 und für die Betreibungskosten von CHF 100.25 stellte; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin;
-
sich die Beschwerdeführerin
am 8. Mai 2025 vernehmen liess und ausführte nie Mitglied der [...] Kirche
gewesen zu sein und in keinem Kirchenregister zu stehen;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 30. Juni 2025 in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 179.60
zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 11. Dezember 2023 die definitive
Rechtsöffnung erteilte und die Beschwerdeführerin verpflichtete der
Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie die von ihr zu
tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
-
die Beschwerdeführerin
gegen das Urteil vom 30. Juni 2025 mit Eingabe vom 5. Juli 2025 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, weshalb auf die
Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden
kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
Erwägungen
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet
worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt
sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (Kirchensteuerrechnung für die Steuerperiode 2021 i.V.m.
Rechtskraftbescheinigung Kirchgemeindesteuern 2021) vorliegt;
-
neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht;
-
die Beschwerdeführerin
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit der Kirchensteuerrechnung
für die Steuerperiode 2021 i.V.m. der Rechtskraftbescheinigung
Kirchgemeindesteuern 2021 getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung
anruft;
-
sich die Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen lediglich appellatorisch ausführt, kein Mitglied der Kirche B.___
zu sein und nie gewesen zu sein;
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
-
die Beschwerdeführerin bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00
zu bezahlen hat;
-
ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
5. Juli 2025 (Postaufgabe) geht an die Kirchgemeinde B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann