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Entscheid

ZKBES.2025.137

Rechtsöffnung

11. Juli 2025Deutsch4 min

2023 und für die Betreibungskosten von CHF 100.25 stellte; unter Kosten- und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kirchgemeinde B.___, vertreten durch C.___ gmbh,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die Kirchgemeinde B.___,

vertreten durch die C.___ gmbh (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 10.

April 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn

ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die

Kirchgemeindesteuer 2021 in Höhe von CHF 179.60 nebst 3 % Zins seit 11. Dezember

Sachverhalt

2023 und für die Betreibungskosten von CHF 100.25 stellte; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin;

-

sich die Beschwerdeführerin

am 8. Mai 2025 vernehmen liess und ausführte nie Mitglied der [...] Kirche

gewesen zu sein und in keinem Kirchenregister zu stehen;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 30. Juni 2025 in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 179.60

zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 11. Dezember 2023 die definitive

Rechtsöffnung erteilte und die Beschwerdeführerin verpflichtete der

Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie die von ihr zu

tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

-

die Beschwerdeführerin

gegen das Urteil vom 30. Juni 2025 mit Eingabe vom 5. Juli 2025 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, weshalb auf die

Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden

kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

Erwägungen

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet

worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt

sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (Kirchensteuerrechnung für die Steuerperiode 2021 i.V.m.

Rechtskraftbescheinigung Kirchgemeindesteuern 2021) vorliegt;

-

neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht;

-

die Beschwerdeführerin

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit der Kirchensteuerrechnung

für die Steuerperiode 2021 i.V.m. der Rechtskraftbescheinigung

Kirchgemeindesteuern 2021 getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung

anruft;

-

sich die Beschwerdeführerin

im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

die Beschwerdeführerin mit

ihren Ausführungen lediglich appellatorisch ausführt, kein Mitglied der Kirche B.___

zu sein und nie gewesen zu sein;

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach

abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

-

die Beschwerdeführerin bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00

zu bezahlen hat;

-

ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

5. Juli 2025 (Postaufgabe) geht an die Kirchgemeinde B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann