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Entscheid

ZKBES.2025.138

Kostenentscheid

29. Oktober 2025Deutsch18 min

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Superprovisorium (Ziff.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___,

hier gesetzlich vertreten durch C.___,

2. C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Nicole Allemann,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. November 2024 reichten B.___ (Tochter;

im Folgenden die Gesuchstellerin 1) und C.___ (Kindsmutter; im Folgenden die

Gesuchstellerin 2) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Erlass

von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen gegen A.___ (Kindsvater; im

Folgenden der Gesuchsgegner) ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge:

1. Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer

des Verfahrens aus der Wohnung […], zu weisen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu

verpflichten, der Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […]

(1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel),

auszuhändigen.

3. Es sei die Tochter B.___, geb. […] 2023,

für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu

stellen.

4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer

des Verfahrens ein Kontaktrecht wie folgt einzuräumen:

Der Kindsvater

hat das Recht, die gemeinsame Tochter B.___, geb. […] 2023, jeden Sonntag von

09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater

holt die Tochter bei der Kindsmutter ab und bringt sie dorthin zurück.

5. Es seien die Rechtsbegehren Ziffer 1.

bis 4. superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners im Sinne

von Art. 265 ZPO anzuordnen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,

der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Parteikostenbeitrag von

vorerst CHF 3'500.00 zu bezahlen.

7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin

rückwirkend ab Mandatierung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

inkl. MwSt. und Auslagen.

2. Am 20. November 2024 verfügte

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Superprovisorium (Ziff.

3):

1. Der Gesuchsgegner wird bis auf weiteres

aus der Wohnung an der […], ausgewiesen.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der

Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung (1 Hausschlüssel,

1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel), auszuhändigen.

3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird

bis auf weiteres unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4. Dem Vater wird bis auf weiteres das

folgende Kontaktrecht eingeräumt: Der Vater hat das Recht, die Tochter B.___ jeden

Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der

Vater hat die Tochter bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin

zurückzubringen.

Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem

Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme (Ziff. 4).

3. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 29. November 2024, die Anträge der

Gesuchstellerinnen gemäss Gesuch um Erlass von superprovisorischen

vorsorglichen Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen. Er beantragte

ausserdem, dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien und

die Gesuchstellerin 2 zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in

der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen.

4. Nach weiteren Eingaben der Parteien erliess

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 19. März 2025

folgendes Urteil:

1. Auf das Rechtsbegehren der

Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner aus der Wohnung […] zu weisen,

wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.

2. Auf das Rechtsbegehren der

Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der

Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […]

(1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel),

auszuhändigen, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.

3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird

für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

4. Die Regelung des Kontakts der Tochter B.___

zum Vater wird für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 der freien

Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter,

überlassen.

Kommt keine

Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater

betreut die Tochter jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der

Vater hat die Tochter dafür bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin

zurückzubringen.

5. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen, der

Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Parteikostenbeitrag von

CHF 3'500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.

6. Den Gesuchstellerinnen wird ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin

für die Gesuchstellerin 1 bewilligt.

7. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin 1, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin,

Nicole Allemann, Grenchen, eine Parteientschädigung von CHF 4'168.90

(Honorar CHF 3'692.50, Auslagen CHF 164.00 und MwSt. CHF 312.40)

zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'210.90 besteht während zweier

Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 958.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250/Std.), sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Gerichtskosten von CHF 800.00

werden dem Gesuchsgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.

5. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025

wurde den Parteien die schriftliche Begründung zugestellt. Gegen den

Kostenentscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der

Beschwerdeführer) am 7. Juli 2025 form- und fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen

2. Das Urteil vom 19. März 2025 der

Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern sei im Sinne von Ziffer 7 und 8

abzuändern:

-

Die Verfahrenskosten

betreffend dem Verfahren SLZPR.2024.1242 sind den Parteien hälftig aufzuteilen

(je CHF 400.00);

-

Die Parteikosten seien

wettzuschlagen.

3. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten für das vorliegende

Verfahren seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.

5. Subsidiär: Die Verfahrenskosten für das

vorliegende Verfahren seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

6. Dem Beschwerdeführer sei für die

vorliegende Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung von mindestens

CHF 1'500.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

6. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer

um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung

wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2025 abgewiesen.

7. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (im

Folgenden auch Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) beantragten am 21. und am 25. Juli

2025 die Abweisung der Beschwerde sowie die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren, unter Kosten- und

Entschädigungfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 11. August 2025

reichte der Beschwerdeführer die Replik ein, woraufhin die

Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 22. August 2025 duplizierten.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz führte in Bezug auf

ihren Kostenentscheid aus, dass in der Streitigkeit den in der Hauptsache

gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen entsprochen worden sei. Zwar

sei auf die vorsorglichen Rechtsbegehren betreffend die Wegweisung aus der

Wohnung und der Schlüsselrückgabe mangels Rechtsschutzinteresse nicht

eingetreten worden, allerdings habe der Grund darin gelegen, dass der

Gesuchsgegner den in der Verfügung vom 20. November 2024 angeordneten

superprovisorischen Massnahmen Folge geleistet habe. Ohne das Begehren der

Gesuchstellerinnen hätte der Gesuchsgegner die Wohnung vermutlich nicht

freiwillig verlassen und die Schlüssel übergeben. Somit sei es das Verhalten

des Gesuchsgegners gewesen, welches die Gesuchstellerinnen zur Prozessführung

veranlasst habe. Damit unterliege der Gesuchsgegner vollumfänglich. Zudem sei

er im familienrechtlichen Verfahren die wirtschaftlich stärkere Partei. Aufgrund

dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die Kosten vollumfänglich dem

Beschwerdeführer.

2.1

Der Beschwerdeführer stützt sich in

seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, die blosse Tatsache, dass es

sich bei einem Verfahren um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge

kein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu

begründen. Bei Art. 107 ZPO handle es sich um eine «Kann»-Bestimmung. Eine

Ausnahme von der Grundsatzregel des Unterliegensprinzips sei daher restriktiv

anzuwenden. Die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung,

dass den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich entsprochen

worden sei, gehe fehl. Es sei zum einen falsch, dass der Beschwerdeführer die

Wohnung nicht freiwillig verlassen habe. So habe er bereits nach der

polizeilichen Intervention vom 17. November 2024 vorgeschlagen, temporär

bei seinen Eltern zu wohnen. Dies zum Schutz des Kindeswohls seiner Tochter. Auch

die Beschwerdegegnerinnen würden in ihrem Gesuch vom 19. November 2024

bestätigen, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Wohnung verlassen habe. Es

lägen zudem keine Beweismittel vor, welche bestätigen würden, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am 17. November 2024 verbal

und physisch angegriffen sowie bedroht und durch dieses Verhalten die

Beschwerdegegnerinnen zur Prozessführung veranlasst haben soll. Die

Beschwerdegegnerinnen seien gerade eben nicht durch den Beschwerdeführer zur

Prozessführung veranlasst worden, sondern er habe die Wohnung freiwillig

verlassen, weshalb bereits die superprovisorische Wegweisung und die damit

verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer unbillig seien. Sodann habe weder

eine Notwendigkeit für die Ausweisung bestanden noch sei eine solche angemessen

gewesen, um die Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter zu regeln. Die Auferlegung

sämtlicher Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers würden ihn in eine

ungerechtfertigte nachteilige Lage versetzen, was dem Grundsatz der

Rechtssicherheit im gröberen Masse widerspreche. Weiter sei er durch die

Unmöglichkeit der Anfechtung superprovisorischer Massnahmen gezwungen gewesen,

die Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen, obwohl keine zeitliche Dringlichkeit

glaubhaft gemacht worden sei. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

hätten die Kosten als Grundregel bei Nichteintreten nach prozentualem

Unterliegen verteilt werden müssen. Zusammengefasst seien mindestens die Hälfte

der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen entweder abgelehnt

(Parteikostenbeitrag) oder nicht darauf eingetreten worden (Wegweisung,

Rückgabe Schlüssel). Darüber hinaus sei betreffend dem Kontaktrecht die von den

Beschwerdegegnerinnen beantragte Regelung nur noch subsidiär verordnet worden.

Indem die Beschwerdegegnerinnen zu mindestens 50 % mit ihren Rechtsbegehren

unterlegen seien, hätte die Vorinstanz die Kosten gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO hälftig zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen auferlegen müssen.

2.2

Weiter habe sich die Vorinstanz

implizit auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützt, indem sie

ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren die

wirtschaftlich stärkere Partei sei. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein

familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken der klaren Regelung

von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz

äussere sich zudem nicht, inwiefern es angemessenen erscheine, sämtliche Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO statt der Grundsatzregel von

Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen soll. Des Weiteren sei

unverhältnismässig viel Zeit zwischen dem Entscheid über die

superprovisorischen Massnahmen und dem Urteil vom 19. März 2025

verstrichen, weshalb sich auch in diesem Punkt die Kostenauferlegung auf den

Beschwerdeführer nicht rechtfertigen würde. Die Vorinstanz habe zusammenfassend

ungerechtfertigterweise nach eigenem Ermessen entschieden und damit

Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt.

3.1

Die Beschwerdegegnerinnen halten dem

entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt worden

sei, vollständig unterlegen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der

Wegweisung sowie der Abgabe der Schlüssel Folge geleistet habe, hätten sie

obsiegt und der Beschwerdeführer gelte als unterlegen. Auch gelte es als

Praxis, dass das Besuchsrecht der freien Vereinbarung der Eltern überlassen

werde und nur für den Konfliktfall eine Regelung getroffen werde. Auch in

diesem Punkt sei der Beschwerdeführer unterlegend. Die Vorinstanz habe zu Recht

festgestellt, dass den Begehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich

entsprochen worden sei. Die Vorinstanz sei auf die Rechtsbegehren der

Beschwerdegegnerinnen eingetreten und habe am 20. November 2024

superprovisorisch verfügt. Die Folgeleistung des Beschwerdeführers gelte als

Klageanerkennung. Wenn er der Verfügung nicht Folge geleistet hätte, wäre die

Vorinstanz im Entscheid den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen gefolgt.

Dies rechtfertige die Kostenauflage auf den Beschwerdeführer. Weiter habe der

Parteikostenbeitrag gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege Vorrang, weshalb

das Gesuch um Parteikostenbeitrag immer als Hauptantrag und die integrale

unentgeltliche Rechtspflege als Eventualantrag zu stellen sei. Die

unentgeltliche Rechtspflege sei antragsgemäss gewährt worden. Darüber hinaus

seien die Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

veranlasst gewesen, zu ihrem eigenen Schutz das Verfahren um Erlass

superprovisorischer Massnahmen einzuleiten. Die Verfahrenseinleitung sei einzig

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen, weshalb es

sich auch i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigen würde,

dem Beschwerdeführer die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Eine ermessensweise

Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem auch gestützt

auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gerechtfertigt. Zum einen soll

dieser mit bedrohlichem, schikanösem und demütigendem Verhalten das

Zusammenleben der Familie unhaltbar gemacht haben, womit er Auslöser für das

Verfahren gewesen sei. Zum anderen sei er die wirtschaftlich stärkste Partei.

Damit verletze das vorinstanzliche Urteil weder Art. 106 noch

Art. 107 ZPO. Auch sei das Ermessen nicht überschritten worden, weshalb

die Beschwerde abzuweisen sei.

3.2

Die Prozessarmut der

Beschwerdegegnerinnen ergebe sich aus den Vorakten. Es seien keine Änderungen

eingetreten. Die gestellten Rechtsbegehren seien nicht aussichtlos, weshalb den

Beschwerdegegnerinnen für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu gewähren sei. Auf einen Antrag für einen Parteikostenbeitrag für das

obergerichtliche Verfahren werde verzichtet, da ein solcher bereits

erstinstanzlich abgewiesen worden sei.

4.

Im Rahmen einer Stellungnahme stellte

sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei für die Kostenverteilung

nicht entscheidend, dass er superprovisorisch weggewiesen worden sei, sondern

wie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen prozessual geendet habe. Des Weiteren

sei auch das Begehren um Parteikostenbeitrag ein eigenständiges Begehren. Es

könne somit nicht entgegengehalten werden, dass das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege subsidiär gutgeheissen worden sei.

5.1

Art. 106 ZPO stellt den

Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt

werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach

dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese

Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein.

Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens».

Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen

Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den

Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Urteil

des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Art. 107 ZPO sieht für

verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten

nach Ermessen verteilen kann. Eine Abweichung ist in familienrechtlichen

Verfahren insbesondere dann möglich, wenn die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Parteien unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Nach seinem klaren Wortlaut handelt

es sich bei Art. 107 ZPO um eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im

Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über das Ermessen, wie es die Kosten

verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es

überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO

abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2). Im Beschwerdeverfahren gilt

Folgendes: Die Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die

fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar,

wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer

Dispositiv

Beschwerde gegen die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der

Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung

oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich

ausgeübt worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2020.27 E.

5).

5.2 Es ist dem Beschwerdeführer zunächst

zuzustimmen, wenn er ausführt, Art. 106 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass bei

Nichteintreten grundsätzlich die klagende resp. die gesuchstellende Partei als

unterliegend gelte. Allerdings führt die Vor­instanz zu Recht aus, der Grund

für das Nichteintreten sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer den

superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Rückgabe der Schlüssel und Verlassen

der Wohnung) Folge geleistet habe und ohne das Begehren der

Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführer die Wohnung wohl nicht dauerhaft

verlassen und die Schlüssel abgegeben hätte. Indem diesen beiden Rechtsbegehren

der Beschwerdegegnerinnen bereits superprovisorisch entsprochen wurde und sich

der Beschwerdeführer dieser richterlichen Anordnung unterworfen hat, bestand für

die Vorinstanz kein Anlass mehr, im Entscheid vom 19. März 2025 darauf

einzutreten. Entsprechend folgte ein Nichteintretensentscheid. Dies kann jedoch

nicht den Beschwerdegegnerinnen angelastet werden: Denn der Beschwerdeführer

hat die Wohnung zwar am 17. November 2024 nach polizeilicher Intervention

freiwillig verlassen, jedoch war er noch immer im Besitz der Schlüssel und

hätte sich somit jederzeit wieder Zutritt zur Wohnung verschaffen können, zumal

er selbst davon gesprochen hat, nur «temporär» bei seinen Eltern zu wohnen. In

seinem (eigenen) Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 19. November

2024 schreibt er selbst von einem «grossen Streit». Damit waren die

Beschwerdegegnerinnen in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, was auch

dadurch deutlich wird, dass ihren Begehren durch die Vorinstanz bereits

superprovisorisch entsprochen wurde, was schliesslich zu einem fehlenden

Rechtsschutzinteresse im späteren Entscheid geführt hat. Es kann daher in

diesen zwei Punkten nicht von einem (materiellen) Obsiegen des

Beschwerdeführers gesprochen werden. Es rechtfertigt sich gestützt auf

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Ob zeitliche Dringlichkeit für die

superprovisorische Anordnung der Wegweisung und Schlüsselabgabe vorlag, ist im

Rahmen der Prüfung des Kostenentscheids nicht relevant und daher an dieser

Stelle nicht weiter zu prüfen.

5.3 Es ist den Beschwerdegegnerinnen

zuzustimmen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur subsidiär bewilligt wird,

weshalb in familienrechtlichen Verfahren ein Gesuch um Parteikostenbeitrag als

Hauptbegehren gestellt werden muss. Die Abweisung dieses Begehrens und die

Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nicht als Unterliegen

gewertet werden. Darüber hinaus gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

dass bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren

berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Im

vorinstanzlichen Verfahren stand klar die Regelung der Obhut und des

Kontaktrechts im Vordergrund. Diese verursacht praxisgemäss den meisten

Aufwand. In Bezug auf die Regelung der Obhut und des Kontaktrechts haben die

Beschwerdegegnerinnen vollständig obsiegt, weshalb sich auch von diesem

Gesichtspunkt aus eine Kostenauflage auf den Beschwerdeführer rechtfertigt.

5.4 Auch hat die Vorinstanz ihr Ermessen

nicht verletzt, wenn sie aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit der Parteien von den Verteilungsgrundsätzen abweicht. So ist

dies in familienrechtlichen Verfahren zulässig (Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Es ist ausserdem nicht ersichtlich,

weshalb eine Zeitdauer von vier Monaten zwischen den superprovisorisch

angeordneten Massnahmen und dem Entscheid vom 19. März 2025 der

Kostenauflage auf den Beschwerdeführer widersprechen soll, wie dies vom

Beschwerdeführer behauptet wird. Zudem wurde die Zeitdauer nicht von den

Beschwerdegegnerinnen verschuldet, weshalb diese ihnen nicht mittels einer

Kostenauflage angelastet werden darf.

5.5 Der Kostenentscheid liegt im

Ermessen der Vorinstanz. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine

rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vor­instanz festgestellt

werden kann. Es ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung festzustellen. Die

Kostenverteilung ist nachvollziehbar und angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen

sind mit ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen durchgedrungen. Die Beschwerde

ist unbegründet und abzuweisen.

6.1 Die Beschwerdegegnerinnen haben für

das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege

beantragt. Da die Beschwerdegegnerinnen ausgewiesen prozessarm sind, wird das

Gesuch bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt.

6.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm

die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen

sind.

6.3 Die Gerichtskosten werden auf

CHF 600.00 festgesetzt. Diese werden mit dem durch den Beschwerdeführer

bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.4 Der geltend gemachte Aufwand von

Rechtsanwältin Nicole Allemann (11.5 Std) ist gerade noch angemessen. Das

Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf total CHF 3'552.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 2'433.35

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'118.85, sobald die Beschwerdegegnerin 1 und/oder die

Beschwerdegegnerin 2 dazu in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ und C.___ wird für das

obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

3. A.___ hat B.___ und C.___, vertreten

durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Nicole Allemann, eine

Parteientschädigung von CHF 3'552.20 zu bezahlen. Für einen Betrag von

CHF 2'433.35 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1'118.85 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.),

sobald B.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel