ZKBES.2025.138
Kostenentscheid
29. Oktober 2025Deutsch18 min
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Superprovisorium (Ziff.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
hier gesetzlich vertreten durch C.___,
2. C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Nicole Allemann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. November 2024 reichten B.___ (Tochter;
im Folgenden die Gesuchstellerin 1) und C.___ (Kindsmutter; im Folgenden die
Gesuchstellerin 2) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Erlass
von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen gegen A.___ (Kindsvater; im
Folgenden der Gesuchsgegner) ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge:
1. Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer
des Verfahrens aus der Wohnung […], zu weisen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu
verpflichten, der Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […]
(1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel),
auszuhändigen.
3. Es sei die Tochter B.___, geb. […] 2023,
für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu
stellen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer
des Verfahrens ein Kontaktrecht wie folgt einzuräumen:
Der Kindsvater
hat das Recht, die gemeinsame Tochter B.___, geb. […] 2023, jeden Sonntag von
09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater
holt die Tochter bei der Kindsmutter ab und bringt sie dorthin zurück.
5. Es seien die Rechtsbegehren Ziffer 1.
bis 4. superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners im Sinne
von Art. 265 ZPO anzuordnen.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Parteikostenbeitrag von
vorerst CHF 3'500.00 zu bezahlen.
7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin
rückwirkend ab Mandatierung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
inkl. MwSt. und Auslagen.
2. Am 20. November 2024 verfügte
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Superprovisorium (Ziff.
3):
1. Der Gesuchsgegner wird bis auf weiteres
aus der Wohnung an der […], ausgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der
Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung (1 Hausschlüssel,
1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel), auszuhändigen.
3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird
bis auf weiteres unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Dem Vater wird bis auf weiteres das
folgende Kontaktrecht eingeräumt: Der Vater hat das Recht, die Tochter B.___ jeden
Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der
Vater hat die Tochter bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin
zurückzubringen.
Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem
Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme (Ziff. 4).
3. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 29. November 2024, die Anträge der
Gesuchstellerinnen gemäss Gesuch um Erlass von superprovisorischen
vorsorglichen Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen. Er beantragte
ausserdem, dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien und
die Gesuchstellerin 2 zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in
der Höhe von mindestens CHF 3'000.00 zu bezahlen.
4. Nach weiteren Eingaben der Parteien erliess
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 19. März 2025
folgendes Urteil:
1. Auf das Rechtsbegehren der
Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner aus der Wohnung […] zu weisen,
wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
2. Auf das Rechtsbegehren der
Gesuchstellerinnen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der
Gesuchstellerin 2 sämtliche Schlüssel zur Wohnung […]
(1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, 1 Zimmerschlüssel),
auszuhändigen, wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
3. Die Tochter B.___, geb. […] 2023, wird
für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
4. Die Regelung des Kontakts der Tochter B.___
zum Vater wird für die Dauer des Verfahrens SLZPR.2025.52 der freien
Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter,
überlassen.
Kommt keine
Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater
betreut die Tochter jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der
Vater hat die Tochter dafür bei der Mutter abzuholen und auch wieder dorthin
zurückzubringen.
5. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen, der
Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Parteikostenbeitrag von
CHF 3'500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Den Gesuchstellerinnen wird ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin
für die Gesuchstellerin 1 bewilligt.
7. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin 1, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin,
Nicole Allemann, Grenchen, eine Parteientschädigung von CHF 4'168.90
(Honorar CHF 3'692.50, Auslagen CHF 164.00 und MwSt. CHF 312.40)
zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'210.90 besteht während zweier
Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 958.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250/Std.), sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8. Die Gerichtskosten von CHF 800.00
werden dem Gesuchsgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.
5. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025
wurde den Parteien die schriftliche Begründung zugestellt. Gegen den
Kostenentscheid erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der
Beschwerdeführer) am 7. Juli 2025 form- und fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen
2. Das Urteil vom 19. März 2025 der
Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern sei im Sinne von Ziffer 7 und 8
abzuändern:
-
Die Verfahrenskosten
betreffend dem Verfahren SLZPR.2024.1242 sind den Parteien hälftig aufzuteilen
(je CHF 400.00);
-
Die Parteikosten seien
wettzuschlagen.
3. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten für das vorliegende
Verfahren seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.
5. Subsidiär: Die Verfahrenskosten für das
vorliegende Verfahren seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für die
vorliegende Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung von mindestens
CHF 1'500.00 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.
6. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer
um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2025 abgewiesen.
7. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (im
Folgenden auch Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) beantragten am 21. und am 25. Juli
2025 die Abweisung der Beschwerde sowie die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das obergerichtliche Verfahren, unter Kosten- und
Entschädigungfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 11. August 2025
reichte der Beschwerdeführer die Replik ein, woraufhin die
Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 22. August 2025 duplizierten.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz führte in Bezug auf
ihren Kostenentscheid aus, dass in der Streitigkeit den in der Hauptsache
gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen entsprochen worden sei. Zwar
sei auf die vorsorglichen Rechtsbegehren betreffend die Wegweisung aus der
Wohnung und der Schlüsselrückgabe mangels Rechtsschutzinteresse nicht
eingetreten worden, allerdings habe der Grund darin gelegen, dass der
Gesuchsgegner den in der Verfügung vom 20. November 2024 angeordneten
superprovisorischen Massnahmen Folge geleistet habe. Ohne das Begehren der
Gesuchstellerinnen hätte der Gesuchsgegner die Wohnung vermutlich nicht
freiwillig verlassen und die Schlüssel übergeben. Somit sei es das Verhalten
des Gesuchsgegners gewesen, welches die Gesuchstellerinnen zur Prozessführung
veranlasst habe. Damit unterliege der Gesuchsgegner vollumfänglich. Zudem sei
er im familienrechtlichen Verfahren die wirtschaftlich stärkere Partei. Aufgrund
dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die Kosten vollumfänglich dem
Beschwerdeführer.
2.1
Der Beschwerdeführer stützt sich in
seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, die blosse Tatsache, dass es
sich bei einem Verfahren um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge
kein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu
begründen. Bei Art. 107 ZPO handle es sich um eine «Kann»-Bestimmung. Eine
Ausnahme von der Grundsatzregel des Unterliegensprinzips sei daher restriktiv
anzuwenden. Die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung,
dass den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich entsprochen
worden sei, gehe fehl. Es sei zum einen falsch, dass der Beschwerdeführer die
Wohnung nicht freiwillig verlassen habe. So habe er bereits nach der
polizeilichen Intervention vom 17. November 2024 vorgeschlagen, temporär
bei seinen Eltern zu wohnen. Dies zum Schutz des Kindeswohls seiner Tochter. Auch
die Beschwerdegegnerinnen würden in ihrem Gesuch vom 19. November 2024
bestätigen, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Wohnung verlassen habe. Es
lägen zudem keine Beweismittel vor, welche bestätigen würden, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am 17. November 2024 verbal
und physisch angegriffen sowie bedroht und durch dieses Verhalten die
Beschwerdegegnerinnen zur Prozessführung veranlasst haben soll. Die
Beschwerdegegnerinnen seien gerade eben nicht durch den Beschwerdeführer zur
Prozessführung veranlasst worden, sondern er habe die Wohnung freiwillig
verlassen, weshalb bereits die superprovisorische Wegweisung und die damit
verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer unbillig seien. Sodann habe weder
eine Notwendigkeit für die Ausweisung bestanden noch sei eine solche angemessen
gewesen, um die Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter zu regeln. Die Auferlegung
sämtlicher Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers würden ihn in eine
ungerechtfertigte nachteilige Lage versetzen, was dem Grundsatz der
Rechtssicherheit im gröberen Masse widerspreche. Weiter sei er durch die
Unmöglichkeit der Anfechtung superprovisorischer Massnahmen gezwungen gewesen,
die Schlüssel für die Wohnung auszuhändigen, obwohl keine zeitliche Dringlichkeit
glaubhaft gemacht worden sei. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
hätten die Kosten als Grundregel bei Nichteintreten nach prozentualem
Unterliegen verteilt werden müssen. Zusammengefasst seien mindestens die Hälfte
der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen entweder abgelehnt
(Parteikostenbeitrag) oder nicht darauf eingetreten worden (Wegweisung,
Rückgabe Schlüssel). Darüber hinaus sei betreffend dem Kontaktrecht die von den
Beschwerdegegnerinnen beantragte Regelung nur noch subsidiär verordnet worden.
Indem die Beschwerdegegnerinnen zu mindestens 50 % mit ihren Rechtsbegehren
unterlegen seien, hätte die Vorinstanz die Kosten gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO hälftig zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen auferlegen müssen.
2.2
Weiter habe sich die Vorinstanz
implizit auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützt, indem sie
ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren die
wirtschaftlich stärkere Partei sei. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein
familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken der klaren Regelung
von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz
äussere sich zudem nicht, inwiefern es angemessenen erscheine, sämtliche Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO statt der Grundsatzregel von
Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen soll. Des Weiteren sei
unverhältnismässig viel Zeit zwischen dem Entscheid über die
superprovisorischen Massnahmen und dem Urteil vom 19. März 2025
verstrichen, weshalb sich auch in diesem Punkt die Kostenauferlegung auf den
Beschwerdeführer nicht rechtfertigen würde. Die Vorinstanz habe zusammenfassend
ungerechtfertigterweise nach eigenem Ermessen entschieden und damit
Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt.
3.1
Die Beschwerdegegnerinnen halten dem
entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz ausgeführt worden
sei, vollständig unterlegen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der
Wegweisung sowie der Abgabe der Schlüssel Folge geleistet habe, hätten sie
obsiegt und der Beschwerdeführer gelte als unterlegen. Auch gelte es als
Praxis, dass das Besuchsrecht der freien Vereinbarung der Eltern überlassen
werde und nur für den Konfliktfall eine Regelung getroffen werde. Auch in
diesem Punkt sei der Beschwerdeführer unterlegend. Die Vorinstanz habe zu Recht
festgestellt, dass den Begehren der Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich
entsprochen worden sei. Die Vorinstanz sei auf die Rechtsbegehren der
Beschwerdegegnerinnen eingetreten und habe am 20. November 2024
superprovisorisch verfügt. Die Folgeleistung des Beschwerdeführers gelte als
Klageanerkennung. Wenn er der Verfügung nicht Folge geleistet hätte, wäre die
Vorinstanz im Entscheid den Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen gefolgt.
Dies rechtfertige die Kostenauflage auf den Beschwerdeführer. Weiter habe der
Parteikostenbeitrag gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege Vorrang, weshalb
das Gesuch um Parteikostenbeitrag immer als Hauptantrag und die integrale
unentgeltliche Rechtspflege als Eventualantrag zu stellen sei. Die
unentgeltliche Rechtspflege sei antragsgemäss gewährt worden. Darüber hinaus
seien die Beschwerdegegnerinnen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
veranlasst gewesen, zu ihrem eigenen Schutz das Verfahren um Erlass
superprovisorischer Massnahmen einzuleiten. Die Verfahrenseinleitung sei einzig
aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen, weshalb es
sich auch i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigen würde,
dem Beschwerdeführer die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Eine ermessensweise
Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem auch gestützt
auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gerechtfertigt. Zum einen soll
dieser mit bedrohlichem, schikanösem und demütigendem Verhalten das
Zusammenleben der Familie unhaltbar gemacht haben, womit er Auslöser für das
Verfahren gewesen sei. Zum anderen sei er die wirtschaftlich stärkste Partei.
Damit verletze das vorinstanzliche Urteil weder Art. 106 noch
Art. 107 ZPO. Auch sei das Ermessen nicht überschritten worden, weshalb
die Beschwerde abzuweisen sei.
3.2
Die Prozessarmut der
Beschwerdegegnerinnen ergebe sich aus den Vorakten. Es seien keine Änderungen
eingetreten. Die gestellten Rechtsbegehren seien nicht aussichtlos, weshalb den
Beschwerdegegnerinnen für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu gewähren sei. Auf einen Antrag für einen Parteikostenbeitrag für das
obergerichtliche Verfahren werde verzichtet, da ein solcher bereits
erstinstanzlich abgewiesen worden sei.
4.
Im Rahmen einer Stellungnahme stellte
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei für die Kostenverteilung
nicht entscheidend, dass er superprovisorisch weggewiesen worden sei, sondern
wie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen prozessual geendet habe. Des Weiteren
sei auch das Begehren um Parteikostenbeitrag ein eigenständiges Begehren. Es
könne somit nicht entgegengehalten werden, dass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege subsidiär gutgeheissen worden sei.
5.1
Art. 106 ZPO stellt den
Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt
werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach
dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese
Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein.
Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens».
Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen
Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den
Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Urteil
des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Art. 107 ZPO sieht für
verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten
nach Ermessen verteilen kann. Eine Abweichung ist in familienrechtlichen
Verfahren insbesondere dann möglich, wenn die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Parteien unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Nach seinem klaren Wortlaut handelt
es sich bei Art. 107 ZPO um eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im
Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über das Ermessen, wie es die Kosten
verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es
überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO
abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2). Im Beschwerdeverfahren gilt
Folgendes: Die Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die
fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar,
wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer
Dispositiv
Beschwerde gegen die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der
Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung
oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich
ausgeübt worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2020.27 E.
5).
5.2 Es ist dem Beschwerdeführer zunächst
zuzustimmen, wenn er ausführt, Art. 106 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass bei
Nichteintreten grundsätzlich die klagende resp. die gesuchstellende Partei als
unterliegend gelte. Allerdings führt die Vorinstanz zu Recht aus, der Grund
für das Nichteintreten sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer den
superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Rückgabe der Schlüssel und Verlassen
der Wohnung) Folge geleistet habe und ohne das Begehren der
Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführer die Wohnung wohl nicht dauerhaft
verlassen und die Schlüssel abgegeben hätte. Indem diesen beiden Rechtsbegehren
der Beschwerdegegnerinnen bereits superprovisorisch entsprochen wurde und sich
der Beschwerdeführer dieser richterlichen Anordnung unterworfen hat, bestand für
die Vorinstanz kein Anlass mehr, im Entscheid vom 19. März 2025 darauf
einzutreten. Entsprechend folgte ein Nichteintretensentscheid. Dies kann jedoch
nicht den Beschwerdegegnerinnen angelastet werden: Denn der Beschwerdeführer
hat die Wohnung zwar am 17. November 2024 nach polizeilicher Intervention
freiwillig verlassen, jedoch war er noch immer im Besitz der Schlüssel und
hätte sich somit jederzeit wieder Zutritt zur Wohnung verschaffen können, zumal
er selbst davon gesprochen hat, nur «temporär» bei seinen Eltern zu wohnen. In
seinem (eigenen) Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 19. November
2024 schreibt er selbst von einem «grossen Streit». Damit waren die
Beschwerdegegnerinnen in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, was auch
dadurch deutlich wird, dass ihren Begehren durch die Vorinstanz bereits
superprovisorisch entsprochen wurde, was schliesslich zu einem fehlenden
Rechtsschutzinteresse im späteren Entscheid geführt hat. Es kann daher in
diesen zwei Punkten nicht von einem (materiellen) Obsiegen des
Beschwerdeführers gesprochen werden. Es rechtfertigt sich gestützt auf
Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Ob zeitliche Dringlichkeit für die
superprovisorische Anordnung der Wegweisung und Schlüsselabgabe vorlag, ist im
Rahmen der Prüfung des Kostenentscheids nicht relevant und daher an dieser
Stelle nicht weiter zu prüfen.
5.3 Es ist den Beschwerdegegnerinnen
zuzustimmen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur subsidiär bewilligt wird,
weshalb in familienrechtlichen Verfahren ein Gesuch um Parteikostenbeitrag als
Hauptbegehren gestellt werden muss. Die Abweisung dieses Begehrens und die
Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nicht als Unterliegen
gewertet werden. Darüber hinaus gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
dass bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren
berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 E. 3.3). Im
vorinstanzlichen Verfahren stand klar die Regelung der Obhut und des
Kontaktrechts im Vordergrund. Diese verursacht praxisgemäss den meisten
Aufwand. In Bezug auf die Regelung der Obhut und des Kontaktrechts haben die
Beschwerdegegnerinnen vollständig obsiegt, weshalb sich auch von diesem
Gesichtspunkt aus eine Kostenauflage auf den Beschwerdeführer rechtfertigt.
5.4 Auch hat die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht verletzt, wenn sie aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit der Parteien von den Verteilungsgrundsätzen abweicht. So ist
dies in familienrechtlichen Verfahren zulässig (Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn ZKBER.2012.113 E. 4). Es ist ausserdem nicht ersichtlich,
weshalb eine Zeitdauer von vier Monaten zwischen den superprovisorisch
angeordneten Massnahmen und dem Entscheid vom 19. März 2025 der
Kostenauflage auf den Beschwerdeführer widersprechen soll, wie dies vom
Beschwerdeführer behauptet wird. Zudem wurde die Zeitdauer nicht von den
Beschwerdegegnerinnen verschuldet, weshalb diese ihnen nicht mittels einer
Kostenauflage angelastet werden darf.
5.5 Der Kostenentscheid liegt im
Ermessen der Vorinstanz. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz festgestellt
werden kann. Es ist weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung festzustellen. Die
Kostenverteilung ist nachvollziehbar und angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen
sind mit ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen durchgedrungen. Die Beschwerde
ist unbegründet und abzuweisen.
6.1 Die Beschwerdegegnerinnen haben für
das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Da die Beschwerdegegnerinnen ausgewiesen prozessarm sind, wird das
Gesuch bewilligt und Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
6.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm
die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen
sind.
6.3 Die Gerichtskosten werden auf
CHF 600.00 festgesetzt. Diese werden mit dem durch den Beschwerdeführer
bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.4 Der geltend gemachte Aufwand von
Rechtsanwältin Nicole Allemann (11.5 Std) ist gerade noch angemessen. Das
Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf total CHF 3'552.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 2'433.35
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1'118.85, sobald die Beschwerdegegnerin 1 und/oder die
Beschwerdegegnerin 2 dazu in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und C.___ wird für das
obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
3. A.___ hat B.___ und C.___, vertreten
durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Nicole Allemann, eine
Parteientschädigung von CHF 3'552.20 zu bezahlen. Für einen Betrag von
CHF 2'433.35 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 1'118.85 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/Std.),
sobald B.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren
von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel