ZKBES.2025.160
Prozessleitende Verfügung / Einreichung einer schriftlich begründeten Klage
25. Juli 2025Deutsch6 min
1. A.___ und B.___ führen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessleitende
Verfügung / Einreichung einer schriftlich begründeten Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ und B.___ führen
vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am 7. Juli 2025
fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung statt. Im
Anschluss daran erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 15. Juli 2025 die
folgende Verfügung:
1. Den
Parteien wird das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025
zugestellt.
Erwägungen
2.
Der
Ehefrau wird zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den
strittigen Scheidungsfolgen im Doppel Frist gesetzt bis 1. September 2025.
3.
Die
Eingabe des Ehemannes vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) inkl. Beilagen wird aus
den Akten gewiesen.
4.
Der
Ehemann wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen seiner Klageantwort
die Möglichkeit haben wird, zur Klage vom 20. Februar 2025 Stellung zu nehmen.
Hierfür wird er nach Eingang der begründeten Klage eine entsprechende Verfügung
erhalten.
5.
Der
Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu
bezahlen.
2.1
Gegen diese Verfügung
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. Juli 2025 fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
1.
Aufhebung
von Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2025, welche B.___ gestattet, bis zum
1.
September 2025 eine geänderte Klage einzureichen; da am 25. April 2025 eine
verbindliche Einigung über CHF 79.834,80 zur abschließenden Regelung aller
Streitpunkte erzielt wurde, wie in der Korrespondenz zwischen den Parteien
(Anlagen 1a und 1b zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) dokumentiert, und
der Antrag auf Klageänderung erstmals mündlich in der Verhandlung vom 7. Juli
2025.
gestellt wurde, was dieser Einigung widerspricht.
2.
Anerkennung
der Einigung vorn 25. April 2025, wie im Schreiben von Rechtsanwältin Salvetti
dokumentiert und in der Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen 1a und 1b
zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) festgehalten, als verbindlich und Abweisung
des Antrags von B.___ auf Einreichung einer geänderten Klage.
3.
Ich
erkläre, dass ich keine Einwände gegen die Übernahme der Verfahrenskosten habe,
vorausgesetzt, das Gericht bestätigt die am 25. April 2025 erreichten
Einigungen und erlaubt keine Einreichung einer geänderten Klage.
2.2
Am 21. Juli 2025 (Postaufgabe)
reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein, stellte aber
keine neuen Anträge.
3.
Das Beschwerdeverfahren dient wie das
Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Aus den
Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen,
inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 14 f).
4.
Der Beschwerdeführer verlangt mit
seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 eine Anerkennung der Einigung vom 25. April
2025.
Darüber hat die Amtsgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung
gar keinen Entscheid getroffen. Es fehlt diesbezüglich an einem
Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer ist nicht beschwert. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat auch
noch keinen Entscheid über die von der Ehefrau an der Einigungsverhandlung verlangten
Schätzung der Liegenschaft gefällt. Vorerst hat sie der Ehefrau Frist
angesetzt, ihre ursprünglich gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche
Begründung eingereichte Klage nach Art. 291 Abs. 3 ZPO nunmehr zu begründen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine Klageänderung
vor. Vielmehr wird das Verfahren nach der gesetzlichen Ordnung fortgesetzt. Wie
die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 4 ihrer Verfügung angekündigt hat, wird
der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, in seiner Klageantwort seinen
Standpunkt darzulegen. In seiner Klageantwort wird er aufzeigen können, dass und
aus welchen Gründen am 25. April 2025 eine verbindliche Einigung über die Liegenschaft
zustande gekommen ist. Weiter wird er in seiner Klageantwort zu dem zu
erwartenden Beweisantrag auf Schätzung der Liegenschaft Stellung nehmen können.
Anschliessend wird die Amtsgerichtspräsidentin über das weitere Verfahren und
im Scheidungsurteil letztlich über die Aufteilung der in die Liegenschaft
investierten Beträge entscheiden. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers verfrüht. Im Laufe des Scheidungsverfahrens wird der
Beschwerdeführer zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, seinen Standpunkt
vorzubringen.
6.
Wie soeben festgehalten, ist die
Fristansetzung zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage die
verfahrensmässig zutreffende Anordnung. Damit wird keine Klageänderung
zugelassen, sondern das Verfahren fortgesetzt. In diesem Punkt wäre die
Dispositiv
Beschwerde demnach abzuweisen. Es ist indessen gar nicht darauf einzutreten.
Denn bei der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin handelt
es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO. Nach dieser Bestimmung sind prozessleitende Verfügungen nur anfechtbar,
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der
Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu einem ihm drohenden, nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Über
seinen Standpunkt, den er im Scheidungsverfahren noch wird einbringen können,
ist noch gar nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten,
da es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fehlt.
7. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
Ziffer 3 der Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer gibt eine Erklärung ab. Trotz
der angefügten Bedingung geht daraus kein Wille zu einer Anfechtung hervor.
Dementsprechend fehlt es auch an einer Begründung.
8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322
Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller