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Entscheid

ZKBES.2025.160

Prozessleitende Verfügung / Einreichung einer schriftlich begründeten Klage

25. Juli 2025Deutsch6 min

1. A.___ und B.___ führen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prozessleitende

Verfügung / Einreichung einer schriftlich begründeten Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ und B.___ führen

vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am 7. Juli 2025

fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung statt. Im

Anschluss daran erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 15. Juli 2025 die

folgende Verfügung:

1. Den

Parteien wird das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025

zugestellt.

Erwägungen

2.

Der

Ehefrau wird zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den

strittigen Scheidungsfolgen im Doppel Frist gesetzt bis 1. September 2025.

3.

Die

Eingabe des Ehemannes vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) inkl. Beilagen wird aus

den Akten gewiesen.

4.

Der

Ehemann wird darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen seiner Klageantwort

die Möglichkeit haben wird, zur Klage vom 20. Februar 2025 Stellung zu nehmen.

Hierfür wird er nach Eingang der begründeten Klage eine entsprechende Verfügung

erhalten.

5.

Der

Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu

bezahlen.

2.1

Gegen diese Verfügung

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. Juli 2025 fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1.

Aufhebung

von Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2025, welche B.___ gestattet, bis zum

1.

September 2025 eine geänderte Klage einzureichen; da am 25. April 2025 eine

verbindliche Einigung über CHF 79.834,80 zur abschließenden Regelung aller

Streitpunkte erzielt wurde, wie in der Korrespondenz zwischen den Parteien

(Anlagen 1a und 1b zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) dokumentiert, und

der Antrag auf Klageänderung erstmals mündlich in der Verhandlung vom 7. Juli

2025.

gestellt wurde, was dieser Einigung widerspricht.

2.

Anerkennung

der Einigung vorn 25. April 2025, wie im Schreiben von Rechtsanwältin Salvetti

dokumentiert und in der Korrespondenz zwischen den Parteien (Anlagen 1a und 1b

zu meiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025) festgehalten, als verbindlich und Abweisung

des Antrags von B.___ auf Einreichung einer geänderten Klage.

3.

Ich

erkläre, dass ich keine Einwände gegen die Übernahme der Verfahrenskosten habe,

vorausgesetzt, das Gericht bestätigt die am 25. April 2025 erreichten

Einigungen und erlaubt keine Einreichung einer geänderten Klage.

2.2

Am 21. Juli 2025 (Postaufgabe)

reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein, stellte aber

keine neuen Anträge.

3.

Das Beschwerdeverfahren dient wie das

Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Aus den

Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen,

inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 14 f).

4.

Der Beschwerdeführer verlangt mit

seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 eine Anerkennung der Einigung vom 25. April

2025.

Darüber hat die Amtsgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung

gar keinen Entscheid getroffen. Es fehlt diesbezüglich an einem

Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer ist nicht beschwert. Auf die

Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat auch

noch keinen Entscheid über die von der Ehefrau an der Einigungsverhandlung verlangten

Schätzung der Liegenschaft gefällt. Vorerst hat sie der Ehefrau Frist

angesetzt, ihre ursprünglich gemäss Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche

Begründung eingereichte Klage nach Art. 291 Abs. 3 ZPO nunmehr zu begründen.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine Klageänderung

vor. Vielmehr wird das Verfahren nach der gesetzlichen Ordnung fortgesetzt. Wie

die Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 4 ihrer Verfügung angekündigt hat, wird

der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, in seiner Klageantwort seinen

Standpunkt darzulegen. In seiner Klageantwort wird er aufzeigen können, dass und

aus welchen Gründen am 25. April 2025 eine verbindliche Einigung über die Liegenschaft

zustande gekommen ist. Weiter wird er in seiner Klageantwort zu dem zu

erwartenden Beweisantrag auf Schätzung der Liegenschaft Stellung nehmen können.

Anschliessend wird die Amtsgerichtspräsidentin über das weitere Verfahren und

im Scheidungsurteil letztlich über die Aufteilung der in die Liegenschaft

investierten Beträge entscheiden. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Ausführungen

des Beschwerdeführers verfrüht. Im Laufe des Scheidungsverfahrens wird der

Beschwerdeführer zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, seinen Standpunkt

vorzubringen.

6.

Wie soeben festgehalten, ist die

Fristansetzung zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage die

verfahrensmässig zutreffende Anordnung. Damit wird keine Klageänderung

zugelassen, sondern das Verfahren fortgesetzt. In diesem Punkt wäre die

Dispositiv

Beschwerde demnach abzuweisen. Es ist indessen gar nicht darauf einzutreten.

Denn bei der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin handelt

es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO. Nach dieser Bestimmung sind prozessleitende Verfügungen nur anfechtbar,

wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der

Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu einem ihm drohenden, nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Über

seinen Standpunkt, den er im Scheidungsverfahren noch wird einbringen können,

ist noch gar nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten,

da es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fehlt.

7. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf

Ziffer 3 der Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer gibt eine Erklärung ab. Trotz

der angefügten Bedingung geht daraus kein Wille zu einer Anfechtung hervor.

Dementsprechend fehlt es auch an einer Begründung.

8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322

Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf

eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller