Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.166

Rechtsöffnung

3. September 2025Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 3. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Aarburg,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Juni 2025 fällte

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den folgenden Entscheid:

1. Es

wird festgestellt, dass die Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025

nach Ablauf der Frist gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bei der Post aufgegeben

wurde.

Erwägungen

2.

Das

sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers A.___ wird abgewiesen.

3.

Die

Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025 wird für die Beurteilung der

Ausstandsgesuche nicht berücksichtigt.

4.

Die

Ausstandsgesuche vom 3. März 2025 gegen Amtsgerichtspräsident Walter und

Amtsgerichtsschreiberin Maurer werden abgewiesen.

5.

Das

Gesuch des Gesuchstellers A.___ um unentgeltliche Rechtspflege im

Ausstandsverfahren wird abgewiesen.

6.

Die

Gerichtskosten von CHF 200.00 werden dem Gesuchsteller A.___ zur Bezahlung

auferlegt.

7.

Die

Verfahrensakten können von den Parteien zu den gewohnten Öffnungszeiten beim

Richteramt Olten-Gösgen eingesehen werden.

2.

Gegen diesen Entscheid reichte A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 beim Obergericht einen

handgeschriebenen «Rekurs» ein. Dieser wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2025

zur Verbesserung zurückgewiesen, da er nur schwer lesbar und weitschweifig war.

Innert der bis 25. August 2025 verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer

eine maschinengeschriebene Version seines «Rekurses» ein. Angesichts der

Lesbarkeit dieser Version ist es auch zumutbar, das Rechtsmittel in seiner

ganzen Länge zu lesen und mit der geschriebenen Fassung zu vergleichen. Die

verbesserte Version stimmt beinahe vollständig mit dem ursprünglichen Rekurs

überein und stellt damit keine Ergänzung des ursprünglichen Rechtsmittels dar.

Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

3.

Der Beschwerdeführer

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.1

Der

Entscheid vom 27.6.25, eingeg. 7.7.25, sei aufzuheben

1.2

Ich

lehne die Richter Kofmel, Hunkeler, Hagmann als befangen ab, beantrage die Einsetzung

von unabhängigen Richtern.

1.3

Es

sei mir URP zu gewähren.

1.4

Es

sei mir ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen inkl. Frist für eigene

Suche, wenn sie keinen verpflichten können, das müssen Sie aber tun.

1.5

Es sei mir eine Frist für Ergänzungen bis nach den

Gerichtsferien, mindestens aber bis 11.9.25 zu gewähren.

1.6

Sämtliche

Akten in Olten zu edieren

Angefochtener Entscheid

Beilage 23

1.7

Es

sei mir eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2000.- und eine Genugtuung von

CHF 100000.- zuzusprechen.

4.

Nebst seinem Antrag in der Sache

stellt der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensanträge. Nach deren

Beurteilung kann sogleich ohne gesonderte Eröffnung in der Hauptsache entschieden

werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso ein solches Vorgehen

gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen sollte. Vielmehr ruft Art.

124.

Abs. 1 ZPO zu einer zügigen Durchführung des Verfahrens auf.

5.

Sein Ausstandsgesuch gegen die

ordentlichen Richter der Zivilkammer begründet der Beschwerdeführer im

Wesentlichen damit, dass diese bisher durchs Band weg all seine Anträge

abgewiesen hätten. Vorbefassung werde so ausnahmsweise zu einem ganz klaren

Ausstandsgrund, wenn zum vornherein klar sei, dass wieder abgewiesen werde, so

sei jegliche Objektivität und Neutralität kaputt. Die Richter dürften nicht aus

Aarburg, den Kantonen Solothurn, Zürich und Bern stammen, weil dort sein ganzes

Leben ruiniert worden sei.

6.

Im Urteil 6B_1386/2019 des

Bundesgerichts vom 19. August 2020 wurde ein Ausstandsgesuch von A.___ gegen

zwei Bundesrichter, die nach dessen Vorbringen keine einzige seiner zahlreichen

Beschwerden gutgeheissen hätten, beurteilt. Dabei hat das Bundesgericht

festgehalten, dass nach Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren

Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein

solchermassen begründetes Ausstandsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, weshalb

darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der

abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten sei. Ebenso unzulässig sei das

Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern,

Solothurn und Zürich richte. Auch darauf sei nicht einzutreten. Bereits im

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2007

(ZKREK.2006.316) wurde festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass A.___ seit

Jahren in querulatorischer Weise Ablehnungsbegehren gegen sämtliche kantonalen

und ausserkantonalen Richter, insbesondere natürlich diejenigen von

Olten-Gösgen, der Zivilkammer des Obergerichts und der Beschwerdekammer stelle.

Auf das erneut rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin

Kofmel, Oberrichterin Hunkeler und Oberrichter Hagmann ist daher ohne

zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten.

7.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es

sei ihm eine Frist für Ergänzungen bis nach den Gerichtsferien, mindestens aber

bis 11. September 2025 zu gewähren, ist abzuweisen. Die Beschwerdefrist nach

Art. 321 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann

(Art. 144 Abs. 1 ZPO).

8.

Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art.

319.

ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des

erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter

Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde

vorgebracht werden, die wie erwähnt gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet

einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die

Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das

oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz. Die

Dispositiv

beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den

angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie

im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor

erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren

behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende

Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie

anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die

beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels

insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,

dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus

gesehen werden (Urteil 5A_60/2024 vom 26. August 2024 mit zahlreichen weiteren

Hinweisen).

9. Unter der Überschrift «zum

angefochtenen Entscheid» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen

Anforderungen genügen könnte. Seine Kritik an den Amtsgerichtspräsidenten

Begovic und Walter sowie Gerichtsschreiberin Maurer hat keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Weiter wiederholt er, dass er vom 28.

April 2025 bis am 9. Juni 2025 auslandsabwesend gewesen sei und dass ihm in

Kuba die Schlüssel zu seiner Wohnung gestohlen worden seien. Auf die

entscheidende Erwägung der Vorinstanz, er erläutere nicht, weshalb er eine

ganze Woche benötigt habe, um wieder in seine Wohnung zu gelangen, geht er

indessen nicht ein. Seine weiteren Schilderungen zu seinen gesundheitlichen

Problemen betreffen einen Zeitraum nach dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde

genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels somit in keiner

Weise.

10. Auf die Beschwerde ist bei dieser

Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO

offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine offensichtlich unzulässige

Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Damit wird

der Antrag auf Einsetzung eines unentgeltlichen Anwaltes gegenstandslos.

Ohnehin wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Obergericht nicht bestellt

und beigeordnet, sondern lediglich bewilligt.

11. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer

Parteientschädigung und einer Genugtuung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Der Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung und einer Genugtuung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller