ZKBES.2025.166
Rechtsöffnung
3. September 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Aarburg,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Juni 2025 fällte
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den folgenden Entscheid:
1. Es
wird festgestellt, dass die Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025
nach Ablauf der Frist gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bei der Post aufgegeben
wurde.
Erwägungen
2.
Das
sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers A.___ wird abgewiesen.
3.
Die
Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 16. Juni 2025 wird für die Beurteilung der
Ausstandsgesuche nicht berücksichtigt.
4.
Die
Ausstandsgesuche vom 3. März 2025 gegen Amtsgerichtspräsident Walter und
Amtsgerichtsschreiberin Maurer werden abgewiesen.
5.
Das
Gesuch des Gesuchstellers A.___ um unentgeltliche Rechtspflege im
Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
6.
Die
Gerichtskosten von CHF 200.00 werden dem Gesuchsteller A.___ zur Bezahlung
auferlegt.
7.
Die
Verfahrensakten können von den Parteien zu den gewohnten Öffnungszeiten beim
Richteramt Olten-Gösgen eingesehen werden.
2.
Gegen diesen Entscheid reichte A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 17. Juli 2025 beim Obergericht einen
handgeschriebenen «Rekurs» ein. Dieser wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2025
zur Verbesserung zurückgewiesen, da er nur schwer lesbar und weitschweifig war.
Innert der bis 25. August 2025 verlängerten Frist reichte der Beschwerdeführer
eine maschinengeschriebene Version seines «Rekurses» ein. Angesichts der
Lesbarkeit dieser Version ist es auch zumutbar, das Rechtsmittel in seiner
ganzen Länge zu lesen und mit der geschriebenen Fassung zu vergleichen. Die
verbesserte Version stimmt beinahe vollständig mit dem ursprünglichen Rekurs
überein und stellt damit keine Ergänzung des ursprünglichen Rechtsmittels dar.
Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
3.
Der Beschwerdeführer
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.1
Der
Entscheid vom 27.6.25, eingeg. 7.7.25, sei aufzuheben
1.2
Ich
lehne die Richter Kofmel, Hunkeler, Hagmann als befangen ab, beantrage die Einsetzung
von unabhängigen Richtern.
1.3
Es
sei mir URP zu gewähren.
1.4
Es
sei mir ein amtlicher unentgeltlicher Anwalt einzusetzen inkl. Frist für eigene
Suche, wenn sie keinen verpflichten können, das müssen Sie aber tun.
1.5
Es sei mir eine Frist für Ergänzungen bis nach den
Gerichtsferien, mindestens aber bis 11.9.25 zu gewähren.
1.6
Sämtliche
Akten in Olten zu edieren
Angefochtener Entscheid
Beilage 23
1.7
Es
sei mir eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2000.- und eine Genugtuung von
CHF 100000.- zuzusprechen.
4.
Nebst seinem Antrag in der Sache
stellt der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensanträge. Nach deren
Beurteilung kann sogleich ohne gesonderte Eröffnung in der Hauptsache entschieden
werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso ein solches Vorgehen
gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen sollte. Vielmehr ruft Art.
124.
Abs. 1 ZPO zu einer zügigen Durchführung des Verfahrens auf.
5.
Sein Ausstandsgesuch gegen die
ordentlichen Richter der Zivilkammer begründet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen damit, dass diese bisher durchs Band weg all seine Anträge
abgewiesen hätten. Vorbefassung werde so ausnahmsweise zu einem ganz klaren
Ausstandsgrund, wenn zum vornherein klar sei, dass wieder abgewiesen werde, so
sei jegliche Objektivität und Neutralität kaputt. Die Richter dürften nicht aus
Aarburg, den Kantonen Solothurn, Zürich und Bern stammen, weil dort sein ganzes
Leben ruiniert worden sei.
6.
Im Urteil 6B_1386/2019 des
Bundesgerichts vom 19. August 2020 wurde ein Ausstandsgesuch von A.___ gegen
zwei Bundesrichter, die nach dessen Vorbringen keine einzige seiner zahlreichen
Beschwerden gutgeheissen hätten, beurteilt. Dabei hat das Bundesgericht
festgehalten, dass nach Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren
Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein
solchermassen begründetes Ausstandsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, weshalb
darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der
abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten sei. Ebenso unzulässig sei das
Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern,
Solothurn und Zürich richte. Auch darauf sei nicht einzutreten. Bereits im
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2007
(ZKREK.2006.316) wurde festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass A.___ seit
Jahren in querulatorischer Weise Ablehnungsbegehren gegen sämtliche kantonalen
und ausserkantonalen Richter, insbesondere natürlich diejenigen von
Olten-Gösgen, der Zivilkammer des Obergerichts und der Beschwerdekammer stelle.
Auf das erneut rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin
Kofmel, Oberrichterin Hunkeler und Oberrichter Hagmann ist daher ohne
zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten.
7.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es
sei ihm eine Frist für Ergänzungen bis nach den Gerichtsferien, mindestens aber
bis 11. September 2025 zu gewähren, ist abzuweisen. Die Beschwerdefrist nach
Art. 321 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann
(Art. 144 Abs. 1 ZPO).
8.
Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art.
319.
ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde
vorgebracht werden, die wie erwähnt gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet
einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die
Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das
oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz. Die
Dispositiv
beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie
im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren
behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende
Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie
anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die
beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels
insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,
dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus
gesehen werden (Urteil 5A_60/2024 vom 26. August 2024 mit zahlreichen weiteren
Hinweisen).
9. Unter der Überschrift «zum
angefochtenen Entscheid» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen
Anforderungen genügen könnte. Seine Kritik an den Amtsgerichtspräsidenten
Begovic und Walter sowie Gerichtsschreiberin Maurer hat keinen Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids. Weiter wiederholt er, dass er vom 28.
April 2025 bis am 9. Juni 2025 auslandsabwesend gewesen sei und dass ihm in
Kuba die Schlüssel zu seiner Wohnung gestohlen worden seien. Auf die
entscheidende Erwägung der Vorinstanz, er erläutere nicht, weshalb er eine
ganze Woche benötigt habe, um wieder in seine Wohnung zu gelangen, geht er
indessen nicht ein. Seine weiteren Schilderungen zu seinen gesundheitlichen
Problemen betreffen einen Zeitraum nach dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde
genügt den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels somit in keiner
Weise.
10. Auf die Beschwerde ist bei dieser
Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO
offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Eine offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Damit wird
der Antrag auf Einsetzung eines unentgeltlichen Anwaltes gegenstandslos.
Ohnehin wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Obergericht nicht bestellt
und beigeordnet, sondern lediglich bewilligt.
11. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung und einer Genugtuung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung und einer Genugtuung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller