ZKBES.2025.169
Prozessleitende Verfügung (Verfahrensart)
31. Juli 2025Deutsch5 min
1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 31. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella
Callea,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessleitende
Verfügung (Verfahrensart)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten
Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im
Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines
passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto
CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Am 23. Mai 2025
überwies der Amtsgerichtspräsident die Klage in das ordentliche Verfahren,
nachdem er festgestellt hatte, dass die Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 für
die Anwendung des vereinfachten Verfahrens überschritten war.
3.1
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025
(Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren
betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das
Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu
können.
3.2
Ebenfalls am 2. Juni 2025
(Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese
sei aufzuheben und das Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe
das Klagebegehren betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich
der Streitwert wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der
Höhe von CHF 30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte
Eingabe mit dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.
4.1
Am 14. Juli 2025 schrieb der Amtsgerichtspräsident
das Verfahren in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge
Klagerückzugs teilweise ab (Ziffer 3) und ordnete an, das Verfahren werde im
ordentlichen Verfahren weitergeführt (Ziffer 4).
4.2
Mit Beschluss vom 18. Juli 2025
schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
von der Geschäftskontrolle ab, nachdem der Amtsgerichtspräsident mit seiner neuen
prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen Begründung über
die anwendbare Verfahrensart entschieden hatte.
5.
Gegen diese neue Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2025 hat der Kläger am 26. Juli 2025
(Postaufgabe) erneut fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhoben. Er
verlangt deren Aufhebung sowie derjenigen vom 23. Mai 2025. Weiter beantragt er
die Rückweisung seiner Klage in das vereinfachte Verfahren.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe mit Eingabe vom 29. Mai 2025 den Antrag auf ein Arbeitszeugnis formell
zurückgezogen. Somit reduziere sich der Streitwert auf CHF 30’000.00 und das
vereinfachte Verfahren sei weiterhin anwendbar. Der für die Zuständigkeit
massgebliche Streitwert sei jener bei der Klageeinreichung. Durch den Rückzug
des Arbeitszeugnisses sei der Streitwert faktisch nicht überschritten. Mit
dieser Argumentation widerspricht und widerlegt sich der Beschwerdeführer
gleich selbst: Mit seiner Klage hat er die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und
die Zusprechung einer Forderung von CHF 30’000.00 beantragt. Damit war der
Streitwert bei der Klageeinreichung überschritten. Sein Rückzug der Klage
betreffend Ausstellung des Arbeitszeugnisses hatte den Zweck, den Streitwert
auf CHF 30’000.00 zu begrenzen. Damit hat er anerkannt, dass der Streitwert für
das vereinfachte Verfahren vorher überschritten und die Überweisung ins
ordentliche Verfahren richtig war. Bereits in seiner ersten Beschwerde hat der
Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Verfahrensänderung aufgrund der
ursprünglich gestellten Rechtsbegehren gar nicht bestritten. Die
Verfahrensüberweisung wegen Überschreitung des Streitwertes für das
vereinfachte Verfahren war anerkannt und richtig. Ohnehin ist das gegen diese
Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben
worden. Im heutigen Zeitpunkt kann diese Verfügung nicht erneut angefochten
werden.
7.
Wie soeben ausgeführt, betrug der
Streitwert bei Klageeinreichung mehr als CHF 30’000.00. Der
Amtsgerichtspräsident hat die Weiterführung des Verfahrens im ordentlichen
Verfahren damit begründet, dass ein Rückzug von Teilen des Rechtsbegehrens
während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Zuständigkeits- oder den Verfahrensstreitwert
hat, mit Hinweis auf Dieter Hofmann und Andreas Baeckert (in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024,
Art. 91 N 31). Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort
ein. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO jedoch schriftlich und
begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie
das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Der
Rechtsmittelinstanz ist mit anderen Worten aufzuzeigen, wieso der angefochtene
Entscheid falsch ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit den
Anforderungen an die Begründung nicht. Ohnehin ist der neue Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten, der sich auf die zitierte Literaturstelle stützen kann,
zutreffend (ebenso Thomas Sutter-Somm und Benedikt Seiler [Hrsg.] in:
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2021,
Art. 91 N 7).
8.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322
Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht
darauf eingetreten werden. Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art.
107.
Abs. 1 lit. f ZPO nochmals ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.
Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht
eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller