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Entscheid

ZKBES.2025.169

Prozessleitende Verfügung (Verfahrensart)

31. Juli 2025Deutsch5 min

1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 31. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella

Callea,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prozessleitende

Verfügung (Verfahrensart)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten

Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im

Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines

passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto

CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Am 23. Mai 2025

überwies der Amtsgerichtspräsident die Klage in das ordentliche Verfahren,

nachdem er festgestellt hatte, dass die Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 für

die Anwendung des vereinfachten Verfahrens überschritten war.

3.1

Mit Eingabe vom 2. Juni 2025

(Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren

betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das

Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu

können.

3.2

Ebenfalls am 2. Juni 2025

(Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese

sei aufzuheben und das Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren

gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe

das Klagebegehren betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich

der Streitwert wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der

Höhe von CHF 30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte

Eingabe mit dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.

4.1

Am 14. Juli 2025 schrieb der Amtsgerichtspräsident

das Verfahren in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge

Klagerückzugs teilweise ab (Ziffer 3) und ordnete an, das Verfahren werde im

ordentlichen Verfahren weitergeführt (Ziffer 4).

4.2

Mit Beschluss vom 18. Juli 2025

schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

von der Geschäftskontrolle ab, nachdem der Amtsgerichtspräsident mit seiner neuen

prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen Begründung über

die anwendbare Verfahrensart entschieden hatte.

5.

Gegen diese neue Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2025 hat der Kläger am 26. Juli 2025

(Postaufgabe) erneut fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhoben. Er

verlangt deren Aufhebung sowie derjenigen vom 23. Mai 2025. Weiter beantragt er

die Rückweisung seiner Klage in das vereinfachte Verfahren.

6.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe mit Eingabe vom 29. Mai 2025 den Antrag auf ein Arbeitszeugnis formell

zurückgezogen. Somit reduziere sich der Streitwert auf CHF 30’000.00 und das

vereinfachte Verfahren sei weiterhin anwendbar. Der für die Zuständigkeit

massgebliche Streitwert sei jener bei der Klageeinreichung. Durch den Rückzug

des Arbeitszeugnisses sei der Streitwert faktisch nicht überschritten. Mit

dieser Argumentation widerspricht und widerlegt sich der Beschwerdeführer

gleich selbst: Mit seiner Klage hat er die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und

die Zusprechung einer Forderung von CHF 30’000.00 beantragt. Damit war der

Streitwert bei der Klageeinreichung überschritten. Sein Rückzug der Klage

betreffend Ausstellung des Arbeitszeugnisses hatte den Zweck, den Streitwert

auf CHF 30’000.00 zu begrenzen. Damit hat er anerkannt, dass der Streitwert für

das vereinfachte Verfahren vorher überschritten und die Überweisung ins

ordentliche Verfahren richtig war. Bereits in seiner ersten Beschwerde hat der

Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Verfahrensänderung aufgrund der

ursprünglich gestellten Rechtsbegehren gar nicht bestritten. Die

Verfahrensüberweisung wegen Überschreitung des Streitwertes für das

vereinfachte Verfahren war anerkannt und richtig. Ohnehin ist das gegen diese

Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben

worden. Im heutigen Zeitpunkt kann diese Verfügung nicht erneut angefochten

werden.

7.

Wie soeben ausgeführt, betrug der

Streitwert bei Klageeinreichung mehr als CHF 30’000.00. Der

Amtsgerichtspräsident hat die Weiterführung des Verfahrens im ordentlichen

Verfahren damit begründet, dass ein Rückzug von Teilen des Rechtsbegehrens

während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Zuständigkeits- oder den Verfahrensstreitwert

hat, mit Hinweis auf Dieter Hofmann und Andreas Baeckert (in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024,

Art. 91 N 31). Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort

ein. Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO jedoch schriftlich und

begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie

das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Der

Rechtsmittelinstanz ist mit anderen Worten aufzuzeigen, wieso der angefochtene

Entscheid falsch ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit den

Anforderungen an die Begründung nicht. Ohnehin ist der neue Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten, der sich auf die zitierte Literaturstelle stützen kann,

zutreffend (ebenso Thomas Sutter-Somm und Benedikt Seiler [Hrsg.] in:

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2021,

Art. 91 N 7).

8.

Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 322

Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht

darauf eingetreten werden. Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art.

107.

Abs. 1 lit. f ZPO nochmals ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.

Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht

eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller