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Entscheid

ZKBES.2025.170

Rechtsöffnung

11. August 2025Deutsch4 min

19. April 2022 auseinandersetzte und angab die Forderung des Beschwerdegegners

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:

Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt

Olten-Gösgen am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für CHF 350.00 sowie für Betreibungskosten von CHF 66.50 stellte;

unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers;

-

als Rechtsöffnungstitel ein

Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt

vom 19. April 2022 vorgelegt wird;

-

sich der Beschwerdeführer

am 26. Mai 2025 vernehmen liess, sich inhaltlich mit dem Rekursentscheid vom

Sachverhalt

19. April 2022 auseinandersetzte und angab die Forderung des Beschwerdegegners

nicht anzuerkennen;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 350.00 die definitive

Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem

Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 66.50 sowie die von ihm zu

tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 7. Juli 2025 mit Eingabe vom 28. Juli 2025 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil

selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist,

beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer /

Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50);

-

Verfügungen schweizerischer

Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs.

Erwägungen

2.

Ziff. 2 SchKG);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Rekursentscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022) für den in

Betreibung gesetzten Betrag vorliegt;

-

der Beschwerdeführer nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Rekursentscheids des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

-

sich der Beschwerdeführer

im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

der Beschwerdeführer mit

seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Rekursentscheids des Justiz-

und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 eingeht;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

225.00

zu bezahlen hat;

erkannt:

1.

Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

28.

Juli 2025 geht an den Kanton Basel-Stadt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann