ZKBES.2025.170
Rechtsöffnung
11. August 2025Deutsch4 min
19. April 2022 auseinandersetzte und angab die Forderung des Beschwerdegegners
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:
Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt
Olten-Gösgen am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für CHF 350.00 sowie für Betreibungskosten von CHF 66.50 stellte;
unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers;
-
als Rechtsöffnungstitel ein
Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt
vom 19. April 2022 vorgelegt wird;
-
sich der Beschwerdeführer
am 26. Mai 2025 vernehmen liess, sich inhaltlich mit dem Rekursentscheid vom
Sachverhalt
19. April 2022 auseinandersetzte und angab die Forderung des Beschwerdegegners
nicht anzuerkennen;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 350.00 die definitive
Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem
Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 66.50 sowie die von ihm zu
tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 7. Juli 2025 mit Eingabe vom 28. Juli 2025 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil
selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist,
beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer /
Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50);
-
Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs.
Erwägungen
2.
Ziff. 2 SchKG);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Rekursentscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022) für den in
Betreibung gesetzten Betrag vorliegt;
-
der Beschwerdeführer nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Rekursentscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
-
sich der Beschwerdeführer
im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Rekursentscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 eingeht;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
225.00
zu bezahlen hat;
erkannt:
1.
Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
28.
Juli 2025 geht an den Kanton Basel-Stadt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann