ZKBES.2025.171
Parteientschädigung
19. Januar 2026Deutsch8 min
aufzuheben und es sei die A.___ GmbH zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Rodersdorf
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Einwohnergemeinde Rodersdorf, vertreten
durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___ GmbH,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Datum vom 6. Juni 2024 erhob die A.___
GmbH (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage für
einen Betrag von CHF 109’482.45 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2023 gegen die
Einwohnergemeinde Rodersdorf (im Folgenden die Beklagte). Die
Amtsgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar
2025 auf die Frage, ob es sich um eine Zivilsache handelt. Am 4. Juli 2025
erliess das Amtsgericht den folgenden Beschluss:
1. […]
2. […]
3. Auf die Klage vom 06.06 2024 wird
mangels sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.
4. Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu
tragen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00
werden der Klägerin auferlegt.
2. Gegen Ziffer 4 des
Beschlusses reichte die Beklagte (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am 28.
Juli 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4 des Beschlusses des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14 sei
aufzuheben und es sei die A.___ GmbH zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Rodersdorf
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’684.20 zu bezahlen.
2. Eventualiter: Ziffer 4 des Beschlusses
des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14
sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Gunsten der Einwohnergemeinde Rodersdorf und zu Lasten
der A.___ GmbH zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der A.___ GmbH.
3. Die Klägerin (im
Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
18. September 2025 Folgendes:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und die Kostenregelung gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses
vom 4. Juli 2025 sei zu bestätigen.
2. Eventualiter: Die Sache sei zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter: Die Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 2'900.54 festzusetzen (inkl.
Auslagen und 8.1 % MwSt.).
4. Unter o/e Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin; eventualiter zulasten des
Staates (jeweils zuzüglich MwSt.).
4. Die Parteien reichten am 26.
September 2025 und am 6. Oktober 2025 weitere Stellungnahmen ein. Beide
bestätigten ihre Anträge.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht begründete nur seinen
Nichteintretensbeschluss. Zum Kostenentscheid führte es in seinen Erwägungen lediglich
aus, die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 seien der Klägerin aufzuerlegen und die
Parteikosten nach Ermessen wettzuschlagen.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin zu Recht als unterliegende Partei
qualifiziert und sie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen seien die Parteikosten dagegen «nach Ermessen»
wettgeschlagen worden. Im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO müsse bei
einem Ermessensentscheid die Verteilung der Prozesskosten begründet werden. Die
Vorinstanz habe die ermessensweise Wettschlagung der Parteikosten nicht
begründet. Es sei ihr nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal
sie nicht wisse, worauf die angefochtene Wettschlagung der Parteikosten fusse.
Es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
3.
Die Beschwerdegegnerin ist der
Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihre Stellung als Baubewilligungsbehörde
dazu missbraucht, die Erfüllung des Kaufvertrages zu ihren Gunsten zu wenden.
Sie (die Beschwerdegegnerin) habe in guten Treuen geklagt. Die Begründung für
eine Kostenverteilung nach Ermessen ergebe sich ohne weiteres aus den
Prozessakten.
4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit
Hinweisen).
4.2
Die Prozesskostenverteilung nach
Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist
deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das
Unterliegensprinzip nach Art. 106 ZPO seines Inhalts entleert wird (Dieter
Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 107 N 2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die
Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte
Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen
sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3). So ist auch ein Ermessensentscheid über die Verteilung der
Prozesskosten zu begründen, dies im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO (Thomas
Suter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Suter-Somm/Benedikt Seiler [Hrsg.],
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Basel – Genf
2025, Art. 107 N 3).
5.
Das Amtsgericht hat die
Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Wieso es die Parteikosten nicht nach dem
Erfolgsprinzip verlegt hat, hat es nicht begründet. Genauso wenig hat es begründet,
welche Kriterien es bei seinem Ermessensentscheid berücksichtigte. Damit hat es
seine Begründungspflicht verletzt. Dies sieht im Grunde auch die
Beschwerdegegnerin so, wenn sie ihren Eventualantrag damit begründet, die
Kosten seien dem Staat zu überbinden, weil die Begründungspflicht der
Vorinstanz oblegen habe. Indem das Amtsgericht nicht begründet hat, wieso es die
Parteikosten wettgeschlagen hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und der angefochtene Parteikostenentscheid ist aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang einen reformatorischen
Entscheid. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne geheilt
werden und die Rechtsmittelinstanz könne gleich selbst über die
Parteientschädigung befinden. Sie reicht zu diesem Zweck die Kostennote für das
erstinstanzliche Verfahren im Beschwerdeverfahren ein. Die Beschwerdegegnerin
wendet dagegen zu Recht ein, sie verlöre eine Instanz, wenn die
Beschwerdeinstanz den Kostenentscheid direkt neu regeln würde. Sie vertritt
ausserdem die Auffassung, der Aufwand für die kurze Begründung des Antrags auf
Beschränkung des Verfahrens sei deutlich zu hoch. Die Parteientschädigung ist
anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung der eingereichten
Honorarnote zu bestimmen. Das Amtsgericht wird daher nochmals über die
Verlegung der Parteikosten und allenfalls darüber, ob die von der Beschwerdeführerin
in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren, zu
entscheiden haben. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und durch die
Gegenpartei zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Amtsgericht ein weiter
Entscheidungsspielraum zu. Auch deshalb ist die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte
Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.
8. Die Beschwerdeführerin hat vor
Obergericht obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Hauptantrag die
Abweisung der Beschwerde verlangt. Sie hat einen Antrag gestellt, mit dem sie
unterlegen ist. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von
der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter
grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt
und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest
keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023, E.
3.1). Dies trifft hier nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der geltend
gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht von 9 Stunden erscheint
recht hoch. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist konzis begründet. Unter diesen Umständen kann
die Honorarnote gerade noch als angemessen betrachtet werden. Die
Parteientschädigung wird somit auf CHF 2’500.25 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 wird
aufgehoben.
2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung über die Parteikosten zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Staat Solothurn. Der von der Einwohnergemeinde Rodersdorf geleistete
Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird zurückerstattet.
4. Die A.___ GmbH hat der Einwohnergemeinde
Rodersdorf für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’500.25
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller