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Entscheid

ZKBES.2025.171

Parteientschädigung

19. Januar 2026Deutsch8 min

aufzuheben und es sei die A.___ GmbH zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Rodersdorf

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Einwohnergemeinde Rodersdorf, vertreten

durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___ GmbH,

vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Datum vom 6. Juni 2024 erhob die A.___

GmbH (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage für

einen Betrag von CHF 109’482.45 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2023 gegen die

Einwohnergemeinde Rodersdorf (im Folgenden die Beklagte). Die

Amtsgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar

2025 auf die Frage, ob es sich um eine Zivilsache handelt. Am 4. Juli 2025

erliess das Amtsgericht den folgenden Beschluss:

1. […]

2. […]

3. Auf die Klage vom 06.06 2024 wird

mangels sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.

4. Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu

tragen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00

werden der Klägerin auferlegt.

2. Gegen Ziffer 4 des

Beschlusses reichte die Beklagte (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am 28.

Juli 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4 des Beschlusses des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14 sei

aufzuheben und es sei die A.___ GmbH zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Rodersdorf

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8’684.20 zu bezahlen.

2. Eventualiter: Ziffer 4 des Beschlusses

des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 in der Sache DTZAG.2024.14

sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Zusprechung einer

Parteientschädigung zu Gunsten der Einwohnergemeinde Rodersdorf und zu Lasten

der A.___ GmbH zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der A.___ GmbH.

3. Die Klägerin (im

Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. September 2025 Folgendes:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und die Kostenregelung gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses

vom 4. Juli 2025 sei zu bestätigen.

2. Eventualiter: Die Sache sei zu neuem

Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter: Die Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 2'900.54 festzusetzen (inkl.

Auslagen und 8.1 % MwSt.).

4. Unter o/e Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin; eventualiter zulasten des

Staates (jeweils zuzüglich MwSt.).

4. Die Parteien reichten am 26.

September 2025 und am 6. Oktober 2025 weitere Stellungnahmen ein. Beide

bestätigten ihre Anträge.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Amtsgericht begründete nur seinen

Nichteintretensbeschluss. Zum Kostenentscheid führte es in seinen Erwägungen lediglich

aus, die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 seien der Klägerin aufzuerlegen und die

Parteikosten nach Ermessen wettzuschlagen.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin zu Recht als unterliegende Partei

qualifiziert und sie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Aus nicht

nachvollziehbaren Gründen seien die Parteikosten dagegen «nach Ermessen»

wettgeschlagen worden. Im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO müsse bei

einem Ermessensentscheid die Verteilung der Prozesskosten begründet werden. Die

Vorinstanz habe die ermessensweise Wettschlagung der Parteikosten nicht

begründet. Es sei ihr nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal

sie nicht wisse, worauf die angefochtene Wettschlagung der Parteikosten fusse.

Es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.

3.

Die Beschwerdegegnerin ist der

Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ihre Stellung als Baubewilligungsbehörde

dazu missbraucht, die Erfüllung des Kaufvertrages zu ihren Gunsten zu wenden.

Sie (die Beschwerdegegnerin) habe in guten Treuen geklagt. Die Begründung für

eine Kostenverteilung nach Ermessen ergebe sich ohne weiteres aus den

Prozessakten.

4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit

Hinweisen).

4.2

Die Prozesskostenverteilung nach

Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist

deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das

Unterliegensprinzip nach Art. 106 ZPO seines Inhalts entleert wird (Dieter

Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 107 N 2). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die

Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte

Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen

sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3). So ist auch ein Ermessensentscheid über die Verteilung der

Prozesskosten zu begründen, dies im Gegensatz zur Verteilung nach Art. 106 ZPO (Thomas

Suter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Suter-Somm/Benedikt Seiler [Hrsg.],

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Basel – Genf

2025, Art. 107 N 3).

5.

Das Amtsgericht hat die

Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Wieso es die Parteikosten nicht nach dem

Erfolgsprinzip verlegt hat, hat es nicht begründet. Genauso wenig hat es begründet,

welche Kriterien es bei seinem Ermessensentscheid berücksichtigte. Damit hat es

seine Begründungspflicht verletzt. Dies sieht im Grunde auch die

Beschwerdegegnerin so, wenn sie ihren Eventualantrag damit begründet, die

Kosten seien dem Staat zu überbinden, weil die Begründungspflicht der

Vorinstanz oblegen habe. Indem das Amtsgericht nicht begründet hat, wieso es die

Parteikosten wettgeschlagen hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und der angefochtene Parteikostenentscheid ist aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang einen reformatorischen

Entscheid. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne geheilt

werden und die Rechtsmittelinstanz könne gleich selbst über die

Parteientschädigung befinden. Sie reicht zu diesem Zweck die Kostennote für das

erstinstanzliche Verfahren im Beschwerdeverfahren ein. Die Beschwerdegegnerin

wendet dagegen zu Recht ein, sie verlöre eine Instanz, wenn die

Beschwerdeinstanz den Kostenentscheid direkt neu regeln würde. Sie vertritt

ausserdem die Auffassung, der Aufwand für die kurze Begründung des Antrags auf

Beschränkung des Verfahrens sei deutlich zu hoch. Die Parteientschädigung ist

anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung der eingereichten

Honorarnote zu bestimmen. Das Amtsgericht wird daher nochmals über die

Verlegung der Parteikosten und allenfalls darüber, ob die von der Beschwerdeführerin

in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren, zu

entscheiden haben. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und durch die

Gegenpartei zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Amtsgericht ein weiter

Entscheidungsspielraum zu. Auch deshalb ist die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte

Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.

8. Die Beschwerdeführerin hat vor

Obergericht obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Hauptantrag die

Abweisung der Beschwerde verlangt. Sie hat einen Antrag gestellt, mit dem sie

unterlegen ist. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von

der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter

grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt

und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest

keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht

identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023, E.

3.1). Dies trifft hier nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der geltend

gemachte Aufwand von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht von 9 Stunden erscheint

recht hoch. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist konzis begründet. Unter diesen Umständen kann

die Honorarnote gerade noch als angemessen betrachtet werden. Die

Parteientschädigung wird somit auf CHF 2’500.25 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2025 wird

aufgehoben.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zur Neubeurteilung über die Parteikosten zurück an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn. Der von der Einwohnergemeinde Rodersdorf geleistete

Kostenvorschuss von CHF 650.00 wird zurückerstattet.

4. Die A.___ GmbH hat der Einwohnergemeinde

Rodersdorf für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’500.25

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller