Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.175

Nachträgliche Anordnung der Ausfallhaftung

12. August 2025Deutsch8 min

Kläger) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Forderungsprozess gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,

2. Advokat

Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Nachträgliche

Anordnung der Ausfallhaftung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden der

Kläger) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Forderungsprozess gegen A.___

(im Folgenden der Beklagte). Am 19. August 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. (…).

Erwägungen

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger CHF 2'620.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3.

Dem Beklagten wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird

Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eingesetzt.

4.

Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eine Parteientschädigung von

CHF 2'695.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 1'604.60 und 8.1%

MwSt. auf CHF 894.80) zu bezahlen.

5.

Der Beklagte hat dem Kläger, vertreten

durch Rechtsanwalt […], eine Parteientschädigung von CHF 414.80 (inkl.

Aufwand des Schlichtungsverfahrens sowie Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 239.30

und 8.1% MwSt. auf CHF 145.30) zu bezahlen.

6.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird auf

CHF 299.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 178.30 und 8.1%

MwSt. auf CHF 99.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.

Die Gerichtskosten von CHF 3'300.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger zu 90%, ausmachend

CHF 2'970.00, und dem Beklagten zu 10%, ausmachend CHF 330.00,

auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Anteil des Beklagten ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu

viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 330.00 zurückzuerstatten.

2.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Beschwerdebeilage

5) an den Beklagten erklärte der Kläger die Verrechnung der ihm zugesprochenen

Forderung von CHF 2’620.00 (Ziffer 2) mit den beiderseitigen

Parteientschädigungen von CHF 2’695.45 zu seinen Lasten (Ziffer 4) und der ihm

zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 414.80 (Ziffer 5).

3.

Am 6. Februar 2025 gelangte Advokat

Nicolas Roulet in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter von Herrn A.___

unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO an den Amtsgerichtspräsidenten und teilte

mit, die Parteientschädigung sei infolge der Verrechnung nicht einbringlich.

Herr A.___ sei durch die Verrechnungserklärung schlechter gestellt und müsste

für die Kosten seiner Rechtsvertretung weitestgehend vollumfänglich aufkommen.

Er beantragte deshalb, «diesem nebst der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand im Umfange von Fr. 299.50 eine darüberhinausgehende angemessene

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.» Das

Richteramt wies mit Antwortschreiben vom 7. Februar 2025 darauf hin, dass die

Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 19. August 2024 ungenutzt verstrichen

und dieses in Rechtskraft erwachsen sei (Beschwerdebeilage 7).

4.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2025

ersuchte Rechtsanwalt Nicolas Roulet um Erlass

einer beschwerdefähigen Verfügung. Er hielt fest, dass die Parteientschädigung

vollständig uneinbringlich sei, weshalb Herrn A.___ über den Betrag von CHF

299.50

hinaus ein angemessenes Anwaltshonorar zu entrichten sei

(Beschwerdebeilage 8).

5.

Am 22. Juli 2025 wies der

Amtsgerichtspräsident den Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des

Beklagten auf Zusprechung einer über die mit Urteil vom 19. August 2024

festgelegten, hinausgehenden Entschädigung ab (Ziffer 2).

6.

Gegen diese Verfügung erhoben der

Beklagte als Beschwerdeführer 1 und Rechtsanwalt Nicolas Roulet als

Beschwerdeführer 2 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie

stellen darin die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es

sei Ziffer 2 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 22. Juli 2025

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine über die mit Urteil vom 19.

August 2024 festgelegte, angemessen Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes zuzusprechen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 die

unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bewilligen.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und

unbegründet. Diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme des

Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird.

8.

Rechtsanwalt Nicolas Roulet hält

unter Formelles zur Legitimation des Beklagten selbst ausdrücklich fest, es

gehe einzig um die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Teil des Obsiegens gemäss Urteil vom

19.

August 2024, welche bislang nicht gerichtlich beurteilt worden sei. Zu seiner

eigenen Legitimation führt er aus, soweit davon ausgegangen werde, dass es

vorliegend um eine Streitigkeit betreffend die Höhe der Entschädigung gehe,

wäre die Beschwerde vom Rechtsanwalt zu erheben. Letzteres trifft zu. Der

Beklagte hingegen ist nicht beschwert und damit nicht zur Beschwerdeführung

legitimiert. Denn nach § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (BGS 221.2; EG ZPO) müssen sich die Anwälte und

Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, mit der vom

Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen (BGE 122 I 322, E.3 b). Auf die im

Namen des Beklagten erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Einzutreten ist demgegenüber auf die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im

eigenen Namen eingereichte Beschwerde.

9.

Nach Art. 122 Absatz 2

ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche

Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich

prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei

nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Zu dieser Ausfallhaftung des

Staates bestimmt § 11 Abs. 2 EG ZPO, dass das Gericht die Entschädigung

gleichzeitig mit der Parteientschädigung im Urteil festsetzt. Dementsprechend

hat das Gesamtgericht des Obergerichts im Kreisschreiben zur Handhabung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt

des Rückforderungsrechts) vom 6. Dezember 2023 folgenden Wortlaut für das

Urteilsdispositiv empfohlen (einsehbar auf der Webseite des Obergerichts des

Kantons Solothurn unter Weisungen/Kreisschreiben/allgemein):

c) Parteikosten,

wenn die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand obsiegt (Art. 122 Abs. 2

ZPO)

- Der

Kläger/Beklagte hat dem Beklagten/Kläger, vertr. durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Rechtsanwalt X, eine Parteientschädigung von CHF ... zu

bezahlen.

- Für

einen Betrag von CHF ... besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des

Staates.

- Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF ...

(Differenz zu vollem Honorar), sobald XY zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO)

10.

Vorliegend hat der

Amtsgerichtspräsident dem Beklagten zwar die integrale unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt. Entgegen der oben geschilderten Rechtslage hat er es

jedoch unterlassen, gleichzeitig mit der Zusprechung der Parteientschädigung die

Ausfallhaftung des Staates anzuordnen und deren Höhe zu bestimmen. Denn die Haftung

des Staates für eine allfällige Uneinbringlichkeit besteht grundsätzlich auch

bei einem teilweisem Obsiegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand hat es indessen versäumt, die Unvollständigkeit des

Urteilsdispositivs fristgerecht anzufechten. Eine nachträgliche Anordnung der

Ausfallhaftung des Staates ist weder im Gesetz noch im Urteil vom 19. August

2024.

vorgesehen. In dessen Begründung findet sich kein Hinweis darauf, wieso

keine Ausfallhaftung angeordnet wurde. Diese wurde schlicht und einfach

vergessen. Auch wenn sich die Parteientschädigung im Nachhinein als

uneinbringlich erweist, rechtfertigt dies nicht, sich über die Rechtskraft des

Urteils hinwegzusetzen. Im Übrigen wurde die Parteientschädigung beglichen,

wenn auch nur durch die Tilgung einer eigenen Schuld und nicht durch einen

Mittelzufluss. Gerade auch wegen dieser erkennbaren Möglichkeit hätte der

unentgeltliche Rechtsbeistand einen guten Grund gehabt, den unvollständigen Kostenentscheid

anzufechten.

11.

Der Beklagte war offensichtlich

nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde war offensichtlich

unzulässig und damit auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).

12.

Die vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand eingereichte Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die im Namen von A.___ eingereichte

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die von Rechtsanwalt

Nicolas Roulet eingereichte Beschwerde wird abgewiesen.

4. Rechtsanwalt Nicolas Roulet hat die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller