ZKBES.2025.175
Nachträgliche Anordnung der Ausfallhaftung
12. August 2025Deutsch8 min
Kläger) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Forderungsprozess gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,
2. Advokat
Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nachträgliche
Anordnung der Ausfallhaftung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden der
Kläger) führte vor dem Richteramt Olten-Gösgen einen Forderungsprozess gegen A.___
(im Folgenden der Beklagte). Am 19. August 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das folgende Urteil:
1. (…).
Erwägungen
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger CHF 2'620.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3.
Dem Beklagten wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird
Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eingesetzt.
4.
Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet eine Parteientschädigung von
CHF 2'695.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 1'604.60 und 8.1%
MwSt. auf CHF 894.80) zu bezahlen.
5.
Der Beklagte hat dem Kläger, vertreten
durch Rechtsanwalt […], eine Parteientschädigung von CHF 414.80 (inkl.
Aufwand des Schlichtungsverfahrens sowie Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 239.30
und 8.1% MwSt. auf CHF 145.30) zu bezahlen.
6.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird auf
CHF 299.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. auf CHF 178.30 und 8.1%
MwSt. auf CHF 99.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.
Die Gerichtskosten von CHF 3'300.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Kläger zu 90%, ausmachend
CHF 2'970.00, und dem Beklagten zu 10%, ausmachend CHF 330.00,
auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Anteil des Beklagten ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger den zu
viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 330.00 zurückzuerstatten.
2.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Beschwerdebeilage
5) an den Beklagten erklärte der Kläger die Verrechnung der ihm zugesprochenen
Forderung von CHF 2’620.00 (Ziffer 2) mit den beiderseitigen
Parteientschädigungen von CHF 2’695.45 zu seinen Lasten (Ziffer 4) und der ihm
zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 414.80 (Ziffer 5).
3.
Am 6. Februar 2025 gelangte Advokat
Nicolas Roulet in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter von Herrn A.___
unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO an den Amtsgerichtspräsidenten und teilte
mit, die Parteientschädigung sei infolge der Verrechnung nicht einbringlich.
Herr A.___ sei durch die Verrechnungserklärung schlechter gestellt und müsste
für die Kosten seiner Rechtsvertretung weitestgehend vollumfänglich aufkommen.
Er beantragte deshalb, «diesem nebst der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Umfange von Fr. 299.50 eine darüberhinausgehende angemessene
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzusprechen.» Das
Richteramt wies mit Antwortschreiben vom 7. Februar 2025 darauf hin, dass die
Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 19. August 2024 ungenutzt verstrichen
und dieses in Rechtskraft erwachsen sei (Beschwerdebeilage 7).
4.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2025
ersuchte Rechtsanwalt Nicolas Roulet um Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung. Er hielt fest, dass die Parteientschädigung
vollständig uneinbringlich sei, weshalb Herrn A.___ über den Betrag von CHF
299.50
hinaus ein angemessenes Anwaltshonorar zu entrichten sei
(Beschwerdebeilage 8).
5.
Am 22. Juli 2025 wies der
Amtsgerichtspräsident den Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des
Beklagten auf Zusprechung einer über die mit Urteil vom 19. August 2024
festgelegten, hinausgehenden Entschädigung ab (Ziffer 2).
6.
Gegen diese Verfügung erhoben der
Beklagte als Beschwerdeführer 1 und Rechtsanwalt Nicolas Roulet als
Beschwerdeführer 2 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie
stellen darin die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es
sei Ziffer 2 der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 22. Juli 2025
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine über die mit Urteil vom 19.
August 2024 festgelegte, angemessen Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zuzusprechen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 die
unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und
unbegründet. Diese kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Rechtsanwalt Nicolas Roulet hält
unter Formelles zur Legitimation des Beklagten selbst ausdrücklich fest, es
gehe einzig um die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Teil des Obsiegens gemäss Urteil vom
19.
August 2024, welche bislang nicht gerichtlich beurteilt worden sei. Zu seiner
eigenen Legitimation führt er aus, soweit davon ausgegangen werde, dass es
vorliegend um eine Streitigkeit betreffend die Höhe der Entschädigung gehe,
wäre die Beschwerde vom Rechtsanwalt zu erheben. Letzteres trifft zu. Der
Beklagte hingegen ist nicht beschwert und damit nicht zur Beschwerdeführung
legitimiert. Denn nach § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (BGS 221.2; EG ZPO) müssen sich die Anwälte und
Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, mit der vom
Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen (BGE 122 I 322, E.3 b). Auf die im
Namen des Beklagten erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Einzutreten ist demgegenüber auf die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im
eigenen Namen eingereichte Beschwerde.
9.
Nach Art. 122 Absatz 2
ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich
prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei
nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Zu dieser Ausfallhaftung des
Staates bestimmt § 11 Abs. 2 EG ZPO, dass das Gericht die Entschädigung
gleichzeitig mit der Parteientschädigung im Urteil festsetzt. Dementsprechend
hat das Gesamtgericht des Obergerichts im Kreisschreiben zur Handhabung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt
des Rückforderungsrechts) vom 6. Dezember 2023 folgenden Wortlaut für das
Urteilsdispositiv empfohlen (einsehbar auf der Webseite des Obergerichts des
Kantons Solothurn unter Weisungen/Kreisschreiben/allgemein):
c) Parteikosten,
wenn die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand obsiegt (Art. 122 Abs. 2
ZPO)
- Der
Kläger/Beklagte hat dem Beklagten/Kläger, vertr. durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Rechtsanwalt X, eine Parteientschädigung von CHF ... zu
bezahlen.
- Für
einen Betrag von CHF ... besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des
Staates.
- Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF ...
(Differenz zu vollem Honorar), sobald XY zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO)
10.
Vorliegend hat der
Amtsgerichtspräsident dem Beklagten zwar die integrale unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Entgegen der oben geschilderten Rechtslage hat er es
jedoch unterlassen, gleichzeitig mit der Zusprechung der Parteientschädigung die
Ausfallhaftung des Staates anzuordnen und deren Höhe zu bestimmen. Denn die Haftung
des Staates für eine allfällige Uneinbringlichkeit besteht grundsätzlich auch
bei einem teilweisem Obsiegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand hat es indessen versäumt, die Unvollständigkeit des
Urteilsdispositivs fristgerecht anzufechten. Eine nachträgliche Anordnung der
Ausfallhaftung des Staates ist weder im Gesetz noch im Urteil vom 19. August
2024.
vorgesehen. In dessen Begründung findet sich kein Hinweis darauf, wieso
keine Ausfallhaftung angeordnet wurde. Diese wurde schlicht und einfach
vergessen. Auch wenn sich die Parteientschädigung im Nachhinein als
uneinbringlich erweist, rechtfertigt dies nicht, sich über die Rechtskraft des
Urteils hinwegzusetzen. Im Übrigen wurde die Parteientschädigung beglichen,
wenn auch nur durch die Tilgung einer eigenen Schuld und nicht durch einen
Mittelzufluss. Gerade auch wegen dieser erkennbaren Möglichkeit hätte der
unentgeltliche Rechtsbeistand einen guten Grund gehabt, den unvollständigen Kostenentscheid
anzufechten.
11.
Der Beklagte war offensichtlich
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde war offensichtlich
unzulässig und damit auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).
12.
Die vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand eingereichte Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die im Namen von A.___ eingereichte
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die von Rechtsanwalt
Nicolas Roulet eingereichte Beschwerde wird abgewiesen.
4. Rechtsanwalt Nicolas Roulet hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller