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Entscheid

ZKBES.2025.176

unentgeltliche Rechtspflege

24. September 2025Deutsch11 min

unentgeltliche Rechtspflege erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Miescher,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und ihr Ehemann führen vor dem

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen Scheidungsprozess. Mit Verfügung vom 30.

April 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am

4. August 2025 A.___beim Obergericht des Kantons Solothurn frist- und

formgerecht Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für

das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensantrag, es sei das Beschwerdeverfahren

zu sistieren, bis die Vorinstanz über das Gesuch des Ehemanns vom 30. Juni 2025

über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens

entschieden habe, wurde am 6. August 2025 abgewiesen.

3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete

am 11. August 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

4. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege damit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einem

Krankentaggeld von durchschnittlich CHF 3’997.00 und den Unterhaltsbeiträgen

des Ehemanns von CHF 975.00 bestehe. Ihr Gesamteinkommen belaufe sich somit auf

CHF 4’972.00. Bei einem Bedarf von CHF 3’924.00 verfüge sie über einen

Überschuss von CHF 1’048.00. Damit könne sie die Kosten des Scheidungsverfahrens

finanzieren.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe

in ihrer Eingabe vom 28. März 2025 bei der Berechnung des Einkommens nur die

Leistungen der Krankentaggeldversicherung zugrunde gelegt. Der Ehemann habe die

Unterhaltszahlungen per Ende August 2024 ab Oktober 2024 eingestellt. Am 18.

September 2024 habe sie ihn aufgefordert, die Unterhaltszahlungen wieder

aufzunehmen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Dezember 2025

(recte 2024) habe sie erklärt, dass der Ehemann seine Zahlungen an den

Unterhalt eingestellt habe. Gleichentags habe die Ehefrau die Betreibung für

die ausstehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge seit Oktober 2024 bis und mit

Dezember 2024 angehoben. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge seit März und April

2025.

seien ebenfalls ausgeblieben. Am 16. April 2025 habe sie die Betreibung

angehoben. In der Zwischenzeit seien somit sechs Unterhaltsbeiträge nicht mehr

bezahlt worden. Der Ehemann sei offensichtlich seit spätestens März 2025,

eventuell bereits ab Oktober 2024 nicht zahlungswillig. Er bezahle die

laufenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Damit könnten diese auch nicht zu den

Einkünften der Ehefrau aufgerechnet werden. Die Berechnung der Vorinstanz habe ihren

Bedarf auf CHF 3’924.00 pro Monat beziffert. Aus der Begründung gehe nicht

hervor, auf welchen Zeitraum sie sich abstütze. Insbesondere unterscheide sie

den Zeitraum bis am 15. Juli 2024 gegenüber jenem ab diesem Zeitpunkt bis am

30.

März 2025, als die Verfügung eröffnet worden sei, nicht. Zusätzlich sei der

zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu berücksichtigen. Am 8. August 2024

habe der Ehemann ein Gesuch eingereicht, wonach festzustellen sei, dass die

Parteien einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten. Am 30.

Juni 2025 habe er ein erneutes Gesuch eingereicht mit dem Rechtsbegehren, es seien

die Unterhaltsbeiträge im laufenden Verfahren für dessen Dauer aufzuheben. Über

dieses Gesuch habe die Vorinstanz noch nicht entschieden. Damit bestehe

Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt, da sich die finanziellen Verhältnisse

der Ehefrau allenfalls auch rückwirkend ändern könnten. Die Ehefrau gehe

aktuell von einem Bedarf von CHF 4’353.40

aus. Selbst wenn man den Bedarf einsetze, den die Vorinstanz mit CHF 3’924.00 berechnet

habe, bestehe eine Unterdeckung. Damit sei die Ehefrau spätestens seit März

2025.

nicht mehr in der Lage, ihren Unterhalt zu decken.

3.1

Alimente, für die zwar ein

Vollstreckungstitel vorliegt, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden,

stellen kein Einkommen dar (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024,

Art. 117 N 9).

3.2

Die Beschwerdeführerin behauptet,

der Ehemann zahle die Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Diese Behauptungen hat sie

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen. Sie stützt ihre Behauptungen auf

ein Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 auf Feststellung, dass die Parteien

einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten und auf ein

gleichlautendes Gesuch des Ehemannes vom 30. Juni 2025. Weiter legt sie mit

ihrer Beschwerde zwei Mails vom 18. September 2024 und vom 11. Dezember 2024 an

den Vertreter des Ehemanns vor, in denen der Ehemann aufgefordert wird, die

ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weiter wird ein

Betreibungsbegehren vom 11. Dezember 2024 für die Unterhaltsbeiträge für die

Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 vorgelegt. Zudem habe sie

anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2024 erklärt, der Ehemann habe

seine Zahlungen an den Unterhalt eingestellt. Gleichentags habe der

Vorderrichter das Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 abgewiesen. Zudem

wurde bei der Vorinstanz ein Zahlungsbefehl vom 17. April 2025 für die

Unterhaltsbeiträge der Monate März und April 2025 eingereicht.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Die im Beschwerdeverfahren neu

eingereichten Urkunden und die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

30.

April 2025 entstandenen Tatsachen und Beweismittel können daher nicht mehr

berücksichtigt werden. Vielmehr ist auf die Aktenlage abzustellen, wie sie im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand. Dennoch kann davon ausgegangen

werden, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen nicht mehr vollständig geleistet

hat. Nicht ganz klar ist jedoch, für welche Monate er Unterhaltsbeiträge

geleistet hat und für welche nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

dazu sind teilweise unklar und widersprüchlich.

4.2

Zwar ist das von der Ehefrau

erwähnte Gesuch vom 1. August 2024 in den Akten nicht auffindbar. Hingegen ist

ein Gesuch des Ehemannes vom 21. Juni 2024 in den Akten. Mit diesem wurde der erwähnte

Antrag gestellt und der Ehemann erklärte, er sei ab August 2024 nicht mehr in

der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es ist dieses Gesuch vom 21.

Juni 2024, welches der Amtsgerichtspräsident am 11. Dezember 2024 abgewiesen

hat. Zudem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 11.

Dezember 2024 erklärt, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen per September

2024.

eingestellt habe (Seite 2 oben). Dem hat der Ehemann nicht widersprochen.

Schliesslich trifft es ebenfalls zu, dass der Amtsgerichtspräsident am 11.

Dezember 2024 auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob für

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch etwas fehle, erklärte, nein, es

liege aus seiner Sicht alles vor für einen Entscheid (Seite 14 am Schluss).

Insofern ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin die beiden Mails vom

18.

September 2024 und vom 11. Dezember 2024 sowie das Betreibungsbegehren vom

11.

Dezember 2024 beim Vorderrichter nicht mehr eingereicht hat. Aufgrund der

Aussagen und des Prozessverhaltens der Parteien kann daher angenommen werden,

dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge ab September 2024 bis Dezember 2024 nicht

mehr bezahlt hat.

4.3

Sodann wurde am 9. Mai 2025 bei der

Vorinstanz ein Zahlungsbefehl für die Unterhaltsbeiträge für die Monate März

und April 2025 eingereicht. Dieser wurde ebenfalls nach dem angefochtenen

Entscheid ausgestellt und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. In

ihrer Beschwerde vom 4. August 2025 hat die Beschwerdeführerin schliesslich erklärt,

inzwischen seien sechs Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt worden (BS 9). Auf

dieser Erklärung ist sie zu behaften. Die Unterhaltsbeiträge für die Monate

Januar und Februar 2025 sind deshalb als bezahlt zu betrachten. Im Jahr 2024

sind seit September 2024 vier Unterhaltsbeiträge ausstehend, im Jahr 2025

sechs. Der Einfachheit halber wird der Zeitpunkt der Einstellung der

Unterhaltszahlungen auf November 2024 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind die

Unterhaltsbeiträge von CHF 975.00, die der Beschwerdeführerin im

Eheschutzurteil vom 25. April 2022 zugesprochen worden sind, nicht mehr als

effektives Einkommen anzurechnen.

5.

Ohne die Unterhaltszahlungen erzielt

die Beschwerdeführerin nur noch ein Einkommen von durchschnittlich CHF 3’997.00.

Mit diesem kann sie knapp den vom Amtsgerichtspräsidenten errechneten Bedarf

von CHF 3’924.00 finanzieren. Zu diesem Bedarf ist indessen noch der

zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu zählen. Vorher konnte die

Beschwerdeführerin mit den Krankentaggeldern von durchschnittlich CHF 3’997.00

und den Unterhaltsleistungen des Ehemanns von CHF 975.00 ein Einkommen von durchschnittlich

CHF 4’972.00 erzielen. Mit diesem Einkommen konnte sie den von ihr bei

Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juli 2024

selbst bezifferten Bedarf von CHF 4’791.00 decken. Reduziert man den von ihr

angegebenen zivilprozessualen Zuschlag von CHF 360.00 auf den richtigen Wert

von CHF 240.00 und streicht den unbegründeten Betrag von CHF 372.00 für das

Leasing eines Autos, standen ihr, solange sie die Unterhaltsbeiträge erhielt,

ausreichend Mittel zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung.

6.

Wegen dem vom Ehemann am 30. Juni

2025.

gestellten Gesuch um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der

Scheidungsverfahrens bringt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer

rückwirkenden Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse zur Sprache. Sie

übersieht dabei, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die

Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2025 ist. Zudem

erscheint eine rückwirkende Aufhebung der Unterhaltsbeiträge doch sehr

unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen, nachdem der Amtsgerichtspräsident den gleichlautenden

Antrag des Ehemanns vom 21. Juni 2024 am 11. Dezember 2024 abgewiesen hat. Nach

Dispositiv

dem Gesagten ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und es ist der

Beschwerdeführerin ab 1. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

7. Die Beschwerdeführerin ersucht auch

für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege. Wie soeben dargestellt, verfügt sie nicht über die erforderlichen

Mittel, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Ihr Gesuch ist

zu bewilligen.

8. Mit ihren Beschwerdeanträgen verlangt

die Beschwerdeführerin ohne jegliche zeitliche Einschränkung für das gesamte

vorinstanzliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die

unentgeltliche Rechtspflege kann ihr jedoch nicht ab Einreichung der

Ehescheidungsklage am 2. Oktober 2023 gewährt werden, sondern erst nach der vollständigen

Einstellung der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Ehemann, welcher auf

November 2024 festgesetzt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird ihr ab 1.

November 2024 gewährt. Der Prozess ist weit fortgeschritten: Die

Beschwerdeführerin hat ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung bereits am

13. September 2024 eingereicht. Ausserdem haben die Parteien ihre finanziellen

Verhältnisse schon mehrfach ausführlichst dargestellt. Im Hinblick auf die noch

erforderlichen künftigen Verfahrensschritte ist deshalb von einem Obsiegen der

Beschwerdeführerin zu einem Drittel auszugehen. Die Entscheidgebühr des

Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 600.00 festgesetzt. Davon gehen CHF 200.00

zulasten des Staates. Die restlichen CHF 400.00 werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, wobei diese zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

Staat übernommen werden.

9. Die Honorarnote von Rechtsanwalt

Matthias Miescher mit einem Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten erscheint

angemessen. Zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände macht dies

einen Betrag von CHF 1’468.10 aus (inkl. Auslagen und MWST), zum Stundenansatz

von CHF 280.00 nach der eingereichten Honorarvereinbarung CHF 2’124.80 (inkl.

Auslagen und MWST). Der Staat hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand somit eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu bezahlen. Die reduzierte

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Armentarif beträgt

CHF 1’101.10 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege wird diese vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachforderungsanspruchs des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 492.50.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. April 2025 wird aufgehoben.

2. A.___ wird ab 1. November 2024 die

integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4. Der Staat Solothurn hat einen Anteil von

CHF 200.00 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu

übernehmen. A.___ hat einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Staat Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu

bezahlen. Die verbleibende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Matthias Miescher, wird auf CHF 1'101.10 festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 492.50

(Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller