ZKBES.2025.176
unentgeltliche Rechtspflege
24. September 2025Deutsch11 min
unentgeltliche Rechtspflege erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Miescher,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und ihr Ehemann führen vor dem
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen Scheidungsprozess. Mit Verfügung vom 30.
April 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am
4. August 2025 A.___beim Obergericht des Kantons Solothurn frist- und
formgerecht Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für
das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensantrag, es sei das Beschwerdeverfahren
zu sistieren, bis die Vorinstanz über das Gesuch des Ehemanns vom 30. Juni 2025
über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens
entschieden habe, wurde am 6. August 2025 abgewiesen.
3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete
am 11. August 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids.
4. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege damit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einem
Krankentaggeld von durchschnittlich CHF 3’997.00 und den Unterhaltsbeiträgen
des Ehemanns von CHF 975.00 bestehe. Ihr Gesamteinkommen belaufe sich somit auf
CHF 4’972.00. Bei einem Bedarf von CHF 3’924.00 verfüge sie über einen
Überschuss von CHF 1’048.00. Damit könne sie die Kosten des Scheidungsverfahrens
finanzieren.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe
in ihrer Eingabe vom 28. März 2025 bei der Berechnung des Einkommens nur die
Leistungen der Krankentaggeldversicherung zugrunde gelegt. Der Ehemann habe die
Unterhaltszahlungen per Ende August 2024 ab Oktober 2024 eingestellt. Am 18.
September 2024 habe sie ihn aufgefordert, die Unterhaltszahlungen wieder
aufzunehmen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Dezember 2025
(recte 2024) habe sie erklärt, dass der Ehemann seine Zahlungen an den
Unterhalt eingestellt habe. Gleichentags habe die Ehefrau die Betreibung für
die ausstehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge seit Oktober 2024 bis und mit
Dezember 2024 angehoben. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge seit März und April
2025.
seien ebenfalls ausgeblieben. Am 16. April 2025 habe sie die Betreibung
angehoben. In der Zwischenzeit seien somit sechs Unterhaltsbeiträge nicht mehr
bezahlt worden. Der Ehemann sei offensichtlich seit spätestens März 2025,
eventuell bereits ab Oktober 2024 nicht zahlungswillig. Er bezahle die
laufenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Damit könnten diese auch nicht zu den
Einkünften der Ehefrau aufgerechnet werden. Die Berechnung der Vorinstanz habe ihren
Bedarf auf CHF 3’924.00 pro Monat beziffert. Aus der Begründung gehe nicht
hervor, auf welchen Zeitraum sie sich abstütze. Insbesondere unterscheide sie
den Zeitraum bis am 15. Juli 2024 gegenüber jenem ab diesem Zeitpunkt bis am
30.
März 2025, als die Verfügung eröffnet worden sei, nicht. Zusätzlich sei der
zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu berücksichtigen. Am 8. August 2024
habe der Ehemann ein Gesuch eingereicht, wonach festzustellen sei, dass die
Parteien einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten. Am 30.
Juni 2025 habe er ein erneutes Gesuch eingereicht mit dem Rechtsbegehren, es seien
die Unterhaltsbeiträge im laufenden Verfahren für dessen Dauer aufzuheben. Über
dieses Gesuch habe die Vorinstanz noch nicht entschieden. Damit bestehe
Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt, da sich die finanziellen Verhältnisse
der Ehefrau allenfalls auch rückwirkend ändern könnten. Die Ehefrau gehe
aktuell von einem Bedarf von CHF 4’353.40
aus. Selbst wenn man den Bedarf einsetze, den die Vorinstanz mit CHF 3’924.00 berechnet
habe, bestehe eine Unterdeckung. Damit sei die Ehefrau spätestens seit März
2025.
nicht mehr in der Lage, ihren Unterhalt zu decken.
3.1
Alimente, für die zwar ein
Vollstreckungstitel vorliegt, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden,
stellen kein Einkommen dar (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024,
Art. 117 N 9).
3.2
Die Beschwerdeführerin behauptet,
der Ehemann zahle die Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Diese Behauptungen hat sie
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen. Sie stützt ihre Behauptungen auf
ein Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 auf Feststellung, dass die Parteien
einander ab 1. August 2024 keinen Unterhalt mehr schuldeten und auf ein
gleichlautendes Gesuch des Ehemannes vom 30. Juni 2025. Weiter legt sie mit
ihrer Beschwerde zwei Mails vom 18. September 2024 und vom 11. Dezember 2024 an
den Vertreter des Ehemanns vor, in denen der Ehemann aufgefordert wird, die
ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weiter wird ein
Betreibungsbegehren vom 11. Dezember 2024 für die Unterhaltsbeiträge für die
Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 vorgelegt. Zudem habe sie
anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2024 erklärt, der Ehemann habe
seine Zahlungen an den Unterhalt eingestellt. Gleichentags habe der
Vorderrichter das Gesuch des Ehemanns vom 8. August 2024 abgewiesen. Zudem
wurde bei der Vorinstanz ein Zahlungsbefehl vom 17. April 2025 für die
Unterhaltsbeiträge der Monate März und April 2025 eingereicht.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Die im Beschwerdeverfahren neu
eingereichten Urkunden und die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30.
April 2025 entstandenen Tatsachen und Beweismittel können daher nicht mehr
berücksichtigt werden. Vielmehr ist auf die Aktenlage abzustellen, wie sie im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand. Dennoch kann davon ausgegangen
werden, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen nicht mehr vollständig geleistet
hat. Nicht ganz klar ist jedoch, für welche Monate er Unterhaltsbeiträge
geleistet hat und für welche nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
dazu sind teilweise unklar und widersprüchlich.
4.2
Zwar ist das von der Ehefrau
erwähnte Gesuch vom 1. August 2024 in den Akten nicht auffindbar. Hingegen ist
ein Gesuch des Ehemannes vom 21. Juni 2024 in den Akten. Mit diesem wurde der erwähnte
Antrag gestellt und der Ehemann erklärte, er sei ab August 2024 nicht mehr in
der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es ist dieses Gesuch vom 21.
Juni 2024, welches der Amtsgerichtspräsident am 11. Dezember 2024 abgewiesen
hat. Zudem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 11.
Dezember 2024 erklärt, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen per September
2024.
eingestellt habe (Seite 2 oben). Dem hat der Ehemann nicht widersprochen.
Schliesslich trifft es ebenfalls zu, dass der Amtsgerichtspräsident am 11.
Dezember 2024 auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob für
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch etwas fehle, erklärte, nein, es
liege aus seiner Sicht alles vor für einen Entscheid (Seite 14 am Schluss).
Insofern ist es verständlich, dass die Beschwerdeführerin die beiden Mails vom
18.
September 2024 und vom 11. Dezember 2024 sowie das Betreibungsbegehren vom
11.
Dezember 2024 beim Vorderrichter nicht mehr eingereicht hat. Aufgrund der
Aussagen und des Prozessverhaltens der Parteien kann daher angenommen werden,
dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge ab September 2024 bis Dezember 2024 nicht
mehr bezahlt hat.
4.3
Sodann wurde am 9. Mai 2025 bei der
Vorinstanz ein Zahlungsbefehl für die Unterhaltsbeiträge für die Monate März
und April 2025 eingereicht. Dieser wurde ebenfalls nach dem angefochtenen
Entscheid ausgestellt und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. In
ihrer Beschwerde vom 4. August 2025 hat die Beschwerdeführerin schliesslich erklärt,
inzwischen seien sechs Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt worden (BS 9). Auf
dieser Erklärung ist sie zu behaften. Die Unterhaltsbeiträge für die Monate
Januar und Februar 2025 sind deshalb als bezahlt zu betrachten. Im Jahr 2024
sind seit September 2024 vier Unterhaltsbeiträge ausstehend, im Jahr 2025
sechs. Der Einfachheit halber wird der Zeitpunkt der Einstellung der
Unterhaltszahlungen auf November 2024 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind die
Unterhaltsbeiträge von CHF 975.00, die der Beschwerdeführerin im
Eheschutzurteil vom 25. April 2022 zugesprochen worden sind, nicht mehr als
effektives Einkommen anzurechnen.
5.
Ohne die Unterhaltszahlungen erzielt
die Beschwerdeführerin nur noch ein Einkommen von durchschnittlich CHF 3’997.00.
Mit diesem kann sie knapp den vom Amtsgerichtspräsidenten errechneten Bedarf
von CHF 3’924.00 finanzieren. Zu diesem Bedarf ist indessen noch der
zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00 zu zählen. Vorher konnte die
Beschwerdeführerin mit den Krankentaggeldern von durchschnittlich CHF 3’997.00
und den Unterhaltsleistungen des Ehemanns von CHF 975.00 ein Einkommen von durchschnittlich
CHF 4’972.00 erzielen. Mit diesem Einkommen konnte sie den von ihr bei
Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juli 2024
selbst bezifferten Bedarf von CHF 4’791.00 decken. Reduziert man den von ihr
angegebenen zivilprozessualen Zuschlag von CHF 360.00 auf den richtigen Wert
von CHF 240.00 und streicht den unbegründeten Betrag von CHF 372.00 für das
Leasing eines Autos, standen ihr, solange sie die Unterhaltsbeiträge erhielt,
ausreichend Mittel zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung.
6.
Wegen dem vom Ehemann am 30. Juni
2025.
gestellten Gesuch um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer der
Scheidungsverfahrens bringt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer
rückwirkenden Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse zur Sprache. Sie
übersieht dabei, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2025 ist. Zudem
erscheint eine rückwirkende Aufhebung der Unterhaltsbeiträge doch sehr
unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen, nachdem der Amtsgerichtspräsident den gleichlautenden
Antrag des Ehemanns vom 21. Juni 2024 am 11. Dezember 2024 abgewiesen hat. Nach
Dispositiv
dem Gesagten ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und es ist der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
7. Die Beschwerdeführerin ersucht auch
für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege. Wie soeben dargestellt, verfügt sie nicht über die erforderlichen
Mittel, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Ihr Gesuch ist
zu bewilligen.
8. Mit ihren Beschwerdeanträgen verlangt
die Beschwerdeführerin ohne jegliche zeitliche Einschränkung für das gesamte
vorinstanzliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
unentgeltliche Rechtspflege kann ihr jedoch nicht ab Einreichung der
Ehescheidungsklage am 2. Oktober 2023 gewährt werden, sondern erst nach der vollständigen
Einstellung der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Ehemann, welcher auf
November 2024 festgesetzt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird ihr ab 1.
November 2024 gewährt. Der Prozess ist weit fortgeschritten: Die
Beschwerdeführerin hat ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung bereits am
13. September 2024 eingereicht. Ausserdem haben die Parteien ihre finanziellen
Verhältnisse schon mehrfach ausführlichst dargestellt. Im Hinblick auf die noch
erforderlichen künftigen Verfahrensschritte ist deshalb von einem Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu einem Drittel auszugehen. Die Entscheidgebühr des
Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 600.00 festgesetzt. Davon gehen CHF 200.00
zulasten des Staates. Die restlichen CHF 400.00 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, wobei diese zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Staat übernommen werden.
9. Die Honorarnote von Rechtsanwalt
Matthias Miescher mit einem Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten erscheint
angemessen. Zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände macht dies
einen Betrag von CHF 1’468.10 aus (inkl. Auslagen und MWST), zum Stundenansatz
von CHF 280.00 nach der eingereichten Honorarvereinbarung CHF 2’124.80 (inkl.
Auslagen und MWST). Der Staat hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand somit eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu bezahlen. Die reduzierte
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Armentarif beträgt
CHF 1’101.10 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege wird diese vom Staat bezahlt, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachforderungsanspruchs des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 492.50.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. April 2025 wird aufgehoben.
2. A.___ wird ab 1. November 2024 die
integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Der Staat Solothurn hat einen Anteil von
CHF 200.00 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu
übernehmen. A.___ hat einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Staat Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 531.20 zu
bezahlen. Die verbleibende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Matthias Miescher, wird auf CHF 1'101.10 festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 492.50
(Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller