ZKBES.2025.178
Ordnungsbusse (Verfügung vom 15. Juli 2025)
11. August 2025Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Ordnungsbusse
(Verfügung vom 15. Juli 2025)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ gegen A.___ vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend negative Feststellungsklage führt,
die auf den 30. April 2025 angesetzte
Verhandlung im vereinfachten Verfahren gleichentags zufolge Krankheit von A.___
abgesetzt wurde,
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen mit Verfügung vom 15. Juli 2025 feststellte, dass A.___ innert der
gesetzten Frist kein Arztzeugnis einreichte, er sein Fernbleiben damit nicht
begründete und ihm deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 200.00
auferlegt werde,
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
gegen die begründete Verfügung innert Frist am 4. August 2025 (Postaufgabe)
Beschwerde erhob,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und
in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund
sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15),
die Beschwerde keine Begründung enthält,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann