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Entscheid

ZKBES.2025.178

Ordnungsbusse (Verfügung vom 15. Juli 2025)

11. August 2025Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Ordnungsbusse

(Verfügung vom 15. Juli 2025)

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ gegen A.___ vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend negative Feststellungsklage führt,

die auf den 30. April 2025 angesetzte

Verhandlung im vereinfachten Verfahren gleichentags zufolge Krankheit von A.___

abgesetzt wurde,

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen mit Verfügung vom 15. Juli 2025 feststellte, dass A.___ innert der

gesetzten Frist kein Arztzeugnis einreichte, er sein Fernbleiben damit nicht

begründete und ihm deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 200.00

auferlegt werde,

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

gegen die begründete Verfügung innert Frist am 4. August 2025 (Postaufgabe)

Beschwerde erhob,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und

in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund

sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15),

die Beschwerde keine Begründung enthält,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann