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Entscheid

ZKBES.2025.179

Ausweisung und Vollstreckung

8. August 2025Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) mit Eingang vom 27. Mai 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen ein

Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 3-Zimmerwohnung an der [...]strasse

[...] in [...] gestellt hat,

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen mit Verfügung vom 22. Juli 2025 nicht auf das Gesuch eingetreten

ist, weil die Kündigung vom 28. März 2023 (recte 2025) vor Ablauf der

30-tägigen Zahlungsfrist gemäss der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 12.

März 2025 ergangen war,

die Gesuchstellerin beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Einsprache datiert vom 31. Juli 2025 eingereicht hat, die als

Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde,

die Einsprache der Gesuchstellerin

tatsächlich als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit

Kündigungsandrohung vom 12. Februar 2025 eingereicht wird,

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht,

das mit der Beschwerde neu eingereichte

Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden kann,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller