ZKBES.2025.179
Ausweisung und Vollstreckung
8. August 2025Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) mit Eingang vom 27. Mai 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 3-Zimmerwohnung an der [...]strasse
[...] in [...] gestellt hat,
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen mit Verfügung vom 22. Juli 2025 nicht auf das Gesuch eingetreten
ist, weil die Kündigung vom 28. März 2023 (recte 2025) vor Ablauf der
30-tägigen Zahlungsfrist gemäss der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 12.
März 2025 ergangen war,
die Gesuchstellerin beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Einsprache datiert vom 31. Juli 2025 eingereicht hat, die als
Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde,
die Einsprache der Gesuchstellerin
tatsächlich als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit
Kündigungsandrohung vom 12. Februar 2025 eingereicht wird,
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht,
das mit der Beschwerde neu eingereichte
Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden kann,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller