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Entscheid

ZKBES.2025.186

Parteientschädigung

10. November 2025Deutsch11 min

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf

Liniger,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im von A.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) vor dem Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 23. Mai 2025 das

Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. Juni 2024 wird für den Betrag von

CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2024 die

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gesuchsgegnerin hat dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.

3. Die Gesuchsgegnerin hat dem

Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00

werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den

Betrag zu ersetzen.

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller (im

Folgenden auch: Beschwerdeführer) am 15. August 2025 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei

Dispositivziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom

23. Mai 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 5'374.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der

Beschwerde Dispositivziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom

23. Mai 2025 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen

zur Ansetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates.

3. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden

auch: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 1. September 2025,

die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach

Ermessen des Gerichts. Obwohl der Vorderrichter ausdrücklich um eine

Stellungnahme ersucht wurde, verzichtete er auf eine Stellungnahme.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 23. Mai 2025, mithin gegen die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung

im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung. Zur Begründung der auf

CHF 500.00 festgesetzten Parteientschädigung führte der Amtsgerichtspräsident

aus, das Verfahren habe sich einzig auf die Rechtsöffnung betreffend einen

ausstehenden Pachtzins von CHF 5'000.00 bezogen. Die mehrfachen

Stellungnahmen der Parteien seien im Rahmen dieses Verfahrens unangemessen

gewesen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. MwSt. und

Auslagen) als ausreichend erachtet werde.

2.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst

vor, dass bei der zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 500.00

abzüglich der Mehrwertsteuer und den geltend gemachten Auslagen eine

Honorarforderung von CHF 329.50 verbleibe, was einem gerundeten

Zeitaufwand von 1:15 Stunden (à CHF 270.00) für das gesamte

Rechtsöffnungsverfahren entspräche. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz

unterlassen, die von ihr festgelegte Höhe der Parteientschädigung zu begründen,

sondern habe diese lediglich pauschal festgesetzt. Eine Schätzung des Aufwands

habe aber nur dann zu erfolgen, wenn keine Honorarnote eingereicht werde. Da er

eine Honorarnote eingereicht habe, hätte die Vorinstanz die eingereichte

Kostennote auf ihre Angemessenheit prüfen müssen. Sie äussere sich jedoch mit

keiner Silbe zu dieser. Indem sie die Honorarnote nicht berücksichtigt habe,

habe sie das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Damit sei

die Festlegung der Parteientschädigung geradezu willkürlich.

3.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich

unzutreffend. Die Weitschweifigkeit der Eingaben des Beschwerdeführers sei unangemessen

gewesen. Diese Weitschweifigkeit dürfe nicht zu unangemessenen Verfahrenskosten

der anderen Partei führen. Die Vorinstanz habe die Höhe der Parteientschädigung

korrekt nach Ermessen festgesetzt.

4.1

Bevor auf die weiteren Ausführungen

der Parteien einzugehen ist, ist vorab zu prüfen, ob durch die Festsetzung der Parteientschädigung

auf CHF 500.00 - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - das rechtliche

Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt wurde.

4.2

Als Parteientschädigung gelten unter

anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272). Das Gericht spricht

die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu,

wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2

ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige,

der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des

Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll

die Partei selbst tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al.

[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,

Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf

das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und

pflichtgemässen Vertretung. Der Richter gibt den Parteien vor dem Entscheid

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte

Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

4.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I

97.

E. 2b mit Hinweisen).

4.4

In Bezug auf die Festsetzung der

Parteientschädigung wird eine Begründungspflicht dann angenommen, wenn das

Gericht die Entschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen

bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss gewährten Entschädigung

entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2021, E. 3.1

mit Hinweisen).

4.5

Die Vorinstanz stellte zu Recht

nicht in Abrede, dass dem Beschwerdeführer zufolge anwaltlicher Vertretung und

infolge Obsiegens ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht. Zutreffend

weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die Vorinstanz es unterlassen

hat, sich mit der eingereichten Honorarnote nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

Weder äussert sich die Vorinstanz über die vom Beschwerdeführer geforderte Höhe

der Parteientschädigung noch finden sich Erwägungen zu den einzelnen

Aufwandspositionen im vorinstanzlichen Entscheid. Angesichts dessen drängt sich

die Frage auf, ob der Amtsgerichtspräsident die Honorarnote überhaupt zur

Kenntnis genommen hat, befindet sich diese doch in der Beilagenmappe

(Beilage 28 des erstinstanzlichen Verfahrens) anstatt wie üblicherweise in

den Verfahrensakten. In Anwendung von § 160 Abs. 1 GT wäre die

Vorinstanz verpflichtet gewesen, die eingereichte Honorarnote auf ihre

Angemessenheit zu prüfen und die Kosten nach dem Aufwand festzusetzen, welcher

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Indem die

Vorinstanz die Parteientschädigung pauschal auf CHF 500.00 festgesetzt

hat, ohne sich mit der eingereichten Honorarnote des Beschwerdeführers und den

geltend gemachten Aufwandspositionen auseinanderzusetzen, diese auf ihre

Angemessenheit zu prüfen sowie die Höhe der festgesetzten Entschädigung zu

begründen, hat sie das rechtliche Gehör, namentlich die daraus abgeleitete

Begründungspflicht, verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2021, E. 3.1 mit

Hinweisen).

Dispositiv

4.6 Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 23. Mai 2023 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer

beantragt in diesem Zusammenhang, es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz

zu verzichten, da es der Rechtsmittelinstanz möglich sei, die

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren selbst festzusetzen. Die

Parteientschädigung ist anhand des kantonalen Tarifs und unter Berücksichtigung

der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht.

Würde das Obergericht die Parteientschädigung selbst festlegen, verlöre

insbesondere die Beschwerdegegnerin die ordentliche Rechtsmittelinstanz. Denn

es erscheint unwahrscheinlich, dass der Amtsgerichtspräsident unter

Berücksichtigung der Honorarnote die Parteientschädigung wiederum auf CHF

500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festlegen wird. Die Vorinstanz wird daher darüber

zu entscheiden haben, ob die vom Beschwerdeführer in der Honorarnote geltend

gemachten Aufwendungen objektiv geboten waren und ihren Entscheid begründen.

Die Angelegenheit ist deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die

Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107

Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird vollumfänglich zurückerstattet.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der

Beschwerdeführer macht Aufwand von insgesamt 7.42 h geltend (zzgl.

Auslagen und MwSt.). Für das Verfassen und Versenden der Beschwerde macht er

einen Aufwand von 5 Stunden und 45 Minuten geltend. Das ist übersetzt. Die

Beschwerde ist geprägt von ständigen Wiederholungen und wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, fällt auch eine gewisse

Weitschweifigkeit des Beschwerdeführers auf. So wird einleitend über fast drei

Seiten die Prozessgeschichte abgehandelt. Die Prozessgeschichte ist dem Gericht

aus den Vorakten bekannt. Ausführungen dazu sind nur nötig, soweit sich diese

direkt auf die erhobenen Rügen beziehen und sind auf wenige Sätzen zu

beschränken. Im Weiteren führt er beispielsweise aus, das in Frage stehende

finanzielle Interesse sei weitaus höher als der Streitwert, obwohl er vorgängig

bereits auf mehreren Seiten explizit ausgeführt hat, die Parteientschädigung

sei unabhängig vom Streitwert dem gebotenen Aufwand nach zu bemessen. Auch

wiederholt er sich, wenn er mehrfach ausführt, die Vorinstanz habe seine

Kostennote mit keiner Silbe erwähnt oder wenn er auf mehr als 6 Seiten

ausführt, weshalb die zugesprochene Parteientschädigung unangemessen sei und

dass die Vorinstanz seine eingereichte Kostennote hätte prüfen müssen, nur um

dann ab Seite 13 weitere, sich wiederholende Ausführungen zur Festsetzung der

Parteientschädigung und der damit verbundenen Berücksichtigung der Honorarnote zu

machen. Darüber hinaus stellt das Versenden der Beschwerde reiner Kanzleiaufwand

dar, welcher nicht zu vergüten ist. Die Aufwendungen für die Beschwerdeschrift

sind daher auf 4 Stunden zu kürzen.

6.2 Die für den Zeitraum vom

19. August 2025 bis 8. September 2025 geltend gemachten Aufwendungen

erscheinen angemessen.

6.3 Für das Erstellen und Einreichen der

Kostennote macht der Beschwerdeführer Aufwand von 30 Minuten am

15. September 2025 geltend. Das Erstellen der Honorarnote stellt

Kanzleiaufwand dar. Auch für das Begleitschreiben rechtfertigt sich kein

solcher Aufwand. Vielmehr ist ein Aufwand von 15 Minuten angemessen. Nicht

zu beanstanden sind hingegen die geltend gemachten Aufwendungen für die

Nacharbeiten.

6.4 Nach dem Gesagten sind Aufwendungen

von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (5.42 Stunden) zu einem

Stundensatz von CHF 270.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen

von CHF 50.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist somit

auf CHF 1'636.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer

3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai

2025 wird aufgehoben.

2. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen

zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren zurück an die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 1'000.00 wird zurückerstattet.

4. Die B.___ AG hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'636.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel