Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.187

unentgeltliche Rechtspflege

5. November 2025Deutsch8 min

seit dem 27. Mai 2024 zwischen den unverheirateten Kindseltern B.___ (Kindsvater)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist

seit dem 27. Mai 2024 zwischen den unverheirateten Kindseltern B.___ (Kindsvater)

und A.___ (Kindsmutter und Gesuchstellerin) sowie D.___ (geb. [...] 2017; Kind)

ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Mit Eingabe

vom 4. Juli 2024 beantragte die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss

und stellte eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 8. Juli 2024 befreite der Amtsgerichtspräsident

die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht und stellte in

Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung der

Verhandlung zu entscheiden.

3. Anlässlich der Verhandlung vom

20. Januar 2025 und mit Verfügung vom 21. Januar 2025 forderte der

Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin für die Beurteilung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konten auf.

4. Am 18. Februar 2025 reichte die

Gesuchstellerin Kontoauszüge zweier Konten bei der […] (Privatkonto und Konto

«Assistentbeitrag») zu den Akten.

5. Der Amtsgerichtspräsident setzte der

Gesuchstellerin anschliessend Frist zur Einreichung vollständiger Kontoauszüge

für den Zeitraum von Juli 2024 bis und mit Februar 2025 sowie einer Erklärung

über eine Bezahlung von CHF 5'676.02 an E.___ (Zahlungsgrund). Die

Verfügung begründete er damit, dass die Gesuchstellerin allein im Januar 2025

Zahlungseingänge von CHF 14'000.00 gehabt habe. Es sei schwer

nachvollziehbar, weshalb sie auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen

sein soll.

6. Die Gesuchstellerin reichte in der

Folge am 20. Mai 2025 Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen zu den Akten.

Im Rahmen dieser Eingabe führte sie aus, der schwerstbehinderte Sohn verursache

behinderungsbedingt einen täglichen Mehraufwand von 11 Std. 33 Minuten,

weshalb er Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag erhalte,

welche in der Höhe von monatlich rund CHF 4'400.00 an die Gesuchstellerin

überwiesen werden. Hinzu komme ein Assistenzbeitrag, welcher zur Bezahlung von

Assistenzpersonen diene. Letztere könne die Gesuchstellerin bei Bedarf zur

Entlastung in der Pflege und Betreuung mittels Arbeitsvertrags einsetzen. Im

Jahr 2024 seien fünf verschiedene Assistenzpersonen beschäftigt worden. Da

nicht alle mit der Schwerstbehinderung und der Persönlichkeit des Kindes hätten

umgehen können, seien verschiedene Wechsel notwendig geworden, wobei sich E.___

als verlässliche und geeignete Person herauskristallisiert habe. Der Lohn werde

jeweils von der IV auf das Konto «Assistentbeitrag» der Gesuchstellerin

überwiesen, welche dann selbst die Lohnzahlungen vornehme und die

Sozialversicherungsbeiträge begleiche. Bei der fraglichen Buchung von

CHF 5'676.02 vom 13. Januar 2025 handle es sich um den Dezemberlohn

für E.___. Die beiden Konten der Gesuchstellerin würden Saldi von CHF 2'614.76

bzw. CHF 1'082.03 aufweisen, was eine Vermögenslosigkeit dokumentiere.

Zusammenfassend weise der zivilprozessuale Bedarf der Gesuchstellerin und des

Kindes CHF 6'269.00 auf. Dem gegenüber würden Einnahmen von

CHF 5'900.00 stehen, welche sich aus der Zahlung der IV von CHF 4'400.00

sowie den durch den Kindsvater bezahlten Alimenten für das Kind von CHF

1'500.00 zusammensetzen würden. Die prozessuale Bedürftigkeit sei erstellt.

7. Mit Verfügung vom 4. August 2025

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der

Gesuchstellerin ab (Ziff. 2).

8. Mit Beschwerde vom 18. August

2025 gelangte die Gesuchstellerin (fortan: Beschwerdeführerin) frist- und

formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung

vom 4. August 2025 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren

OGZSV.2024.[...] bzw. OGZPR.2025.[...] die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen unter Einsetzung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3. Für das Verfahren vor Obergericht sei

der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete

am 20. August 2025 auf eine Stellungnahme.

10. Für die Ausführungen der

Beschwerdeführerin sowie die Erwägungen der Vor­instanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsgegenstand bildet

Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. August

2025.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründete der

Amtsgerichtspräsident damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen im

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 0.00 beziffert, obwohl sie

die monatliche Hilflosenentschädigung für das Kind von rund CHF 4'400.00

für sich vereinnahme. Ihr Vermögen habe sie nicht dokumentiert. Erst auf

explizite Aufforderung habe sie Kontoauszüge eingereicht. Auf einem solchen sei

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch über ein weiteres Sparkonto

verfüge. Die Beschwerdeführerin habe bei Gesuchseinreichung über genügend

Einnahmen verfügt, um einen Prozess zu führen. Darüber hinaus sei sie offensichtlich

nicht gewillt, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

der Vorwurf, sie habe nicht deklariertes Vermögen, sei nicht korrekt. Ihr

Privatkonto habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege einen Saldo von CHF 1'651.90 aufgewiesen, was nicht einmal

der Höhe eines Notgroschens entspreche. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens

habe das Konto nie einen Saldo von nennenswerter Höhe verzeichnet. In Bezug auf

das Konto «Assistentbeitrag» verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe

an die Vorinstanz vom 20. Mai 2025: Dem Kind sei ein Assistenzbeitrag

zugesprochen worden. Dieser Beitrag sei zur Bezahlung von Assistenzpersonen,

welche die Beschwerdeführerin in der Pflege und Betreuung des Kindes entlasten

würden. Diese Personen seien gemäss Vorgaben der IV mittels Arbeitsvertrags als

Arbeitnehmer der versicherten Person, im vorliegenden Fall des Kindes, zu

qualifizieren. Der Betrag werde jeweils von der IV auf das vorgenannte Konto

überwiesen. Ab diesem Konto zahle die Beschwerdeführerin den Lohn der

Assistenzpersonen. Wirtschaftlich gesehen sei daher das Geld auf diesem Konto

nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Den beigelegten Urkunden sei darüber

hinaus zu entnehmen, dass die beiden Konten der Beschwerdeführerin per Ende

Januar 2025 einen Saldo von CHF 2'614.76 bzw. CHF 1'082.03 ausgewiesen

hätten. Damit sei die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin dokumentiert.

3.1

Im Verfahren um unentgeltliche

Rechtspflege obliegt es gemäss Art. 119 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der gesuchstellenden Person ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen. Es trifft sie eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat in diesem Rahmen ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.

Wird dies verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO zudem nicht

verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares

Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen

Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels

ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen

werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020, E. 5.1.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin hat im

vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, ihr Vermögen betrage

CHF 0.00. Erst auf Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten reichte sie

Kontoauszuzüge zweier Konten ein. Auf diesen ist ersichtlich, dass sie zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. Juli 2024 durchaus Vermögen – wenn

auch kein hohes – besass. Es ist entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht an ihr zu beurteilen, ob dieses Vermögen einen

«Notgroschen» übersteigt. Vielmehr hat sie dieses Vermögen bzw. sämtliche

Konten gegenüber dem Gericht zu deklarieren. Es ist der Vorinstanz

beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich

nicht gewillt sei, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt, sind auf den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin

am 22. Juli 2024, 16. September 2024, 24. September 2024 sowie

am 13. Januar 2025 Transaktionen zwischen diesem Privatkonto und einem auf

ihren Namen lautenden Sparkonto (IBAN [...]) ersichtlich. Daraus wird deutlich,

dass die Beschwerdeführerin noch über mindestens ein zusätzliches nicht

deklariertes Konto, nämlich ein Sparkonto, verfügt. Dieses sowie dessen

Kontostand der Vor­instanz offenzulegen, hat sie unterlassen. Die

Beschwerdeführerin als gesuchstellende Person war verpflichtet, nebst der

Einkommenslage auch ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Dies

insbesondere auch weil der Amtsgerichtspräsident sie mit Verfügung vom

21.

Januar 2025 explizit aufgefordert hat, Auszüge sämtlicher Konten

einzureichen. Indem sie mindestens ein Konto zu verheimlichen versuchte,

respektive keinerlei Angaben dazu machte, verletzte sie die ihr obliegende

Mitwirkungsobliegenheit. Die Vorinstanz durfte daher in Anwendung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen.

3.3

Da die Beschwerdeführerin ihre

Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum

zivilprozessualen Bedarf der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist unbegründet

und abzuweisen.

4.1

Die Beschwerdeführerin beantragt für

das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Zwar erwähnt

sie in diesem Gesuch das Privatkonto sowie das Konto «Assistentbeitrag» und reicht

Kontoauszüge ein. Allerdings äussert sie sich auch vor der Beschwerdeinstanz

nicht zum auf den Kontoauszügen ersichtlichen Sparkonto (IBAN [...]), obwohl

sie durch die Vorinstanz darauf hingewiesen worden war, dass im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Konten offenzulegen sind. Warum sie auch

gegenüber der Beschwerdeinstanz keine Angaben zu diesem Konto macht, ist nicht

ersichtlich. Damit verletzt sie ihre Mitwirkungsobliegenheit erneut. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist daher

ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch wäre auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,

welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann ihr

bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird

abgewiesen.

3.

A.___

hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel