ZKBES.2025.187
unentgeltliche Rechtspflege
5. November 2025Deutsch8 min
seit dem 27. Mai 2024 zwischen den unverheirateten Kindseltern B.___ (Kindsvater)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist
seit dem 27. Mai 2024 zwischen den unverheirateten Kindseltern B.___ (Kindsvater)
und A.___ (Kindsmutter und Gesuchstellerin) sowie D.___ (geb. [...] 2017; Kind)
ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig. Mit Eingabe
vom 4. Juli 2024 beantragte die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss
und stellte eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Am 8. Juli 2024 befreite der Amtsgerichtspräsident
die Gesuchstellerin vorläufig von der Kostenvorschusspflicht und stellte in
Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung der
Verhandlung zu entscheiden.
3. Anlässlich der Verhandlung vom
20. Januar 2025 und mit Verfügung vom 21. Januar 2025 forderte der
Amtsgerichtspräsident die Gesuchstellerin für die Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege zur Einreichung von Auszügen sämtlicher Konten auf.
4. Am 18. Februar 2025 reichte die
Gesuchstellerin Kontoauszüge zweier Konten bei der […] (Privatkonto und Konto
«Assistentbeitrag») zu den Akten.
5. Der Amtsgerichtspräsident setzte der
Gesuchstellerin anschliessend Frist zur Einreichung vollständiger Kontoauszüge
für den Zeitraum von Juli 2024 bis und mit Februar 2025 sowie einer Erklärung
über eine Bezahlung von CHF 5'676.02 an E.___ (Zahlungsgrund). Die
Verfügung begründete er damit, dass die Gesuchstellerin allein im Januar 2025
Zahlungseingänge von CHF 14'000.00 gehabt habe. Es sei schwer
nachvollziehbar, weshalb sie auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen
sein soll.
6. Die Gesuchstellerin reichte in der
Folge am 20. Mai 2025 Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen zu den Akten.
Im Rahmen dieser Eingabe führte sie aus, der schwerstbehinderte Sohn verursache
behinderungsbedingt einen täglichen Mehraufwand von 11 Std. 33 Minuten,
weshalb er Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag erhalte,
welche in der Höhe von monatlich rund CHF 4'400.00 an die Gesuchstellerin
überwiesen werden. Hinzu komme ein Assistenzbeitrag, welcher zur Bezahlung von
Assistenzpersonen diene. Letztere könne die Gesuchstellerin bei Bedarf zur
Entlastung in der Pflege und Betreuung mittels Arbeitsvertrags einsetzen. Im
Jahr 2024 seien fünf verschiedene Assistenzpersonen beschäftigt worden. Da
nicht alle mit der Schwerstbehinderung und der Persönlichkeit des Kindes hätten
umgehen können, seien verschiedene Wechsel notwendig geworden, wobei sich E.___
als verlässliche und geeignete Person herauskristallisiert habe. Der Lohn werde
jeweils von der IV auf das Konto «Assistentbeitrag» der Gesuchstellerin
überwiesen, welche dann selbst die Lohnzahlungen vornehme und die
Sozialversicherungsbeiträge begleiche. Bei der fraglichen Buchung von
CHF 5'676.02 vom 13. Januar 2025 handle es sich um den Dezemberlohn
für E.___. Die beiden Konten der Gesuchstellerin würden Saldi von CHF 2'614.76
bzw. CHF 1'082.03 aufweisen, was eine Vermögenslosigkeit dokumentiere.
Zusammenfassend weise der zivilprozessuale Bedarf der Gesuchstellerin und des
Kindes CHF 6'269.00 auf. Dem gegenüber würden Einnahmen von
CHF 5'900.00 stehen, welche sich aus der Zahlung der IV von CHF 4'400.00
sowie den durch den Kindsvater bezahlten Alimenten für das Kind von CHF
1'500.00 zusammensetzen würden. Die prozessuale Bedürftigkeit sei erstellt.
7. Mit Verfügung vom 4. August 2025
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der
Gesuchstellerin ab (Ziff. 2).
8. Mit Beschwerde vom 18. August
2025 gelangte die Gesuchstellerin (fortan: Beschwerdeführerin) frist- und
formgerecht an die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
vom 4. August 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren
OGZSV.2024.[...] bzw. OGZPR.2025.[...] die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen unter Einsetzung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Für das Verfahren vor Obergericht sei
der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete
am 20. August 2025 auf eine Stellungnahme.
10. Für die Ausführungen der
Beschwerdeführerin sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsgegenstand bildet
Ziffer 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. August
2025.
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründete der
Amtsgerichtspräsident damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen im
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 0.00 beziffert, obwohl sie
die monatliche Hilflosenentschädigung für das Kind von rund CHF 4'400.00
für sich vereinnahme. Ihr Vermögen habe sie nicht dokumentiert. Erst auf
explizite Aufforderung habe sie Kontoauszüge eingereicht. Auf einem solchen sei
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch über ein weiteres Sparkonto
verfüge. Die Beschwerdeführerin habe bei Gesuchseinreichung über genügend
Einnahmen verfügt, um einen Prozess zu führen. Darüber hinaus sei sie offensichtlich
nicht gewillt, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
der Vorwurf, sie habe nicht deklariertes Vermögen, sei nicht korrekt. Ihr
Privatkonto habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege einen Saldo von CHF 1'651.90 aufgewiesen, was nicht einmal
der Höhe eines Notgroschens entspreche. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens
habe das Konto nie einen Saldo von nennenswerter Höhe verzeichnet. In Bezug auf
das Konto «Assistentbeitrag» verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe
an die Vorinstanz vom 20. Mai 2025: Dem Kind sei ein Assistenzbeitrag
zugesprochen worden. Dieser Beitrag sei zur Bezahlung von Assistenzpersonen,
welche die Beschwerdeführerin in der Pflege und Betreuung des Kindes entlasten
würden. Diese Personen seien gemäss Vorgaben der IV mittels Arbeitsvertrags als
Arbeitnehmer der versicherten Person, im vorliegenden Fall des Kindes, zu
qualifizieren. Der Betrag werde jeweils von der IV auf das vorgenannte Konto
überwiesen. Ab diesem Konto zahle die Beschwerdeführerin den Lohn der
Assistenzpersonen. Wirtschaftlich gesehen sei daher das Geld auf diesem Konto
nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Den beigelegten Urkunden sei darüber
hinaus zu entnehmen, dass die beiden Konten der Beschwerdeführerin per Ende
Januar 2025 einen Saldo von CHF 2'614.76 bzw. CHF 1'082.03 ausgewiesen
hätten. Damit sei die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin dokumentiert.
3.1
Im Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege obliegt es gemäss Art. 119 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der gesuchstellenden Person ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen. Es trifft sie eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat in diesem Rahmen ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.
Wird dies verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO zudem nicht
verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares
Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels
ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020, E. 5.1.3 mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin hat im
vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, ihr Vermögen betrage
CHF 0.00. Erst auf Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten reichte sie
Kontoauszuzüge zweier Konten ein. Auf diesen ist ersichtlich, dass sie zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. Juli 2024 durchaus Vermögen – wenn
auch kein hohes – besass. Es ist entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht an ihr zu beurteilen, ob dieses Vermögen einen
«Notgroschen» übersteigt. Vielmehr hat sie dieses Vermögen bzw. sämtliche
Konten gegenüber dem Gericht zu deklarieren. Es ist der Vorinstanz
beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht gewillt sei, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, sind auf den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschwerdeführerin
am 22. Juli 2024, 16. September 2024, 24. September 2024 sowie
am 13. Januar 2025 Transaktionen zwischen diesem Privatkonto und einem auf
ihren Namen lautenden Sparkonto (IBAN [...]) ersichtlich. Daraus wird deutlich,
dass die Beschwerdeführerin noch über mindestens ein zusätzliches nicht
deklariertes Konto, nämlich ein Sparkonto, verfügt. Dieses sowie dessen
Kontostand der Vorinstanz offenzulegen, hat sie unterlassen. Die
Beschwerdeführerin als gesuchstellende Person war verpflichtet, nebst der
Einkommenslage auch ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Dies
insbesondere auch weil der Amtsgerichtspräsident sie mit Verfügung vom
21.
Januar 2025 explizit aufgefordert hat, Auszüge sämtlicher Konten
einzureichen. Indem sie mindestens ein Konto zu verheimlichen versuchte,
respektive keinerlei Angaben dazu machte, verletzte sie die ihr obliegende
Mitwirkungsobliegenheit. Die Vorinstanz durfte daher in Anwendung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen.
3.3
Da die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum
zivilprozessualen Bedarf der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist unbegründet
und abzuweisen.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt für
das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Zwar erwähnt
sie in diesem Gesuch das Privatkonto sowie das Konto «Assistentbeitrag» und reicht
Kontoauszüge ein. Allerdings äussert sie sich auch vor der Beschwerdeinstanz
nicht zum auf den Kontoauszügen ersichtlichen Sparkonto (IBAN [...]), obwohl
sie durch die Vorinstanz darauf hingewiesen worden war, dass im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Konten offenzulegen sind. Warum sie auch
gegenüber der Beschwerdeinstanz keine Angaben zu diesem Konto macht, ist nicht
ersichtlich. Damit verletzt sie ihre Mitwirkungsobliegenheit erneut. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist daher
ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch wäre auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,
welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann ihr
bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.
3.
A.___
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel