ZKBES.2025.189
Ausweisung und Vollstreckung
25. August 2025Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___ GmbH,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 2.5-Zimmerwohnung im
6. Obergeschoss in [...] bis spätestens Montag, 25. August 2025, 12:00 Uhr, zu
verlassen, und B.___ und C.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu
übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen
angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 5. August 2025 und beantragte dessen Aufhebung.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
4.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils vom 5. August
2025.
teilweise erstmals eingereichten Unterlagen sind somit unbeachtlich.
5.
Der Vorderrichter hat festgehalten, dass
dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 die Kündigung aufgrund von Art. 257d des
Obligationenrechts (OR, SR 220) angedroht worden sei, da die Miete nicht
bezahlt worden sei, und per 30. Juni 2025 die ausserordentliche Kündigung
ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Vorinstanz
ausgeführt, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage habe Prioritäten setzen
müssen und ihm nur die Wahl geblieben sei, vorläufig die Mietzinsen nicht zu
bezahlen. Es sei daher unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Mietzinsen nicht bezahlt habe.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch
im Beschwerdeverfahren nicht, dass er die Mietzinsen (zumindest kurzfristig)
nicht bezahlt habe. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht
unrichtig angewendet haben soll. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hat
keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die gestützt darauf zu
Recht verfügte Ausweisung.
7.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine
Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
9.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_171/2025).