Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.189

Ausweisung und Vollstreckung

25. August 2025Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch D.___ GmbH,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 5. August 2025 wies

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 2.5-Zimmerwohnung im

6. Obergeschoss in [...] bis spätestens Montag, 25. August 2025, 12:00 Uhr, zu

verlassen, und B.___ und C.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu

übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen

angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht

des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 5. August 2025 und beantragte dessen Aufhebung.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

4.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils vom 5. August

2025.

teilweise erstmals eingereichten Unterlagen sind somit unbeachtlich.

5.

Der Vorderrichter hat festgehalten, dass

dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 die Kündigung aufgrund von Art. 257d des

Obligationenrechts (OR, SR 220) angedroht worden sei, da die Miete nicht

bezahlt worden sei, und per 30. Juni 2025 die ausserordentliche Kündigung

ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Vorinstanz

ausgeführt, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage habe Prioritäten setzen

müssen und ihm nur die Wahl geblieben sei, vorläufig die Mietzinsen nicht zu

bezahlen. Es sei daher unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Mietzinsen nicht bezahlt habe.

6.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch

im Beschwerdeverfahren nicht, dass er die Mietzinsen (zumindest kurzfristig)

nicht bezahlt habe. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem

angefochtenen Entscheid auseinander und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht

unrichtig angewendet haben soll. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hat

keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die gestützt darauf zu

Recht verfügte Ausweisung.

7.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Da der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine

Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

9.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_171/2025).