ZKBES.2025.191
Rechtsöffnung
26. August 2025Deutsch5 min
2025 das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner),
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2025 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für
eine Forderung von CHF 600.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners stellte;
- sich
der Beschwerdegegner am 24. April 2025 dazu vernehmen liess und die Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers;
- der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 und der Beschwerdegegner am 26. Mai 2025
replizierten;
- die
Parteien sich am 10., 16. und 23. Juni 2025 erneut in der Angelegenheit
vernehmen liessen;
- der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 6. August
Sachverhalt
2025 das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Februar 2025 abwies und den
Beschwerdeführer verpflichtete dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von CHF 556.60 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu
tragen;
- der
Beschwerdeführer am 19. August 2025 eine «Stellungnahme zum Urteil vom 6.
August 2025» beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte;
- er
darin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
macht und um Überprüfung der Unterlagen ersucht;
- die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wurde und von
diesem als Beschwerde entgegengenommen wird;
- sich
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und unbegründet
erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der
Gegenpartei verzichtet werden kann;
- neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um
eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine
Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;
- die
vom Beschwerdeführer nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals
eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;
- eine
Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der
Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund
sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich /
Basel / Genf 2025, Art. 321 ZPO N 15);
- der
Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht
und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte zu schildern und appellatorisch
zu rügen, Anspruch auf das Honorar als stellvertretender [...] zu haben;
- sich
der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig
angewendet haben soll;
- auf
die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und selbst wenn auf diese
einzutreten wäre, diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen ist;
- der
Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung einer
schweizerischen Verwaltungsgebehörde beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides oder der
Verfügung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art.
80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
- es
sich bei der Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes vom 30. Oktober 2024
nicht um einen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung handelt;
- die
provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG erteilt wird, wenn die Forderung
auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort
Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften;
- die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Dokumente die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG
nicht erfüllen;
- der
Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von
CHF 200.00 zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann