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Entscheid

ZKBES.2025.193

Rechtsöffnung

26. August 2025Deutsch5 min

2025 replizierten;

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

- A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2025 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung

für eine Forderung von CHF 1’200.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2022

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin stellte;

- sich

die Beschwerdegegnerin am 1. April 2025 dazu vernehmen liess und sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte;

- der

Beschwerdeführer am 22. April 2025 und die Beschwerdegegnerin am 6. Mai

Sachverhalt

2025 replizierten;

- die

Parteien sich am 18. Mai 2025, 2. Juni 2025 und 10. Juni 2025 erneut in der

Angelegenheit vernehmen liessen;

- der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 6. August

2025 das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Februar 2025 abwies und den

Beschwerdeführer verpflichtete die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu

tragen;

- der

Beschwerdeführer am 19. August 2025 eine «Stellungnahme zum Urteil vom 6.

August 2025» beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte;

- er

darin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

macht und um Überprüfung der Unterlagen ersucht;

- die

Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wurde und von

diesem als Beschwerde entgegengenommen wird;

- sich

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und unbegründet

erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der

Gegenpartei verzichtet werden kann;

- neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um

eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine

Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;

- die

vom Beschwerdeführer nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals

eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;

- eine

Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der

Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund

sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich /

Basel / Genf 2025, Art. 321 ZPO N 15);

- der

Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht

und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte zu schildern und appellatorisch

zu rügen, Anspruch auf das Honorar als stellvertretender […] zu haben;

- sich

der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid

auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig

angewendet haben soll;

- auf

die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und selbst wenn auf diese

einzutreten wäre, diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen ist;

- der

Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung einer

schweizerischen Verwaltungsgebehörde beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides oder der

Verfügung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art.

80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

- es

sich bei der Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes vom 30. Oktober 2024

nicht um einen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung handelt;

- die

provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG erteilt wird, wenn die Forderung

auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort

Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften;

- die

vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten

Dokumente die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG

nicht erfüllen;

- der

Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von

CHF 400.00 zu bezahlen hat;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann