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Entscheid

ZKBES.2025.2

Verfügung vom 8. Januar 2025

17. Januar 2025Deutsch5 min

vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 8. Januar 2025

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 17. Oktober 2024 reichte der Staat

Solothurn beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um definitive

Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 350.00 gegen A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte

der Gesuchsgegner für seine Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen eine

Fristerstreckung um drei Monate. Der Amtsgerichtspräsident gewährte dem

Gesuchsgegner am 4. November 2024 eine Fristerstreckung bis zum 6. Januar 2025.

Dazu hielt er fest, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Am 3.

Januar 2025 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner eine weitere Frist von

vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8.

Januar 2025 ab und gewährte dem Gesuchsgegner zur Einreichung der schriftlichen

Stellungnahme ausserordentlich eine Nachfrist bis 14. Januar 2025.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob der

Gesuchsgegner am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht und verlangte, die

erbetenen Fristen zu gewähren, hilfsweise die gesetzte Nachfrist korrekt

anzusetzen sowie eine angemessene Parteientschädigung. Zur Begründung bringt er

vor, die Verfügung sei ihm am Samstag, 11. Januar 2025, zugestellt worden. So

sei ihm bis Dienstag, 14. Januar 2025, genau der Montag, 13. Januar 2025,

geblieben. Weiter verweist er erneut auf seine [...]-Erkrankung.

3.

Der Amtsgerichtspräsident hat dem

Gesuchsgegner ausserordentlich und letztmalig nochmals Nachfrist gewährt, obwohl

er ihm bereits am 4. November 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum 6.

Januar 2025 erstreckt und dabei erklärt hatte, eine weitere Fristerstreckung

werde nicht gewährt. Er begründete dies mit den Umständen, insbesondere der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf

Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Handkommentar zur schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 144 N 12).

4.

Der Gesuchsgegner hat in seinem

Fristerstreckungsgesuch vom 3. Januar 2025 nichts anderes vorgebracht als in

demjenigen vom 31. Oktober 2024. Worin der Amtsgerichtspräsident eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Eine

Verschlechterung wird zwar behauptet. Sie wird aber durch die eingereichten

Dispositiv

Unterlagen in keiner Weise belegt. Es liegen demnach weder besondere Umstände,

schwerwiegende Gründe, ein eigentlicher Notfall oder eine wesentliche

Veränderung der Verhältnisse vor. Ohnehin hatte der Gesuchsgegner keinen

Anspruch auf eine ausserordentliche Nachfrist. Damit besteht kein Grund, sich

über deren Kürze zu beschweren. Zudem ist das summarische

Rechtsöffnungsverfahren auf einen raschen Entscheid ausgerichtet (insbesondere

Art. 84 Abs. 2 SchKG). Dass es dem Gesuchsgegner einzig um eine

Verfahrensverzögerung geht, zeigt sich darin, dass er nun innert der gesetzten

Frist anstelle der Stellungnahme eine Beschwerde ausgefertigt hat. Sowieso hatte

der Gesuchsgegner seit der Zustellung der Verfügung am 24. Oktober 2024, mit

welcher ihm erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, ausreichend

Zeit, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel möglichen Einwände der

Tilgung, Stundung oder Verjährung vorzutragen. Dies wäre ihm auch noch in der

Zeit zwischen der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. Januar 2025 bis

zum Fristablauf am 14. Januar 2025 ohne weiteres möglich gewesen.

5. Die angefochtene Verfügung ist eine

prozessleitende. Eine solche Verfügung ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2

ZPO). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zum drohenden Nachteil. Ein solcher

ist somit weder dargetan noch ersichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-

geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller