ZKBES.2025.2
Verfügung vom 8. Januar 2025
17. Januar 2025Deutsch5 min
vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 8. Januar 2025
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 17. Oktober 2024 reichte der Staat
Solothurn beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um definitive
Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 350.00 gegen A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte
der Gesuchsgegner für seine Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen eine
Fristerstreckung um drei Monate. Der Amtsgerichtspräsident gewährte dem
Gesuchsgegner am 4. November 2024 eine Fristerstreckung bis zum 6. Januar 2025.
Dazu hielt er fest, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Am 3.
Januar 2025 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner eine weitere Frist von
vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8.
Januar 2025 ab und gewährte dem Gesuchsgegner zur Einreichung der schriftlichen
Stellungnahme ausserordentlich eine Nachfrist bis 14. Januar 2025.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob der
Gesuchsgegner am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht und verlangte, die
erbetenen Fristen zu gewähren, hilfsweise die gesetzte Nachfrist korrekt
anzusetzen sowie eine angemessene Parteientschädigung. Zur Begründung bringt er
vor, die Verfügung sei ihm am Samstag, 11. Januar 2025, zugestellt worden. So
sei ihm bis Dienstag, 14. Januar 2025, genau der Montag, 13. Januar 2025,
geblieben. Weiter verweist er erneut auf seine [...]-Erkrankung.
3.
Der Amtsgerichtspräsident hat dem
Gesuchsgegner ausserordentlich und letztmalig nochmals Nachfrist gewährt, obwohl
er ihm bereits am 4. November 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum 6.
Januar 2025 erstreckt und dabei erklärt hatte, eine weitere Fristerstreckung
werde nicht gewährt. Er begründete dies mit den Umständen, insbesondere der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf
Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Handkommentar zur schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 144 N 12).
4.
Der Gesuchsgegner hat in seinem
Fristerstreckungsgesuch vom 3. Januar 2025 nichts anderes vorgebracht als in
demjenigen vom 31. Oktober 2024. Worin der Amtsgerichtspräsident eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Eine
Verschlechterung wird zwar behauptet. Sie wird aber durch die eingereichten
Dispositiv
Unterlagen in keiner Weise belegt. Es liegen demnach weder besondere Umstände,
schwerwiegende Gründe, ein eigentlicher Notfall oder eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse vor. Ohnehin hatte der Gesuchsgegner keinen
Anspruch auf eine ausserordentliche Nachfrist. Damit besteht kein Grund, sich
über deren Kürze zu beschweren. Zudem ist das summarische
Rechtsöffnungsverfahren auf einen raschen Entscheid ausgerichtet (insbesondere
Art. 84 Abs. 2 SchKG). Dass es dem Gesuchsgegner einzig um eine
Verfahrensverzögerung geht, zeigt sich darin, dass er nun innert der gesetzten
Frist anstelle der Stellungnahme eine Beschwerde ausgefertigt hat. Sowieso hatte
der Gesuchsgegner seit der Zustellung der Verfügung am 24. Oktober 2024, mit
welcher ihm erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, ausreichend
Zeit, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel möglichen Einwände der
Tilgung, Stundung oder Verjährung vorzutragen. Dies wäre ihm auch noch in der
Zeit zwischen der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. Januar 2025 bis
zum Fristablauf am 14. Januar 2025 ohne weiteres möglich gewesen.
5. Die angefochtene Verfügung ist eine
prozessleitende. Eine solche Verfügung ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2
ZPO). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zum drohenden Nachteil. Ein solcher
ist somit weder dargetan noch ersichtlich.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller