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Entscheid

ZKBES.2025.20

Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)

4. März 2025Deutsch4 min

Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten

durch Divisione delle Contribuzioni,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

/ Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft

führte gegen A.___ die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn

auf Sicherheitsleistung über einen Betrag von CHF 1’065’000.00 zuzüglich Zins

zu 4 % seit 10. November 2023. Am 12. Dezember 2023 stellte die Schweizerische

Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt

Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung,

Zinsen, Kosten und eine angemessene Umtriebsentschädigung. Am 12. März 2024

wies die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab (Ziffer 1),

verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von

CHF 2’021.80 an A.___ (Ziffer 2) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF

1’000.00 (Ziffer 3).

2. Das Obergericht hiess am 18. Juni

2024 die von der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhobene

Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin auf

und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dementsprechend fällte es den

nachfolgenden Kostenentscheid:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr

bevorschussten CHF 1’000.00 zu ersetzen.

5. A.___

hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen.

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der

Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 6’000.00 zu

ersetzen.

6. A.___

hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine

Parteientschädigung von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Auf Beschwerde von A.___ erging am 4.

Februar 2025 folgendes Urteil des Bundesgerichts:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben

und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes

Region Solothurn vom 14. November 2023 wird abgewiesen.

2. (…)

3. (…)

4. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das

Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5. (…)

4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025

wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor

dem 28. Februar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat das Urteil des

Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I./2 des

vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der

Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdeführerin lebt der Kostenentscheid der

Amtsgerichtspräsidentin wieder auf. Für die Prozesskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin vom 12. März 2024. Eine Neuordnung ist nicht

erforderlich.

2.

Nach dem Entscheid in der Sache

zugunsten von A.___ kann dieser nicht mehr kostenpflichtig erklärt werden. Die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 sind daher von

der Beschwerdeführerin zu tragen.

3.

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat die

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung an A.___ zu bezahlen. Diese wird

gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 975.60 (inkl. Auslagen und MWST)

festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.

Die Schweizerische

Eidgenossenschaft hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 975.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller