ZKBES.2025.20
Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)
4. März 2025Deutsch4 min
Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten
durch Divisione delle Contribuzioni,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
/ Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft
führte gegen A.___ die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn
auf Sicherheitsleistung über einen Betrag von CHF 1’065’000.00 zuzüglich Zins
zu 4 % seit 10. November 2023. Am 12. Dezember 2023 stellte die Schweizerische
Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt
Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung,
Zinsen, Kosten und eine angemessene Umtriebsentschädigung. Am 12. März 2024
wies die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab (Ziffer 1),
verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von
CHF 2’021.80 an A.___ (Ziffer 2) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF
1’000.00 (Ziffer 3).
2. Das Obergericht hiess am 18. Juni
2024 die von der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhobene
Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin auf
und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dementsprechend fällte es den
nachfolgenden Kostenentscheid:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr
bevorschussten CHF 1’000.00 zu ersetzen.
5. A.___
hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen.
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der
Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 6’000.00 zu
ersetzen.
6. A.___
hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine
Parteientschädigung von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
3. Auf Beschwerde von A.___ erging am 4.
Februar 2025 folgendes Urteil des Bundesgerichts:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben
und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
Region Solothurn vom 14. November 2023 wird abgewiesen.
2. (…)
3. (…)
4. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das
Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
5. (…)
4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025
wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor
dem 28. Februar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat das Urteil des
Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I./2 des
vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdeführerin lebt der Kostenentscheid der
Amtsgerichtspräsidentin wieder auf. Für die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin vom 12. März 2024. Eine Neuordnung ist nicht
erforderlich.
2.
Nach dem Entscheid in der Sache
zugunsten von A.___ kann dieser nicht mehr kostenpflichtig erklärt werden. Die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 sind daher von
der Beschwerdeführerin zu tragen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat die
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung an A.___ zu bezahlen. Diese wird
gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 975.60 (inkl. Auslagen und MWST)
festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2.
Die Schweizerische
Eidgenossenschaft hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 975.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller