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Entscheid

ZKBES.2025.203

unentgeltliche Rechtspflege

7. Oktober 2025Deutsch12 min

B.___ (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 19. Oktober 2023 ein Abänderungsverfahren

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist

zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und

B.___ (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 19. Oktober 2023 ein Abänderungsverfahren

hängig. Mit Gesuch vom 19. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsteller, es sei

ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Mit Verfügung vom 10. November 2023

wurde der Gesuchsteller vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und es

wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nach Durchführung der Einigungsverhandlung entschieden werde. Weiter wurden die

Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen

Verhältnisse einzureichen.

3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde

der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Wohn- und Arbeitskosten mit

Blick auf seine Einkommenssituation sowie hinsichtlich seiner

Unterhaltszahlungen unverhältnismässig hoch seien und diese im Entscheidfall ab

nächstmöglichem Wohnungskündigungstermin lediglich in einem angemessenen Rahmen

berücksichtigt werden würden (Ziff. 4).

4. Anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 25. Juni 2024 führte der Gesuchsteller erstmalig aus, dass er eine

Liegenschaft mit zwei Wohnungen und einem Studio in […] übernommen habe und

diese vermieten würde. Diese Liegenschaft sowie die damit verbundenen

Mieteinnahmen und -ausgaben hatte der Gesuchsteller im Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vom 19. Oktober 2023 verschwiegen.

5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde

der Gesuchsteller aufgefordert, weitere Unterlagen zu seinen finanziellen

Verhältnissen, insbesondere Unterlagen zur Liegenschaft in […], einzureichen

(Ziff. 1). Diese Unterlagen, unter anderem eine Verkehrswertschätzung der

Liegenschaft aus dem Jahr 2022, reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17.

Juli 2024 zu den Akten.

6. Mit Verfügung vom 25. September 2024

wurde das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

7. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025

beantragte der Gesuchsteller erneut, es sei ihm die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Zusammenhang führte er aus,

dass sich seine finanzielle Situation zwar seit der rechtskräftigen Abweisung

des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht verändert habe, mit dem

Kurzgutachten über den Marktwert der Liegenschaft vom 4. November 2024

jedoch ein unechtes Novum vorliegen würde, welches nicht in das Verfahren um

das vorgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe eingebracht werden

können, weshalb er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle.

Ein solches zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle nach

bundesgerichtlicher Praxis ein Wiedererwägungsbegehren dar, welches beim

Vorliegen unechter Noven zulässig sei.

8. Mit begründeter Verfügung vom 11.

August 2025 wurde das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

9. Mit Beschwerde vom 25. August 2025

gelangte der Gesuchsteller (fortan: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht an

die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025 sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die

Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

5. Der Beschwerde sei – soweit erforderlich

– die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10. Mit Verfügung vom 26. August 2025

wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten

(Ziff. 3).

11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsgegenstand bildet die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025. Die

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet der

Amtsgerichtspräsident damit, dass bereits mit Verfügung vom 25. September 2024

das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers

abgewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte im Gesuch

nicht umfassend deklariert habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer es

unterlassen, seine Liegenschaft in […] zu deklarieren. Wer seine

Vermögenssituation nicht umfassend darstelle, habe nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies gelte

insbesondere dann, wenn Vermögenswerte verschwiegen oder falsche Angaben

gemacht worden seien. Auch die Einwendung, dass das Kurzgutachten über die

Liegenschaft erst danach eingegangen sei, ändere nichts an dem Versäumnis. Der

Beschwerdeführer habe trotz überjähriger Kündigung der Hypothek keine Verluste

realisiert oder Verkaufsbemühungen nachgewiesen. Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege sei daher verwirkt. Des weiteren habe es der

Beschwerdeführer unterlassen, seinen Umzug zu melden. Auf dem erneuten Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege habe der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung vom

20.

Februar 2025 angegeben, dass er an der […] in […] wohne. Er habe für die

Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins von CHF 1'450.00 eingesetzt,

obwohl er gemäss Mietvertrag vom 1. Januar 2025 an der […] in […] wohne und der

Mietzins CHF 980.00 betrage. Damit habe der Beschwerdeführer erneut falsche

Angaben gemacht. Darüber hinaus sei ihm angesichts seiner

Unterhaltsverpflichtung ohne weiteres zuzumuten, seine Wohn- und

Arbeitswegkosten tief zu halten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei

daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Der Beschwerdeführer führt im

Wesentlichen aus, dass er die Liegenschaft in […] bereits im

Scheidungsverfahren 2020 offengelegt habe und er davon habe ausgehen dürfen,

dass diese aktenkundig sei. Darüber hinaus fehle es der Liegenschaft an der

realen Verwertbarkeit. Ein Verkauf wäre nur deutlich unter dem Wert möglich und

ein Erlös würde vollumfänglich von der Bank beansprucht werden, da die

Liegenschaft zu einem höheren Betrag belastet sei. Für die Beurteilung, ob ein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, seien nur effektiv verfügbare

Mittel zu berücksichtigen, wobei überschuldete und faktisch nicht liquidierbare

Liegenschaften kein verwertbares Vermögen darstellen würden. Bewerbungen für

Wohnungen, welche näher an seinem Arbeitsplatz liegen würden, seien aufgrund von

Betreibungen und Verlustscheinen regelmässig abgelehnt worden. Er habe

schliesslich an die […] wechseln und so die Fixkosten senken können. Die

vorübergehend unklare Meldesituation sei administrativer Natur gewesen und belege

keine Täuschungsabsicht. Er habe stets nach Treu und Glauben gehandelt. Der

Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Ermessen sei

verfassungswidrig ausgeübt worden. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt

worden, indem das Makler-Gutachten vom 4. November 2024, die Erläuterungen zur

Wohnsituation und die Höhe der KVG-Prämien nur am Rande gewürdigt worden seien,

was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung [BV, SR

101]) darstelle. Der Beschwerdeführer rügt auch die unrichtige Rechtsanwendung,

insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO

(Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem die Vorinstanz

die Bedürftigkeit verneint habe.

3.1

Das erste Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde bereits rechtskräftig von der Vorinstanz beurteilt. Nicht

bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine finanzielle Situation zwischen

dem ersten und dem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unverändert

geblieben ist.

3.2

Ein neues Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn sich die (finanziellen) Verhältnisse

geändert haben. Bei rechtskräftiger Beurteilung hat ein neues Gesuch auf der

Basis desselben Sachverhalts hingegen den Charakter eines

Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch

besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2010, E. 2.4). Nur unter strengen

Voraussetzungen ist eine solche Wiedererwägung zulässig: Eine Beurteilung eines

zweiten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben

Sachverhalts ist dann möglich, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

angeführt werden, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des

Bundesgerichts 4A_375/2020, E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E.

3.2).

3.3

Bereits zum Zeitpunkt des ersten

Gesuchs war der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in […]. Es ist der

Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer durch

das Verschweigen der Liegenschaft und der damit verbundenen Einnahmen und

Ausgaben seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, obliegt es doch der

gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen. Sie hat damit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit inne (Art.

119.

Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3). Dabei kann sich

der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Liegenschaft bereits im

Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu aktenkundig gewesen sei. Es ist

nicht Aufgabe des Gerichts, frühere Akten nach möglichen Angaben zu einem neuen

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu durchforsten. Vielmehr war der Beschwerdeführer

als gesuchstellende Person verpflichtet, sämtliche Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen.

3.4

Zwar führt der Beschwerdeführer im

zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Liegenschaft und die damit

verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf, bestätigt aber gleichzeitig durch seine

Unterschrift, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'450.00 zu bezahlen,

obwohl er gemäss Mietvertrag und später eingereichten Bestätigungen über

getätigte Mietzinszahlungen seit Januar 2025 lediglich einen Mietzins von CHF 980.00

bezahlt. Es ist der Vorinstanz somit ebenfalls zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer erneut seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, indem er seine

Einkommens- und Vermögenslage nicht wahrheitsgemäss dargestellt und damit

falsche Angaben gemacht hat.

3.5

Wenn sich der Beschwerdeführer darüber

hinaus in seinem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Februar

2025.

darauf beruft, dass es sich beim eingereichten Kurzgutachten vom 4.

November 2024 um ein unechtes Novum handelt, gestützt auf welches das Gericht

den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut zu beurteilen hat, hat

er zu belegen, weshalb ein solches Gutachten nicht bereits zum Zeitpunkt des

ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhältlich gemacht und dem

Gericht eingereicht wurde. Dazu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass

dieses Kurzgutachten ein neues Beweismittel sei, welches im Verfahren um das

vorausgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht habe eingebracht

werden können. Noven, deren Entstehung vom Willen einer Partei abhängig sind –

wie ein (aktuelles) Gutachten über eine Liegenschaft – sind als unechte Noven

zu qualifizieren (BGE 146 III 416 E. 5.3). Es wäre daher durch den

Beschwerdeführer darzulegen, weshalb ein aktuelles Kurzgutachten über die

Liegenschaft nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

hätte erstellt und vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich

jedoch nicht, wieso ein solches Kurzgutachten nicht bereits zum Zeitpunkt der

ersten Gesucheinreichung im Jahr 2023 in Auftrag gegeben bzw. eingereicht

wurde. Damit kommt das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers

zum Ausdruck: Nachdem er beim ersten Gesuch falsche Angaben hinsichtlich seiner

Vermögenslage machte und es unterliess, die Liegenschaft in […] zu deklarieren,

versucht er nun, dieses unredliche Verhalten mit einem neuen Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wäre aber

bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung um unentgeltliche

Rechtspflege verpflichtet gewesen, die Liegenschaft zu deklarieren und es wäre

ihm möglich gewesen, den Verkehrswert mittels eines aktuellen Gutachtens zu

belegen. Indem der Beschwerdeführer dies erst nach rechtskräftiger Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemacht hat, handelte er

rechtsmissbräuchlich und es gelingt ihm nicht darzulegen, weshalb es ihm weder

möglich war, die Liegenschaft sowie den aktuellen Verkehrswert offenzulegen noch,

wieso dazu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2020,

E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E. 3.2). Darüber hinaus hat, wer

seine Vermögenslage nicht umfassend darstellt, keinen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Daran vermag auch ein zweites

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die gleichbleibende

finanzielle Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege ist verwirkt. In Anwendung der obgenannten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Anspruch auf Wiedererwägung,

weshalb festzuhalten ist, dass die (erneute) Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.

4.1

Der Beschwerdeführer beantragt für

das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet das

Gesuch mit Verweis auf die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts

Olten-Gösgen vom 11. Juni 2025 sowie die laufende Lohnpfändung. Vorab ist

festzuhalten, dass sich diese Unterlagen entgegen den Aussagen des

Beschwerdeführers nicht in den (vorinstanzlichen) Akten befinden.

4.2

Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117

ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b).

4.3

Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 5A_842/2011, E. 2.2.2).

4.4

Die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers haben sich zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, nicht

verändert. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt,

indem er die Liegenschaft in […] verschwiegen und damit seine Vermögenslage zu

verschleiern versuchte. Erst als im Rahmen der Einigungsverhandlung bekannt

wurde, dass er eine Liegenschaft in […] besitzt, hat er Unterlagen und ein

(veraltetes) Gutachten zur Liegenschaft eingereicht. Gestützt auf das Verhalten

des Beschwerdeführers und die Unterlagen wurde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen. Eine Neubeurteilung desselben

Sachverhalts ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Auch im erneuten

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte der Beschwerdeführer falsche

Angaben hinsichtlich seiner Mietkosten. Durch das rechtsmissbräuchliche

Verhalten des Beschwerdeführers sowie die (erneuten) falschen Angaben war die

Beschwerde von vornherein aussichtslos, was die unentgeltliche Rechtspflege

ausschliesst (BGE 129 I 129, E. 2.3.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche

auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird

abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel