ZKBES.2025.203
unentgeltliche Rechtspflege
7. Oktober 2025Deutsch12 min
B.___ (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 19. Oktober 2023 ein Abänderungsverfahren
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist
zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und
B.___ (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 19. Oktober 2023 ein Abänderungsverfahren
hängig. Mit Gesuch vom 19. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsteller, es sei
ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Mit Verfügung vom 10. November 2023
wurde der Gesuchsteller vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und es
wurde in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Durchführung der Einigungsverhandlung entschieden werde. Weiter wurden die
Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen
Verhältnisse einzureichen.
3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde
der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Wohn- und Arbeitskosten mit
Blick auf seine Einkommenssituation sowie hinsichtlich seiner
Unterhaltszahlungen unverhältnismässig hoch seien und diese im Entscheidfall ab
nächstmöglichem Wohnungskündigungstermin lediglich in einem angemessenen Rahmen
berücksichtigt werden würden (Ziff. 4).
4. Anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 25. Juni 2024 führte der Gesuchsteller erstmalig aus, dass er eine
Liegenschaft mit zwei Wohnungen und einem Studio in […] übernommen habe und
diese vermieten würde. Diese Liegenschaft sowie die damit verbundenen
Mieteinnahmen und -ausgaben hatte der Gesuchsteller im Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 19. Oktober 2023 verschwiegen.
5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde
der Gesuchsteller aufgefordert, weitere Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen, insbesondere Unterlagen zur Liegenschaft in […], einzureichen
(Ziff. 1). Diese Unterlagen, unter anderem eine Verkehrswertschätzung der
Liegenschaft aus dem Jahr 2022, reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17.
Juli 2024 zu den Akten.
6. Mit Verfügung vom 25. September 2024
wurde das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025
beantragte der Gesuchsteller erneut, es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In diesem Zusammenhang führte er aus,
dass sich seine finanzielle Situation zwar seit der rechtskräftigen Abweisung
des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht verändert habe, mit dem
Kurzgutachten über den Marktwert der Liegenschaft vom 4. November 2024
jedoch ein unechtes Novum vorliegen würde, welches nicht in das Verfahren um
das vorgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe eingebracht werden
können, weshalb er ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle.
Ein solches zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle nach
bundesgerichtlicher Praxis ein Wiedererwägungsbegehren dar, welches beim
Vorliegen unechter Noven zulässig sei.
8. Mit begründeter Verfügung vom 11.
August 2025 wurde das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
9. Mit Beschwerde vom 25. August 2025
gelangte der Gesuchsteller (fortan: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht an
die Zivilkammer des Obergerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025 sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Leistung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
5. Der Beschwerde sei – soweit erforderlich
– die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
10. Mit Verfügung vom 26. August 2025
wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten
(Ziff. 3).
11. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsgegenstand bildet die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. August 2025. Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet der
Amtsgerichtspräsident damit, dass bereits mit Verfügung vom 25. September 2024
das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers
abgewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte im Gesuch
nicht umfassend deklariert habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer es
unterlassen, seine Liegenschaft in […] zu deklarieren. Wer seine
Vermögenssituation nicht umfassend darstelle, habe nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies gelte
insbesondere dann, wenn Vermögenswerte verschwiegen oder falsche Angaben
gemacht worden seien. Auch die Einwendung, dass das Kurzgutachten über die
Liegenschaft erst danach eingegangen sei, ändere nichts an dem Versäumnis. Der
Beschwerdeführer habe trotz überjähriger Kündigung der Hypothek keine Verluste
realisiert oder Verkaufsbemühungen nachgewiesen. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege sei daher verwirkt. Des weiteren habe es der
Beschwerdeführer unterlassen, seinen Umzug zu melden. Auf dem erneuten Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege habe der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung vom
20.
Februar 2025 angegeben, dass er an der […] in […] wohne. Er habe für die
Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins von CHF 1'450.00 eingesetzt,
obwohl er gemäss Mietvertrag vom 1. Januar 2025 an der […] in […] wohne und der
Mietzins CHF 980.00 betrage. Damit habe der Beschwerdeführer erneut falsche
Angaben gemacht. Darüber hinaus sei ihm angesichts seiner
Unterhaltsverpflichtung ohne weiteres zuzumuten, seine Wohn- und
Arbeitswegkosten tief zu halten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Der Beschwerdeführer führt im
Wesentlichen aus, dass er die Liegenschaft in […] bereits im
Scheidungsverfahren 2020 offengelegt habe und er davon habe ausgehen dürfen,
dass diese aktenkundig sei. Darüber hinaus fehle es der Liegenschaft an der
realen Verwertbarkeit. Ein Verkauf wäre nur deutlich unter dem Wert möglich und
ein Erlös würde vollumfänglich von der Bank beansprucht werden, da die
Liegenschaft zu einem höheren Betrag belastet sei. Für die Beurteilung, ob ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, seien nur effektiv verfügbare
Mittel zu berücksichtigen, wobei überschuldete und faktisch nicht liquidierbare
Liegenschaften kein verwertbares Vermögen darstellen würden. Bewerbungen für
Wohnungen, welche näher an seinem Arbeitsplatz liegen würden, seien aufgrund von
Betreibungen und Verlustscheinen regelmässig abgelehnt worden. Er habe
schliesslich an die […] wechseln und so die Fixkosten senken können. Die
vorübergehend unklare Meldesituation sei administrativer Natur gewesen und belege
keine Täuschungsabsicht. Er habe stets nach Treu und Glauben gehandelt. Der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Das Ermessen sei
verfassungswidrig ausgeübt worden. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt
worden, indem das Makler-Gutachten vom 4. November 2024, die Erläuterungen zur
Wohnsituation und die Höhe der KVG-Prämien nur am Rande gewürdigt worden seien,
was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung [BV, SR
101]) darstelle. Der Beschwerdeführer rügt auch die unrichtige Rechtsanwendung,
insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO
(Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), indem die Vorinstanz
die Bedürftigkeit verneint habe.
3.1
Das erste Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde bereits rechtskräftig von der Vorinstanz beurteilt. Nicht
bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine finanzielle Situation zwischen
dem ersten und dem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unverändert
geblieben ist.
3.2
Ein neues Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn sich die (finanziellen) Verhältnisse
geändert haben. Bei rechtskräftiger Beurteilung hat ein neues Gesuch auf der
Basis desselben Sachverhalts hingegen den Charakter eines
Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch
besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2010, E. 2.4). Nur unter strengen
Voraussetzungen ist eine solche Wiedererwägung zulässig: Eine Beurteilung eines
zweiten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben
Sachverhalts ist dann möglich, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
angeführt werden, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des
Bundesgerichts 4A_375/2020, E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E.
3.2).
3.3
Bereits zum Zeitpunkt des ersten
Gesuchs war der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in […]. Es ist der
Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer durch
das Verschweigen der Liegenschaft und der damit verbundenen Einnahmen und
Ausgaben seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, obliegt es doch der
gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen. Sie hat damit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit inne (Art.
119.
Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019, E. 3.3). Dabei kann sich
der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Liegenschaft bereits im
Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu aktenkundig gewesen sei. Es ist
nicht Aufgabe des Gerichts, frühere Akten nach möglichen Angaben zu einem neuen
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu durchforsten. Vielmehr war der Beschwerdeführer
als gesuchstellende Person verpflichtet, sämtliche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen.
3.4
Zwar führt der Beschwerdeführer im
zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Liegenschaft und die damit
verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf, bestätigt aber gleichzeitig durch seine
Unterschrift, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'450.00 zu bezahlen,
obwohl er gemäss Mietvertrag und später eingereichten Bestätigungen über
getätigte Mietzinszahlungen seit Januar 2025 lediglich einen Mietzins von CHF 980.00
bezahlt. Es ist der Vorinstanz somit ebenfalls zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer erneut seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, indem er seine
Einkommens- und Vermögenslage nicht wahrheitsgemäss dargestellt und damit
falsche Angaben gemacht hat.
3.5
Wenn sich der Beschwerdeführer darüber
hinaus in seinem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Februar
2025.
darauf beruft, dass es sich beim eingereichten Kurzgutachten vom 4.
November 2024 um ein unechtes Novum handelt, gestützt auf welches das Gericht
den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut zu beurteilen hat, hat
er zu belegen, weshalb ein solches Gutachten nicht bereits zum Zeitpunkt des
ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhältlich gemacht und dem
Gericht eingereicht wurde. Dazu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass
dieses Kurzgutachten ein neues Beweismittel sei, welches im Verfahren um das
vorausgegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht habe eingebracht
werden können. Noven, deren Entstehung vom Willen einer Partei abhängig sind –
wie ein (aktuelles) Gutachten über eine Liegenschaft – sind als unechte Noven
zu qualifizieren (BGE 146 III 416 E. 5.3). Es wäre daher durch den
Beschwerdeführer darzulegen, weshalb ein aktuelles Kurzgutachten über die
Liegenschaft nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
hätte erstellt und vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich
jedoch nicht, wieso ein solches Kurzgutachten nicht bereits zum Zeitpunkt der
ersten Gesucheinreichung im Jahr 2023 in Auftrag gegeben bzw. eingereicht
wurde. Damit kommt das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers
zum Ausdruck: Nachdem er beim ersten Gesuch falsche Angaben hinsichtlich seiner
Vermögenslage machte und es unterliess, die Liegenschaft in […] zu deklarieren,
versucht er nun, dieses unredliche Verhalten mit einem neuen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wäre aber
bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung um unentgeltliche
Rechtspflege verpflichtet gewesen, die Liegenschaft zu deklarieren und es wäre
ihm möglich gewesen, den Verkehrswert mittels eines aktuellen Gutachtens zu
belegen. Indem der Beschwerdeführer dies erst nach rechtskräftiger Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemacht hat, handelte er
rechtsmissbräuchlich und es gelingt ihm nicht darzulegen, weshalb es ihm weder
möglich war, die Liegenschaft sowie den aktuellen Verkehrswert offenzulegen noch,
wieso dazu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2020,
E. 3.1; 5D_112/2015, E. 4.4.2; 5A_299/2015, E. 3.2). Darüber hinaus hat, wer
seine Vermögenslage nicht umfassend darstellt, keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Daran vermag auch ein zweites
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die gleichbleibende
finanzielle Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege ist verwirkt. In Anwendung der obgenannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Anspruch auf Wiedererwägung,
weshalb festzuhalten ist, dass die (erneute) Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt für
das obergerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet das
Gesuch mit Verweis auf die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts
Olten-Gösgen vom 11. Juni 2025 sowie die laufende Lohnpfändung. Vorab ist
festzuhalten, dass sich diese Unterlagen entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht in den (vorinstanzlichen) Akten befinden.
4.2
Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b).
4.3
Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 5A_842/2011, E. 2.2.2).
4.4
Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers haben sich zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, nicht
verändert. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt,
indem er die Liegenschaft in […] verschwiegen und damit seine Vermögenslage zu
verschleiern versuchte. Erst als im Rahmen der Einigungsverhandlung bekannt
wurde, dass er eine Liegenschaft in […] besitzt, hat er Unterlagen und ein
(veraltetes) Gutachten zur Liegenschaft eingereicht. Gestützt auf das Verhalten
des Beschwerdeführers und die Unterlagen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen. Eine Neubeurteilung desselben
Sachverhalts ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Auch im erneuten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte der Beschwerdeführer falsche
Angaben hinsichtlich seiner Mietkosten. Durch das rechtsmissbräuchliche
Verhalten des Beschwerdeführers sowie die (erneuten) falschen Angaben war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos, was die unentgeltliche Rechtspflege
ausschliesst (BGE 129 I 129, E. 2.3.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche
auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel