ZKBES.2025.22
Rechtsöffnung
20. Februar 2025Deutsch3 min
20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch C.___, mit Gesuch vom 28. Mai 2024 das
Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom [...] Mai 2024
für die Beträge von CHF 14'300.00 und CHF 254.50, je zuzüglich Zins zu 5 % seit
Sachverhalt
20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners,
sich der Gesuchsgegner dazu nicht
vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern am 19. November 2024 provisorische Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 14'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. April 2024
erteilte, den Gesuchsgegner verpflichtete, sowohl die Gerichtskosten zu tragen
als auch der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen
und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Beschwerdeführer) dagegen am 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erhob und
um Mitteilung bat, wie es weitergehe und wie er weiter vorgehen müsse,
Erwägungen
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und
in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf
den Mietvertrag vom 12. Oktober 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel
Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgebracht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese
Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, um Mitteilung über das weiter
Vorgehen zu bitten,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
17. Februar 2025 geht an die B.___ AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann