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Entscheid

ZKBES.2025.22

Rechtsöffnung

20. Februar 2025Deutsch3 min

20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch C.___, mit Gesuch vom 28. Mai 2024 das

Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom [...] Mai 2024

für die Beträge von CHF 14'300.00 und CHF 254.50, je zuzüglich Zins zu 5 % seit

Sachverhalt

20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners,

sich der Gesuchsgegner dazu nicht

vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern am 19. November 2024 provisorische Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 14'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. April 2024

erteilte, den Gesuchsgegner verpflichtete, sowohl die Gerichtskosten zu tragen

als auch der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen

und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Beschwerdeführer) dagegen am 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erhob und

um Mitteilung bat, wie es weitergehe und wie er weiter vorgehen müsse,

Erwägungen

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und

in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf

den Mietvertrag vom 12. Oktober 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel

Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen

im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgebracht hatte,

der Beschwerdeführer nicht auf diese

Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, um Mitteilung über das weiter

Vorgehen zu bitten,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

17. Februar 2025 geht an die B.___ AG.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann