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Entscheid

ZKBES.2025.221

Rechtsöffnung

12. November 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___, vertreten

durch Advokat Yves Waldmann,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 12. März 2025 in

der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen um Erteilung der Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 19'959.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

21. Juni 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht

zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

3. Mit Urteil vom 23. Mai 2025

erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen für den Betrag von

CHF 18'267.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2024

die provisorische Rechtsöffnung. Darüber hinaus wies er das Begehren ab.

Ausserdem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der

Betreibungskosten von CHF 104.00 sowie einer Parteientschädigung von

CHF 100.00 an die Gesuchstellerin und auferlegte der Gesuchsgegnerin die

Gerichtskosten von CHF 400.00.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 7. September

2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren sei

abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Gesuchstellerin (im Folgenden

auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.

6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass aus dem Kaufangebot,

das dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt war, hervorgehe, die Gesuchstellerin habe

einen […] geleast und dafür mit der C.___ AG einen Leasingvertrag

abgeschlossen. Mit dem Kaufangebot (Verkaufspreis per 19. Juli 2023:

CHF 26'732.65) habe die Gesuchstellerin das Eigentum am Fahrzeug

übernommen, womit der Leasingvertrag aufgehoben worden sei. Der ebenfalls

beigelegte Kaufvertrag vom 21. Juni 2023 halte ausdrücklich fest, die Gesuchstellerin

verkaufe das vorgenannte Fahrzeug an die Gesuchsgegnerin zu einem Verkaufspreis

von CHF 45'000.00. Dieser Kaufvertrag stelle unbestrittenermassen einen

Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar.

1.2

Der Vorderrichter führte weiter aus,

es sei zu prüfen, ob aufgrund des Kaufvertrags vom 21. Juni 2023 die

provisorische Rechtsöffnung überhaupt erteilt werden dürfe, da die Gesuchstellerin

als Forderungsgrund einen Leasingvertrag anstelle des Kaufvertrags angegeben

habe. Die provisorische Rechtsöffnung dürfe nur erteilt werden, wenn kein

Zweifel darüber bestehe, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei. Es

ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen eindeutig, dass die betriebene

Forderung den noch offenen Restkaufpreis für das Fahrzeug betreffe. Die

Bezeichnung «Leasingvertrag» im Zahlungsbefehl stelle somit eine

offensichtliche Unrichtigkeit dar, welche an der Identität der Forderung nichts

zu ändern vermöge. Vielmehr sei entscheidend, dass die im Zahlungsbefehl

genannte Forderung und jene, welche im Kaufvertrag verurkundet sei, inhaltlich

übereinstimmen würden. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Parteien - die Gesuchstellerin

als Verkäuferin und Gläubigerin sowie die Gesuchsgegnerin als Käuferin und

Schuldnerin - als auch der Betrag, nämlich CHF 18'267.35 als Restanz des

im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von CHF 45'000.00 nach Abzug der

bereits geleisteten Zahlung von CHF 26'732.65, deckungsgleich. Auch sei

der Hintergrund der Forderung, die Veräusserung des Fahrzeuges, aus beiden

Dokumenten ersichtlich. Es sei ausgeschlossen, dass eine andere Forderung

Gegenstand der Betreibung sein könnte. Damit bestünden keinerlei Zweifel über

die in Betreibung gesetzte Forderung. Somit könne gestützt auf den Kaufvertrag die

provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

1.3

Die Beschwerdeführerin habe die

Gelegenheit gehabt, sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die

Schuldanerkennung entkräften würden. Mangels einer Stellungnahme der

Beschwerdeführerin sei die Schuldanerkennung nicht entkräftet worden, weshalb

ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keinen Leasingvertrag

über CHF 19'959.20 vorlegen können. Die Vorinstanz vermute, eine Forderung

aus einem Kaufvertrag sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus

Leasingvertrag. Eine solche Vermutung könne nicht zweifelsfrei getroffen werden

und es liege gerade keine klare und unmissverständliche Schuldanerkennung für

eine Forderung von CHF 19'959.20 bzw. CHF 18'267.35 aus

Leasingvertrag vor. Die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht bloss eine andere

Urkunde, sondern auch ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf statt Leasing) für die

Rechtsöffnung verwendet werde. Für eine in Betreibung gesetzte Forderung aus

einem Leasingvertrag könne nie gestützt auf einen Kaufvertrag Rechtsöffnung

erteilt werden. Somit sei der Rechtsvorschlag offensichtlich begründet erfolgt.

2.2

Darüber hinaus habe die Vorinstanz

die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung mittels eines

Kaufvertrags missachtet. Eine der Voraussetzungen sei ein klares

Fälligkeitsdatum der Kaufpreiszahlung. Ein solches werde in dem als Kaufvertrag

qualifizierten Dokument vom 21. Juni 2023 nirgends aufgeführt. Es handle

sich bei diesem Kaufvertrag somit von vornherein nicht um eine geeignete

Schuldanerkennung. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin noch am 21. Juni

2023.

Leasingnehmerin des angeblich verkauften Fahrzeugs gewesen sei, sei keine

sofortige Fälligkeit des Kaufpreises anzunehmen und es bestünden überhaupt

Zweifel an der Gültigkeit des Kaufvertrags. Die Beschwerdegegnerin habe ein

Kaufangebot der Eigentümerin des Fahrzeuges, C.___ AG, vom 21. Juni 2023

ins Recht gelegt, womit ein Verkauf des Fahrzeuges an die Beschwerdegegnerin

erst per 19. Juli 2023 offeriert würde. Somit stehe fest, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 kein Eigentum

am Fahrzeug habe verschaffen können. Es handle sich bei dieser Aktenlage

offensichtlich um den Verkauf einer fremden Sache. Sodann weise der Kaufvertrag

einen Gesamtbetrag von CHF 46'000.00 (recte: CHF 45'000.00) aus,

weshalb auch aus diesem Grund keine Schuldanerkennung vorliege, welche die in

Betreibung gesetzte Forderung klar und unmissverständlich ausweise.

3.1

Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die

provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung

aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung

entkräften, sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine

Willenserklärung des Schuldners, in welcher er anerkennt, eine bestimmte oder

leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als

Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297, E. 2.3.1). Aus der

Schuldanerkennung muss somit der unmissverständliche und bedingungslose Wille

des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht

bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627, E. 2).

3.2

Wird im Betreibungsbegehren eine

Forderungsurkunde genannt, so kann aufgrund einer anderen Schuldanerkennung nur

Rechtsöffnung erteilt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, welche

Forderung in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

I, Basel 2021, Art. 82 N 40).

4.1

Das Vorliegen eines

Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Ein Leasingvertrag, den die

Beschwerdegegnerin als Forderungsurkunde anführt, liegt nicht vor. Stattdessen

befindet sich in den Akten eine Urkunde «Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift

Nr. 190254». Auf dem Dokument ist ein «Gesamtbetrag» von

CHF 45'000.00 ausgewiesen. Ob sich die Beschwerdeführerin verpflichten

will, diesen Betrag zu bezahlen, lässt sich der Urkunde nicht entnehmen.

Vielmehr deutet die Bezeichnung der Urkunde als «Gutschrift» (inkl. der

entsprechenden Gutschriftnummer) darauf hin, dass es sich beim genannten Betrag

um eine buchhalterische Gutschrift handelt und nicht um eine

Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin. Für diese Möglichkeit spricht

auch, dass die betriebene Forderung lediglich CHF 19'959.20 beträgt und

als «Forderung aus Leasingvertrag» bezeichnet wird, womit insofern kein

Zusammenhang mit dem auf der durch Unterschrift bekräftigten Urkunde stehenden

Betrag besteht. Aus der Urkunde ergibt sich jedenfalls kein

unmissverständlicher und bedingungsloser Wille der Beschwerdeführerin, eine

bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Da kein

Zahlungsversprechen abgegeben wurde, musste auch keine Fälligkeit festgelegt

werden. Damit fehlen beide Tatbestandselemente einer Schuldanerkennung. Die

fehlende Vereinbarung eines Fälligkeitsdatums kann auch nicht als Verpflichtung

zur Leistung Zug um Zug nach Art. 184 Abs. 2 Obligationenrecht (OR,

SR 220) verstanden werden. Eine Bezahlung des Kaufpreises hätte in diesem Fall unmittelbar

mit der Übergabe des Fahrzeugs erfolgen müssen. Damit wären die beiderseitigen

Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt gewesen. Offensichtlich habe sich

die Parteien nicht so verhalten. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung vom

21.

Juni 2023 zwar eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur sofortigen

Übergabe des Fahrzeugs. Von einer Fälligkeit der Gutschrift oder gar einer

Kaufpreiszahlungspflicht ist in der Vereinbarung keine Rede.

4.2

Nach dem Gesagten liegt keine

Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Folglich erübrigen sich

weitere Ausführungen zur Identität der betriebenen Forderung und dem in der

Urkunde genannten Betrag sowie zur Gültigkeit des Vertrags

«Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift Nr. 190254». Die Vorinstanz hätte gestützt

auf die ihr vorliegenden Akten keine provisorische Rechtsöffnung erteilen

dürfen. Die Beschwerde ist begründet und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

5.

Nach diesem Ausgang sind die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie diejenigen des

Verfahrens vor Obergericht von CHF 750.00 vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272). Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 ist ihr zurückzuerstatten

(Art. 111 Abs. 1 ZPO).

6.

Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die

Beschwerdeführerin macht Aufwand von 3.5 Stunden geltend (zzgl. Auslagen und

MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung

ist somit auf CHF 1'169.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 wird

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung

abgewiesen.

3. Die B.___ AG hat die Gerichtskosten für

das Verfahren vor erster Instanz von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.

4. Die B.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ GmbH geleistete

Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.

5. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'169.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel