ZKBES.2025.221
Rechtsöffnung
12. November 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten
durch Advokat Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 12. März 2025 in
der gegen die A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen um Erteilung der Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 19'959.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
21. Juni 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Gesuchsgegnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht
zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3. Mit Urteil vom 23. Mai 2025
erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen für den Betrag von
CHF 18'267.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2024
die provisorische Rechtsöffnung. Darüber hinaus wies er das Begehren ab.
Ausserdem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der
Betreibungskosten von CHF 104.00 sowie einer Parteientschädigung von
CHF 100.00 an die Gesuchstellerin und auferlegte der Gesuchsgegnerin die
Gerichtskosten von CHF 400.00.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 7. September
2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren sei
abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Gesuchstellerin (im Folgenden
auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.
6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass aus dem Kaufangebot,
das dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt war, hervorgehe, die Gesuchstellerin habe
einen […] geleast und dafür mit der C.___ AG einen Leasingvertrag
abgeschlossen. Mit dem Kaufangebot (Verkaufspreis per 19. Juli 2023:
CHF 26'732.65) habe die Gesuchstellerin das Eigentum am Fahrzeug
übernommen, womit der Leasingvertrag aufgehoben worden sei. Der ebenfalls
beigelegte Kaufvertrag vom 21. Juni 2023 halte ausdrücklich fest, die Gesuchstellerin
verkaufe das vorgenannte Fahrzeug an die Gesuchsgegnerin zu einem Verkaufspreis
von CHF 45'000.00. Dieser Kaufvertrag stelle unbestrittenermassen einen
Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar.
1.2
Der Vorderrichter führte weiter aus,
es sei zu prüfen, ob aufgrund des Kaufvertrags vom 21. Juni 2023 die
provisorische Rechtsöffnung überhaupt erteilt werden dürfe, da die Gesuchstellerin
als Forderungsgrund einen Leasingvertrag anstelle des Kaufvertrags angegeben
habe. Die provisorische Rechtsöffnung dürfe nur erteilt werden, wenn kein
Zweifel darüber bestehe, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei. Es
ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen eindeutig, dass die betriebene
Forderung den noch offenen Restkaufpreis für das Fahrzeug betreffe. Die
Bezeichnung «Leasingvertrag» im Zahlungsbefehl stelle somit eine
offensichtliche Unrichtigkeit dar, welche an der Identität der Forderung nichts
zu ändern vermöge. Vielmehr sei entscheidend, dass die im Zahlungsbefehl
genannte Forderung und jene, welche im Kaufvertrag verurkundet sei, inhaltlich
übereinstimmen würden. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Parteien - die Gesuchstellerin
als Verkäuferin und Gläubigerin sowie die Gesuchsgegnerin als Käuferin und
Schuldnerin - als auch der Betrag, nämlich CHF 18'267.35 als Restanz des
im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von CHF 45'000.00 nach Abzug der
bereits geleisteten Zahlung von CHF 26'732.65, deckungsgleich. Auch sei
der Hintergrund der Forderung, die Veräusserung des Fahrzeuges, aus beiden
Dokumenten ersichtlich. Es sei ausgeschlossen, dass eine andere Forderung
Gegenstand der Betreibung sein könnte. Damit bestünden keinerlei Zweifel über
die in Betreibung gesetzte Forderung. Somit könne gestützt auf den Kaufvertrag die
provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
1.3
Die Beschwerdeführerin habe die
Gelegenheit gehabt, sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die
Schuldanerkennung entkräften würden. Mangels einer Stellungnahme der
Beschwerdeführerin sei die Schuldanerkennung nicht entkräftet worden, weshalb
ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keinen Leasingvertrag
über CHF 19'959.20 vorlegen können. Die Vorinstanz vermute, eine Forderung
aus einem Kaufvertrag sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus
Leasingvertrag. Eine solche Vermutung könne nicht zweifelsfrei getroffen werden
und es liege gerade keine klare und unmissverständliche Schuldanerkennung für
eine Forderung von CHF 19'959.20 bzw. CHF 18'267.35 aus
Leasingvertrag vor. Die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht bloss eine andere
Urkunde, sondern auch ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf statt Leasing) für die
Rechtsöffnung verwendet werde. Für eine in Betreibung gesetzte Forderung aus
einem Leasingvertrag könne nie gestützt auf einen Kaufvertrag Rechtsöffnung
erteilt werden. Somit sei der Rechtsvorschlag offensichtlich begründet erfolgt.
2.2
Darüber hinaus habe die Vorinstanz
die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung mittels eines
Kaufvertrags missachtet. Eine der Voraussetzungen sei ein klares
Fälligkeitsdatum der Kaufpreiszahlung. Ein solches werde in dem als Kaufvertrag
qualifizierten Dokument vom 21. Juni 2023 nirgends aufgeführt. Es handle
sich bei diesem Kaufvertrag somit von vornherein nicht um eine geeignete
Schuldanerkennung. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin noch am 21. Juni
2023.
Leasingnehmerin des angeblich verkauften Fahrzeugs gewesen sei, sei keine
sofortige Fälligkeit des Kaufpreises anzunehmen und es bestünden überhaupt
Zweifel an der Gültigkeit des Kaufvertrags. Die Beschwerdegegnerin habe ein
Kaufangebot der Eigentümerin des Fahrzeuges, C.___ AG, vom 21. Juni 2023
ins Recht gelegt, womit ein Verkauf des Fahrzeuges an die Beschwerdegegnerin
erst per 19. Juli 2023 offeriert würde. Somit stehe fest, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 kein Eigentum
am Fahrzeug habe verschaffen können. Es handle sich bei dieser Aktenlage
offensichtlich um den Verkauf einer fremden Sache. Sodann weise der Kaufvertrag
einen Gesamtbetrag von CHF 46'000.00 (recte: CHF 45'000.00) aus,
weshalb auch aus diesem Grund keine Schuldanerkennung vorliege, welche die in
Betreibung gesetzte Forderung klar und unmissverständlich ausweise.
3.1
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die
provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung
aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine
Willenserklärung des Schuldners, in welcher er anerkennt, eine bestimmte oder
leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als
Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297, E. 2.3.1). Aus der
Schuldanerkennung muss somit der unmissverständliche und bedingungslose Wille
des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627, E. 2).
3.2
Wird im Betreibungsbegehren eine
Forderungsurkunde genannt, so kann aufgrund einer anderen Schuldanerkennung nur
Rechtsöffnung erteilt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, welche
Forderung in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
I, Basel 2021, Art. 82 N 40).
4.1
Das Vorliegen eines
Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Ein Leasingvertrag, den die
Beschwerdegegnerin als Forderungsurkunde anführt, liegt nicht vor. Stattdessen
befindet sich in den Akten eine Urkunde «Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift
Nr. 190254». Auf dem Dokument ist ein «Gesamtbetrag» von
CHF 45'000.00 ausgewiesen. Ob sich die Beschwerdeführerin verpflichten
will, diesen Betrag zu bezahlen, lässt sich der Urkunde nicht entnehmen.
Vielmehr deutet die Bezeichnung der Urkunde als «Gutschrift» (inkl. der
entsprechenden Gutschriftnummer) darauf hin, dass es sich beim genannten Betrag
um eine buchhalterische Gutschrift handelt und nicht um eine
Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin. Für diese Möglichkeit spricht
auch, dass die betriebene Forderung lediglich CHF 19'959.20 beträgt und
als «Forderung aus Leasingvertrag» bezeichnet wird, womit insofern kein
Zusammenhang mit dem auf der durch Unterschrift bekräftigten Urkunde stehenden
Betrag besteht. Aus der Urkunde ergibt sich jedenfalls kein
unmissverständlicher und bedingungsloser Wille der Beschwerdeführerin, eine
bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Da kein
Zahlungsversprechen abgegeben wurde, musste auch keine Fälligkeit festgelegt
werden. Damit fehlen beide Tatbestandselemente einer Schuldanerkennung. Die
fehlende Vereinbarung eines Fälligkeitsdatums kann auch nicht als Verpflichtung
zur Leistung Zug um Zug nach Art. 184 Abs. 2 Obligationenrecht (OR,
SR 220) verstanden werden. Eine Bezahlung des Kaufpreises hätte in diesem Fall unmittelbar
mit der Übergabe des Fahrzeugs erfolgen müssen. Damit wären die beiderseitigen
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt gewesen. Offensichtlich habe sich
die Parteien nicht so verhalten. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung vom
21.
Juni 2023 zwar eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur sofortigen
Übergabe des Fahrzeugs. Von einer Fälligkeit der Gutschrift oder gar einer
Kaufpreiszahlungspflicht ist in der Vereinbarung keine Rede.
4.2
Nach dem Gesagten liegt keine
Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Folglich erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Identität der betriebenen Forderung und dem in der
Urkunde genannten Betrag sowie zur Gültigkeit des Vertrags
«Gebrauchtfahrzeug-Gutschrift Nr. 190254». Die Vorinstanz hätte gestützt
auf die ihr vorliegenden Akten keine provisorische Rechtsöffnung erteilen
dürfen. Die Beschwerde ist begründet und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
5.
Nach diesem Ausgang sind die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie diejenigen des
Verfahrens vor Obergericht von CHF 750.00 vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272). Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 ist ihr zurückzuerstatten
(Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.
Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die
Beschwerdeführerin macht Aufwand von 3.5 Stunden geltend (zzgl. Auslagen und
MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung
ist somit auf CHF 1'169.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Mai 2025 wird
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung
abgewiesen.
3. Die B.___ AG hat die Gerichtskosten für
das Verfahren vor erster Instanz von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ GmbH geleistete
Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.
5. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'169.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel