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Entscheid

ZKBES.2025.227

Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

8. Oktober 2025Deutsch4 min

Entscheid über den Konkurs aussetzen und dem Nachlassrichter übergeben muss, wenn

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Domenig und/oder Rechtsanwalt Lukas Breu,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

(Betreibung Nr. [...])

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

B.___, (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 3. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte;

-

die Beschwerdeführerin

nicht zur Verhandlung über das Konkursbegehren vom 27. August 2025 erschien;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 27. August 2025 über die

Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnete und diese verpflichtete, die

Gerichtskosten von total CHF 600.00 zu tragen;

-

die Beschwerdeführerin am

Sachverhalt

10. September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 einreichte;

-

sie den Prozessantrag

stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

-

der Beschwerde mit

Verfügung vom 15. September 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

-

keine Beschwerdeantwort

eingereicht wurde;

-

die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerde damit begründete, dass sie vor Konkurseröffnung ein Gesuch um

Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gestellt habe, das nach wie vor

rechtshängig sei; und die Vorinstanz den Entscheid über die Konkurseröffnung

aufgrund des hängigen Nachlassgesuchs hätte aussetzen müssen;

-

nach Art. 173a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) das Gericht

den Entscheid über den Konkurs aussetzen kann, wenn der Schuldner oder ein

Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht hat;

-

das Konkursgericht den

Entscheid über den Konkurs aussetzen und dem Nachlassrichter übergeben muss, wenn

ein Schuldner ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, währenddem schon ein

Konkursbegehren hängig ist; wobei das Stundungsbegehren vor der

erstinstanzlichen Konkurseröffnung anhängig gemacht worden sein muss (vgl. Roger

Giroud / Fabiana Theus Simoni in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco

Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Basel 2021, Art. 173a SchKG N 5);

-

ein Stundungsgesuch

grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ausser dieses sei missbräuchlich,

namentlich wenn es offensichtlich Verzögerungszwecken dient, oder es sich ohne

weiteres als aussichtslos erweist; wobei sich die Aussichtslosigkeit für das

Konkursgericht aus dem Stundungsgesuch und den Akten des Nachlassverfahrens

ergeben muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2021 E. 3; 5A_268/2010 E.

3.2; Roger Giroud / Fabiana Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 6);

-

die Beschwerdeführerin am

19. August 2025 (Posteingang) ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung

eingereicht hatte;

-

mit Verfügung vom 25.

August 2025 des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt der Eingang

des Gesuchs um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung festgestellt,

Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in vier Raten gesetzt und nach

Eingang der ersten Rate der Entscheid über das Gesuch um provisorische

Nachlassstundung in Aussicht gestellt wurde;

-

das Gesuch um provisorische

Nachlassstundung vor der Konkurseröffnung am 27. August 2025 anhängig gemacht

worden ist;

-

entgegen der Begründung der

Vorinstanz somit Aussetzungsgründe bestanden haben;

-

die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und das Konkurserkanntnis in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben ist;

-

nach Art. 108 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unnötige Prozesskosten zu

bezahlen hat, wer sie verursacht hat;

-

die Beschwerdeführerin im

vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das eingereichte Gesuch um provisorische

Nachlassstundung hinwies, was sie in der Beschwerde auch nicht behauptet,

obschon sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechtliche Unterstützung erhielt (vgl.

Bestätigung der C.___ AG als provisorische Sachwalterin zur Verfügung zu stehen

vom 13. August 2025), und auch nicht zur Verhandlung am 27. August 2025

erschienen ist;

-

sie durch Hinweis im

erstinstanzlichen Verfahren auf das eingereichte Gesuch um provisorische

Nachlassstundung die Konkurseröffnung (vorerst) hätte verhindern können;

-

die Beschwerdeführerin

deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 sowie

des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen hat;

-

aus demselben Grund keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkannt:

1. Die Beschwerde der A.___ GmbH wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 werden aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann