ZKBES.2025.227
Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
8. Oktober 2025Deutsch4 min
Entscheid über den Konkurs aussetzen und dem Nachlassrichter übergeben muss, wenn
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Domenig und/oder Rechtsanwalt Lukas Breu,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
(Betreibung Nr. [...])
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
B.___, (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 3. Juli 2025 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte;
-
die Beschwerdeführerin
nicht zur Verhandlung über das Konkursbegehren vom 27. August 2025 erschien;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 27. August 2025 über die
Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnete und diese verpflichtete, die
Gerichtskosten von total CHF 600.00 zu tragen;
-
die Beschwerdeführerin am
Sachverhalt
10. September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 einreichte;
-
sie den Prozessantrag
stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
-
der Beschwerde mit
Verfügung vom 15. September 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
-
keine Beschwerdeantwort
eingereicht wurde;
-
die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde damit begründete, dass sie vor Konkurseröffnung ein Gesuch um
Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gestellt habe, das nach wie vor
rechtshängig sei; und die Vorinstanz den Entscheid über die Konkurseröffnung
aufgrund des hängigen Nachlassgesuchs hätte aussetzen müssen;
-
nach Art. 173a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) das Gericht
den Entscheid über den Konkurs aussetzen kann, wenn der Schuldner oder ein
Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht hat;
-
das Konkursgericht den
Entscheid über den Konkurs aussetzen und dem Nachlassrichter übergeben muss, wenn
ein Schuldner ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, währenddem schon ein
Konkursbegehren hängig ist; wobei das Stundungsbegehren vor der
erstinstanzlichen Konkurseröffnung anhängig gemacht worden sein muss (vgl. Roger
Giroud / Fabiana Theus Simoni in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco
Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel 2021, Art. 173a SchKG N 5);
-
ein Stundungsgesuch
grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ausser dieses sei missbräuchlich,
namentlich wenn es offensichtlich Verzögerungszwecken dient, oder es sich ohne
weiteres als aussichtslos erweist; wobei sich die Aussichtslosigkeit für das
Konkursgericht aus dem Stundungsgesuch und den Akten des Nachlassverfahrens
ergeben muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2021 E. 3; 5A_268/2010 E.
3.2; Roger Giroud / Fabiana Theus Simoni, a.a.O., Art. 173a SchKG N 6);
-
die Beschwerdeführerin am
19. August 2025 (Posteingang) ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung
eingereicht hatte;
-
mit Verfügung vom 25.
August 2025 des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt der Eingang
des Gesuchs um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung festgestellt,
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in vier Raten gesetzt und nach
Eingang der ersten Rate der Entscheid über das Gesuch um provisorische
Nachlassstundung in Aussicht gestellt wurde;
-
das Gesuch um provisorische
Nachlassstundung vor der Konkurseröffnung am 27. August 2025 anhängig gemacht
worden ist;
-
entgegen der Begründung der
Vorinstanz somit Aussetzungsgründe bestanden haben;
-
die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und das Konkurserkanntnis in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben ist;
-
nach Art. 108 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unnötige Prozesskosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht hat;
-
die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das eingereichte Gesuch um provisorische
Nachlassstundung hinwies, was sie in der Beschwerde auch nicht behauptet,
obschon sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechtliche Unterstützung erhielt (vgl.
Bestätigung der C.___ AG als provisorische Sachwalterin zur Verfügung zu stehen
vom 13. August 2025), und auch nicht zur Verhandlung am 27. August 2025
erschienen ist;
-
sie durch Hinweis im
erstinstanzlichen Verfahren auf das eingereichte Gesuch um provisorische
Nachlassstundung die Konkurseröffnung (vorerst) hätte verhindern können;
-
die Beschwerdeführerin
deshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 sowie
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen hat;
-
aus demselben Grund keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkannt:
1. Die Beschwerde der A.___ GmbH wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Konkurserkanntnisses des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. August 2025 werden aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann