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Entscheid

ZKBES.2025.234

Verfügung vom 2. September 2025

24. September 2025Deutsch4 min

1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 2. September 2025

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am

12. Mai 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Es

wurde ein Rechtsschriftenwechsel mit Replik und Duplik durchgeführt. Mit

Verfügung vom 2. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin eine

«Noveneingabe» des Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen aus den Akten

und ordnete an, diese werde in einem verschlossenen Couvert zusammen mit den

Akten aufbewahrt (Ziffer 1).

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung

erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. September 2025

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom

2.

September 2025 sei aufzuheben und die Noveneingabe des

Beschwerdeführers/Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen sei

vollumfänglich zu den Akten zu erkennen.

Eventualbegehren:

Ziffer 1 der angefochtenen

Verfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur

Neubeurteilung gemäss Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

-

unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.

Bei der angefochtenen Verfügung

handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche Verfügung ist

nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer bringt dazu

vor, die aus der Abweisung seiner Noveneingabe entstehenden, nicht

wiedergutzumachenden Nachteile seien offensichtlich. Es werde ihm eine gehörige

Beweisführung zur Widerlegung der Dupliknoven zumindest wesentlich erschwert,

wenn nicht sogar verunmöglicht, was seine Prozessposition erheblich

verschlechtere. Im Zusammenhang mit der beantragten aufschiebenden Wirkung

führt er weiter aus, wenn der Prozess ohne die neuen Beweismittel weitergeführt

werde, würden sich nachträglich neue Beweiskonstellationen und Massnahmen

ergeben, die dann in der Beweisverfügung und den weiteren Verfügungen und

Prozesshandlungen nicht berücksichtigt würden. Dies würde dazu führen, dass

diese nochmals neu erlassen bzw. durchgeführt oder zumindest angepasst bzw.

ergänzt werden müssten. In beiden Fällen würde sowohl dem Beschwerdeführer wie

auch dem Gericht unnötiger zusätzlicher Aufwand entstehen, der aus

prozessökonomischen Gründen vermieden werden sollte.

4.

Der Beschwerdeführer legt mit diesen

Vorbringen gleich selbst dar, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um

eine prozessleitende Beweisverfügung handelt. Eine direkte Anfechtung einer

Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies

trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich

kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen

erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung

durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner

in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu

erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt

wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d.h.

zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung, nicht mehr aussagen

kann (Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich aber ist das

Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner, a.a.O.). Die Erschwerung

der eigenen Prozessposition und der möglicherweise unnötige Aufwand, welche der

Beschwerdeführer als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht,

ist mit den aufgeführten Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Mit diesen Argumenten

liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der

Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder ein Verlust einer

Rechtsposition noch eines Beweismittels. Soweit der Beschwerdeführer bei einer

allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides darlegen könnte, dass

der rechtserhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt worden ist und er dazu nicht

zum Beweis zugelassen worden ist, können die entsprechenden Abklärungen immer

noch getroffen werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt

Dispositiv

demnach nicht vor.

5. Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als offen-sichtlich unzulässig im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

nicht darauf eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich

die beantragte aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller