ZKBES.2025.234
Verfügung vom 2. September 2025
24. September 2025Deutsch4 min
1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 2. September 2025
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am
12. Mai 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Forderungsklage ein. Es
wurde ein Rechtsschriftenwechsel mit Replik und Duplik durchgeführt. Mit
Verfügung vom 2. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin eine
«Noveneingabe» des Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen aus den Akten
und ordnete an, diese werde in einem verschlossenen Couvert zusammen mit den
Akten aufbewahrt (Ziffer 1).
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung
erhob der Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. September 2025
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom
2.
September 2025 sei aufzuheben und die Noveneingabe des
Beschwerdeführers/Klägers vom 28. August 2025 inklusive Beilagen sei
vollumfänglich zu den Akten zu erkennen.
Eventualbegehren:
Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung gemäss Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
-
unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
3.
Bei der angefochtenen Verfügung
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche Verfügung ist
nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer bringt dazu
vor, die aus der Abweisung seiner Noveneingabe entstehenden, nicht
wiedergutzumachenden Nachteile seien offensichtlich. Es werde ihm eine gehörige
Beweisführung zur Widerlegung der Dupliknoven zumindest wesentlich erschwert,
wenn nicht sogar verunmöglicht, was seine Prozessposition erheblich
verschlechtere. Im Zusammenhang mit der beantragten aufschiebenden Wirkung
führt er weiter aus, wenn der Prozess ohne die neuen Beweismittel weitergeführt
werde, würden sich nachträglich neue Beweiskonstellationen und Massnahmen
ergeben, die dann in der Beweisverfügung und den weiteren Verfügungen und
Prozesshandlungen nicht berücksichtigt würden. Dies würde dazu führen, dass
diese nochmals neu erlassen bzw. durchgeführt oder zumindest angepasst bzw.
ergänzt werden müssten. In beiden Fällen würde sowohl dem Beschwerdeführer wie
auch dem Gericht unnötiger zusätzlicher Aufwand entstehen, der aus
prozessökonomischen Gründen vermieden werden sollte.
4.
Der Beschwerdeführer legt mit diesen
Vorbringen gleich selbst dar, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um
eine prozessleitende Beweisverfügung handelt. Eine direkte Anfechtung einer
Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies
trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich
kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen
erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung
durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner
in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu
erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt
wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d.h.
zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung, nicht mehr aussagen
kann (Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich aber ist das
Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner, a.a.O.). Die Erschwerung
der eigenen Prozessposition und der möglicherweise unnötige Aufwand, welche der
Beschwerdeführer als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht,
ist mit den aufgeführten Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Mit diesen Argumenten
liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der
Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder ein Verlust einer
Rechtsposition noch eines Beweismittels. Soweit der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides darlegen könnte, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt worden ist und er dazu nicht
zum Beweis zugelassen worden ist, können die entsprechenden Abklärungen immer
noch getroffen werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt
Dispositiv
demnach nicht vor.
5. Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offen-sichtlich unzulässig im Sinne von Art.
322 Abs. 1 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
nicht darauf eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich
die beantragte aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller