ZKBES.2025.24
Kostenentscheid
31. März 2025Deutsch13 min
Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
AG, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,
Beschwerdegegnerin
2. C.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,
Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
erhob am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim
Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
und verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte; beide im
Folgenden: Beschwerdegegnerinnen) gleichzeitig den Streit.
2. Mit Entscheid vom 29. Januar
2024 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Streitverkündungsklage nicht
ein. Im Entscheid wurde festgehalten, dass über die Kosten des
Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage – nach Rechtskraft des
Nichteintretensentscheids – in einem separaten Kostenentscheid befunden werde.
3. Die Zivilkammer des Obergerichts wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit sie
darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 7. November 2024 ab (BGer 4A_181/2024). Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 erwuchs damit in Rechtskraft.
4. Mit Urteil vom 28. Januar 2025
verpflichtete das Amtsgericht von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegnerin für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage eine
Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. 8.1 % MwSt.) und der
Streitberufungsbeklagten eine solche von CHF 5'829.95 (inkl. 8.1 %
MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Die Kosten für das Zulassungsverfahren der
Streitverkündungsklage von CHF 1'000.00 wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den
begründeten Entscheid am 18. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde mit folgenden
Anträgen:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11.
Februar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter
Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung
betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach
Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen
Neuentscheid zu erlassen.
2. Eventualiter entscheide das Obergericht
in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine
Parteientschädigung, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.
3. Subeventualiter gestehe das Obergericht
der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die
vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00
zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung
von CHF 300.00 zuzusprechen sei.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.
Wiederholungsweise ersuche der
Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber
abgewiesener – Rechtsbegehren:
1. Es sei weder der C.___ AG noch der B.___
AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren
und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.
2. Eventualiter sei der C.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom
Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr von CHF 600.00 zu
begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von
CHF 300.00 zuzusprechen sei.
6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zog
die Präsidentin der Zivilkammer die Akten der Vorinstanz (OGZAG.2023.19) bei.
7. Am 20. Februar 2025 reichte der
Beschwerdeführer eine «berichtigte und verbesserte Beschwerde(schrift)» ein,
erklärte die Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2025 für obsolet und bat
das Obergericht, jene Beschwerdeschrift in vier Exemplaren zu vernichten und
stellte «nun mit neuer fristgerechter Eingabe» folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29.
Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter
Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung
betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach
Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen
Neuentscheid zu erlassen.
2. Eventualiter sei das Amtsgericht
anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu
sistieren.
3. Subeventualiter entscheide das
Obergericht in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___
AG eine Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr.
4. Subsubeventualiter gestehe das
Obergericht der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und
ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf
CHF 600.00 zu lasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.
6. Dem Obergericht wird beantragt, die
Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.
Wiederholungsweise ersuche der
Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber
abgewiesener – Rechtsbegehren:
1. Es sei weder der C.___ AG noch der B.___
AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren
und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.
2. Eventualiter sei der C.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom
Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zu
begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von
CHF 300.00 zuzusprechen sei.
8. Mit Eingabe vom 1. März 2025 reichte
der Beschwerdeführer «ein reformatorisches» und «modifiziertes Rechtsbegehren»
ein:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29.
Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und die
vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
2. Das Obergericht entscheide in der Sache
selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine
Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.
3. Eventualiter gestehe das Obergericht der
C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die vom
Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00
zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung
von CHF 300.00 zuzusprechen sei.
4. Subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz verbunden mit der Anweisung zurückzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt nach Massgabe der obergerichtlichen Erwägungen zu erstellen und
danach die Kostenverlegung betreffend Parteientschädigung sowie Festlegung der
Gerichtsgebühr neu festzusetzen und diesbezüglich einen Neuentscheid zu
erlassen.
5. Subsubeventualiter sei unter Gutheissung
des Antrags in Ziff. 4 das Amtsgericht anzuweisen, das
Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu sistieren und
nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu entscheiden.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.
7. Dem Obergericht werde beantragt, die
Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.
Ansonsten halte er an der
Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2025 vollumfänglich fest.
9. Da die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist, wird über diese ohne Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme der Gegenparteien entschieden (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Vorab ist festzuhalten, dass gemäss
Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Soweit der
Beschwerdeführer neue Anträge stellt (z.B. den Subsubeventualantrag, das
Amtsgericht sei anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des
Hauptverfahrens zu sistieren und nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu
entscheiden), neue Tatsachenbehauptungen aufstellt oder neue Beweismittel
einreicht, sind diese nicht zu beachten.
2.
Weiter ist festzuhalten, dass die
drei Eingaben des Beschwerdeführers an die Zivilkammer des Obergerichts
allesamt innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgten. Fraglich ist und
offengelassen werden kann, ob es zulässig ist, innerhalb der Beschwerdefrist
mehrere Beschwerdeschriften einzureichen und die Vernichtung einer
Beschwerdeschrift zu verlangen, da sich die Beschwerdeschriften allesamt als
offensichtlich unbegründet erweisen.
3.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt laut Botschaft das zur
Berufung Gesagte, wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt,
umgekehrt der Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten
hat. Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an
eine Berufungsschrift erfüllen. Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu
prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das
obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (Bohnet François/Droese
Lorenz, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 321 Einreichen der Beschwerde N 1).
4.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten, welche
sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95
Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei bei
Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gelte. Der
Streitberufungskläger habe somit die gesamten Prozesskosten des
Zulassungsverfahrens zu bezahlen.
5.
Der Beschwerdeführer führt im
Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Erwägung der Vorinstanz sei
willkürlich, verletze sowohl die Verfassung als auch die
Menschenrechtskonvention. Der Erstrichter hätte bei der Kostenverteilung ein
Ermessen gehabt und dieses Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt. Es sei
insbesondere gestützt auf Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und Art. 107 ZPO unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten
aufzuerlegen.
6.1
Die Prozesskosten werden der
unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt
die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 107
Abs. 1 lit. a – f ZPO kann das Gericht in bestimmten vom Gesetz
definierten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 2 ZPO sieht vor,
dass das Gericht diejenigen Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte
veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann. Wird die
Streitverkündungsklage zugelassen, so werden die Kosten des
Zulassungsverfahrens grundsätzlich erst mit dem Endentscheid auferlegt (Art.
104.
Abs. 1 ZPO); endet das Zulassungsverfahren mit einem negativen Entscheid,
sind die entsprechenden Kosten sogleich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Christian
Stalder, in: Sutter-Somm Thomas et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich – Genf 2025, Art. 82 N 40).
6.2
Der Beschwerdeführer verkennt mit
seinen Ausführungen in den insgesamt 50 Seiten Beschwerdeschrift, dass sich
der vorinstanzliche Richter ans Gesetz gehalten und sich zurecht aufgrund des
Nichteintretensentscheids auf die Grundnorm der Kostenverteilung (Art. 106
ZPO) gestützt hat. Weder der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Art. 4 ZGB noch
eine der im Art. 107 ZPO definierten Ausnahmen kommen vorliegend zur
Anwendung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Anwendung von
Art. 107 ZPO begründen würden. Der Entscheid ist weder unangemessen noch
ungerecht noch willkürlich. Eine Verletzung von allgemeinen Rechtsprinzipien
wie z.B. des Gebots von Treu und Glauben ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Soweit der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da die
Vorinstanz seine Rügen nicht in die Erwägungen aufgenommen habe, ist der
Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
nur, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Es ist indes nicht erforderlich, dass es sich in der Entscheidbegründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Da sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Kostenentscheid auf keinen einzigen wesentlichen Punkt berief,
war die Vorinstanz nicht gehalten, sich in der Entscheidbegründung mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers vertieft auseinanderzusetzen. Zudem ist
unklar, inwieweit im Kostenentscheid eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Sofern der
Beschwerdeführer ausserdem Ausführungen zur Hauptsache macht, sind diese
vorliegend nicht relevant. Eine vom Beschwerdeführer verlangte von
Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung ist nicht angezeigt. Wieso die
Kosten dem Staat auferlegt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist
offensichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung weder das
Recht unrichtig angewandt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt hat.
7.
Der Beschwerdeführer moniert zudem
die Höhe der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Honorarnoten. Dabei
setzt er sich allerdings nicht substantiiert mit den von den Gegenparteien
eingereichten Honorarnoten auseinander. Er führt lediglich pauschal aus, die
Streitberufungsbeklagte habe einen nicht gerechtfertigten und nicht notwendigen
Aufwand generiert. Inwiefern dies der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Im Gegenteil waren die Eingaben der Streitberufungsbeklagten weder aufgeblasen
noch aufgebauscht, sondern auf den Punkt gebracht. Sie beschränkte sich aufs
Wesentliche und liess Unnötiges weg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Streitberufungsbeklagte habe ihre deklarierten Bemühungen nicht näher
erläutert, weswegen unnötige Prozesskosten diejenige Person zu bezahlen habe,
die sie verursacht habe (Art. 108 ZPO). Dieser Satz ist einerseits völlig
sinnfrei und andererseits sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb
Art. 108 ZPO zur Anwendung gelangen sollte. Es ergeben sich keine Umstände
aus den Akten, weshalb es gerechtfertigt wäre, die Prozesskosten gestützt auf
Art. 108 ZPO nicht dem Beschwerdeführer zu überbinden. Inwiefern die Vorinstanz
das ihr in Bezug auf die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung zustehende
Ermessen überschritten haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht einmal
ansatzweise aus. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die
Vorinstanz zu seinen Gunsten die von den Beschwerdegegnerinnen geltend
gemachten Stundenansätze an die Komplexität des Streitgegenstandes angepasst
bzw. reduziert hat. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er
mit seinen weitschweifigen, nicht auf den Punkt kommenden Ausführungen und
unzähligen Eingaben einen sehr hohen Aufwand für alle Beteiligten generiert,
der – aufgrund seines Unterliegens – durch ihn entschädigt werden muss. Auch
sind die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gestützt
auf § 145 Abs. 3 Gebührentarif (GT SO, BGS 615.11) vollkommen im Rahmen. Schliesslich
ist nochmals (wie bereits im Verfahren ZKBES.2024.21) mit Nachdruck
festzuhalten, dass es nicht Sache des Gerichts ist, aus den 50 Seiten
Beschwerdeschrift die wesentlichen und bedeutsamen Rügen herauszusuchen. Der
Beschwerdeführer machte Ausführungen zu zahlreichen Rechtsnormen, die nicht im
Geringsten anwendbar sind, machte Tatsachenbehauptungen, die nichts mit dem
Streitgegenstand zu tun haben und fügte zahlreiche englische Texte hinzu, deren
Relevanz nicht ersichtlich ist.
8.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten, welche auf
CHF 1'000.00 festgelegt werden, zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat
einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 bezahlt, CHF 250.00 hat er
nachzuzahlen. Ihm wird Rechnung gestellt. Den Beschwerdegegnerinnen ist im
Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung geschuldet ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingaben von A.___ vom 18. Februar
2025, 20. Februar 2025 und 1. März 2025 gehen an die B.___ AG und die C.___
AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_201/2025).