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Entscheid

ZKBES.2025.24

Kostenentscheid

31. März 2025Deutsch13 min

Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

AG, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer,

Beschwerdegegnerin

2. C.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,

Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)

erhob am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim

Richteramt Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

und verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte; beide im

Folgenden: Beschwerdegegnerinnen) gleichzeitig den Streit.

2. Mit Entscheid vom 29. Januar

2024 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Streitverkündungsklage nicht

ein. Im Entscheid wurde festgehalten, dass über die Kosten des

Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage – nach Rechtskraft des

Nichteintretensentscheids – in einem separaten Kostenentscheid befunden werde.

3. Die Zivilkammer des Obergerichts wies

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit sie

darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 7. November 2024 ab (BGer 4A_181/2024). Der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz vom 29. Januar 2024 erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Mit Urteil vom 28. Januar 2025

verpflichtete das Amtsgericht von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer, der

Beschwerdegegnerin für das Zulassungsverfahren der Streitverkündungsklage eine

Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. 8.1 % MwSt.) und der

Streitberufungsbeklagten eine solche von CHF 5'829.95 (inkl. 8.1 %

MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Die Kosten für das Zulassungsverfahren der

Streitverkündungsklage von CHF 1'000.00 wurden dem Beschwerdeführer

auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den

begründeten Entscheid am 18. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde mit folgenden

Anträgen:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11.

Februar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter

Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung

betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach

Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen

Neuentscheid zu erlassen.

2. Eventualiter entscheide das Obergericht

in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine

Parteientschädigung, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

3. Subeventualiter gestehe das Obergericht

der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die

vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00

zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung

von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

Wiederholungsweise ersuche der

Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber

abgewiesener – Rechtsbegehren:

1. Es sei weder der C.___ AG noch der B.___

AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren

und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.

2. Eventualiter sei der C.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom

Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr von CHF 600.00 zu

begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von

CHF 300.00 zuzusprechen sei.

6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zog

die Präsidentin der Zivilkammer die Akten der Vorinstanz (OGZAG.2023.19) bei.

7. Am 20. Februar 2025 reichte der

Beschwerdeführer eine «berichtigte und verbesserte Beschwerde(schrift)» ein,

erklärte die Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2025 für obsolet und bat

das Obergericht, jene Beschwerdeschrift in vier Exemplaren zu vernichten und

stellte «nun mit neuer fristgerechter Eingabe» folgende Anträge:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29.

Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und unter

Rückweisung an die Erstinstanz sei diese anzuweisen, die Kostenverlegung

betreffend Parteientschädigungen sowie Festlegung der Gerichtsgebühr nach

Massgabe obergerichtlicher Erwägungen neu festzusetzen und diesbezüglich einen

Neuentscheid zu erlassen.

2. Eventualiter sei das Amtsgericht

anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu

sistieren.

3. Subeventualiter entscheide das

Obergericht in der Sache selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___

AG eine Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr.

4. Subsubeventualiter gestehe das

Obergericht der C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und

ebenso sei die vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf

CHF 600.00 zu lasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

6. Dem Obergericht wird beantragt, die

Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.

Wiederholungsweise ersuche der

Beschwerdeführer um Zulassung folgender vor der Vorinstanz gestellter – aber

abgewiesener – Rechtsbegehren:

1. Es sei weder der C.___ AG noch der B.___

AG eine Parteientschädigung für das Verfahren der Streitverkündung zu gewähren

und eine Gerichtskostengebühr sei ebenfalls nicht zu erheben.

2. Eventualiter sei der C.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzugestehen und ebenso sei die vom

Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 zu

begrenzen, wobei der B.___ AG eventualiter eine Parteientschädigung von

CHF 300.00 zuzusprechen sei.

8. Mit Eingabe vom 1. März 2025 reichte

der Beschwerdeführer «ein reformatorisches» und «modifiziertes Rechtsbegehren»

ein:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29.

Januar 2025 (recte: 28. Januar 2025) sei vollständig aufzuheben und die

vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

2. Das Obergericht entscheide in der Sache

selber und spreche weder der B.___ AG noch der C.___ AG eine

Parteientschädigung zu, unter Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

3. Eventualiter gestehe das Obergericht der

C.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zu und ebenso sei die vom

Amtsgericht Olten-Gösgen zu erhebende Gerichtsgebühr auf CHF 600.00

zulasten des Klägers zu begrenzen, wobei der B.___ AG eine Parteientschädigung

von CHF 300.00 zuzusprechen sei.

4. Subeventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz verbunden mit der Anweisung zurückzuweisen, den rechtserheblichen

Sachverhalt nach Massgabe der obergerichtlichen Erwägungen zu erstellen und

danach die Kostenverlegung betreffend Parteientschädigung sowie Festlegung der

Gerichtsgebühr neu festzusetzen und diesbezüglich einen Neuentscheid zu

erlassen.

5. Subsubeventualiter sei unter Gutheissung

des Antrags in Ziff. 4 das Amtsgericht anzuweisen, das

Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des Hauptverfahrens zu sistieren und

nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu entscheiden.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschwerdegegnerinnen.

7. Dem Obergericht werde beantragt, die

Akten der Vorinstanz einzuholen und beizuziehen.

Ansonsten halte er an der

Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2025 vollumfänglich fest.

9. Da die Beschwerde offensichtlich

unbegründet ist, wird über diese ohne Einholung einer schriftlichen

Stellungnahme der Gegenparteien entschieden (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Vorab ist festzuhalten, dass gemäss

Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Soweit der

Beschwerdeführer neue Anträge stellt (z.B. den Subsubeventualantrag, das

Amtsgericht sei anzuweisen, das Kostenverteilungsverfahren bis zum Ende des

Hauptverfahrens zu sistieren und nach Abschluss des Hauptverfahrens neu zu

entscheiden), neue Tatsachenbehauptungen aufstellt oder neue Beweismittel

einreicht, sind diese nicht zu beachten.

2.

Weiter ist festzuhalten, dass die

drei Eingaben des Beschwerdeführers an die Zivilkammer des Obergerichts

allesamt innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgten. Fraglich ist und

offengelassen werden kann, ob es zulässig ist, innerhalb der Beschwerdefrist

mehrere Beschwerdeschriften einzureichen und die Vernichtung einer

Beschwerdeschrift zu verlangen, da sich die Beschwerdeschriften allesamt als

offensichtlich unbegründet erweisen.

3.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt laut Botschaft das zur

Berufung Gesagte, wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt,

umgekehrt der Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten

hat. Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an

eine Berufungsschrift erfüllen. Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser

Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor

erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu

prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das

obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein (Bohnet François/Droese

Lorenz, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 321 Einreichen der Beschwerde N 1).

4.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten, welche

sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95

Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei bei

Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gelte. Der

Streitberufungskläger habe somit die gesamten Prozesskosten des

Zulassungsverfahrens zu bezahlen.

5.

Der Beschwerdeführer führt im

Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Erwägung der Vorinstanz sei

willkürlich, verletze sowohl die Verfassung als auch die

Menschenrechtskonvention. Der Erstrichter hätte bei der Kostenverteilung ein

Ermessen gehabt und dieses Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt. Es sei

insbesondere gestützt auf Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) und Art. 107 ZPO unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten

aufzuerlegen.

6.1

Die Prozesskosten werden der

unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt

die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als

unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 107

Abs. 1 lit. a – f ZPO kann das Gericht in bestimmten vom Gesetz

definierten Fällen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 2 ZPO sieht vor,

dass das Gericht diejenigen Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte

veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann. Wird die

Streitverkündungsklage zugelassen, so werden die Kosten des

Zulassungsverfahrens grundsätzlich erst mit dem Endentscheid auferlegt (Art.

104.

Abs. 1 ZPO); endet das Zulassungsverfahren mit einem negativen Entscheid,

sind die entsprechenden Kosten sogleich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Christian

Stalder, in: Sutter-Somm Thomas et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich – Genf 2025, Art. 82 N 40).

6.2

Der Beschwerdeführer verkennt mit

seinen Ausführungen in den insgesamt 50 Seiten Beschwerdeschrift, dass sich

der vorinstanzliche Richter ans Gesetz gehalten und sich zurecht aufgrund des

Nichteintretensentscheids auf die Grundnorm der Kostenverteilung (Art. 106

ZPO) gestützt hat. Weder der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Art. 4 ZGB noch

eine der im Art. 107 ZPO definierten Ausnahmen kommen vorliegend zur

Anwendung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Anwendung von

Art. 107 ZPO begründen würden. Der Entscheid ist weder unangemessen noch

ungerecht noch willkürlich. Eine Verletzung von allgemeinen Rechtsprinzipien

wie z.B. des Gebots von Treu und Glauben ist nicht im Geringsten ersichtlich.

Soweit der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da die

Vorinstanz seine Rügen nicht in die Erwägungen aufgenommen habe, ist der

Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt

nur, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Es ist indes nicht erforderlich, dass es sich in der Entscheidbegründung mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Da sich der Beschwerdeführer in

Bezug auf den Kostenentscheid auf keinen einzigen wesentlichen Punkt berief,

war die Vorinstanz nicht gehalten, sich in der Entscheidbegründung mit den

Ausführungen des Beschwerdeführers vertieft auseinanderzusetzen. Zudem ist

unklar, inwieweit im Kostenentscheid eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte

offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Sofern der

Beschwerdeführer ausserdem Ausführungen zur Hauptsache macht, sind diese

vorliegend nicht relevant. Eine vom Beschwerdeführer verlangte von

Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung ist nicht angezeigt. Wieso die

Kosten dem Staat auferlegt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist

offensichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenverteilung weder das

Recht unrichtig angewandt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt hat.

7.

Der Beschwerdeführer moniert zudem

die Höhe der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Honorarnoten. Dabei

setzt er sich allerdings nicht substantiiert mit den von den Gegenparteien

eingereichten Honorarnoten auseinander. Er führt lediglich pauschal aus, die

Streitberufungsbeklagte habe einen nicht gerechtfertigten und nicht notwendigen

Aufwand generiert. Inwiefern dies der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Im Gegenteil waren die Eingaben der Streitberufungsbeklagten weder aufgeblasen

noch aufgebauscht, sondern auf den Punkt gebracht. Sie beschränkte sich aufs

Wesentliche und liess Unnötiges weg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Streitberufungsbeklagte habe ihre deklarierten Bemühungen nicht näher

erläutert, weswegen unnötige Prozesskosten diejenige Person zu bezahlen habe,

die sie verursacht habe (Art. 108 ZPO). Dieser Satz ist einerseits völlig

sinnfrei und andererseits sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb

Art. 108 ZPO zur Anwendung gelangen sollte. Es ergeben sich keine Umstände

aus den Akten, weshalb es gerechtfertigt wäre, die Prozesskosten gestützt auf

Art. 108 ZPO nicht dem Beschwerdeführer zu überbinden. Inwiefern die Vorinstanz

das ihr in Bezug auf die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung zustehende

Ermessen überschritten haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht einmal

ansatzweise aus. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die

Vorinstanz zu seinen Gunsten die von den Beschwerdegegnerinnen geltend

gemachten Stundenansätze an die Komplexität des Streitgegenstandes angepasst

bzw. reduziert hat. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er

mit seinen weitschweifigen, nicht auf den Punkt kommenden Ausführungen und

unzähligen Eingaben einen sehr hohen Aufwand für alle Beteiligten generiert,

der – aufgrund seines Unterliegens – durch ihn entschädigt werden muss. Auch

sind die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gestützt

auf § 145 Abs. 3 Gebührentarif (GT SO, BGS 615.11) vollkommen im Rahmen. Schliesslich

ist nochmals (wie bereits im Verfahren ZKBES.2024.21) mit Nachdruck

festzuhalten, dass es nicht Sache des Gerichts ist, aus den 50 Seiten

Beschwerdeschrift die wesentlichen und bedeutsamen Rügen herauszusuchen. Der

Beschwerdeführer machte Ausführungen zu zahlreichen Rechtsnormen, die nicht im

Geringsten anwendbar sind, machte Tatsachenbehauptungen, die nichts mit dem

Streitgegenstand zu tun haben und fügte zahlreiche englische Texte hinzu, deren

Relevanz nicht ersichtlich ist.

8.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten, welche auf

CHF 1'000.00 festgelegt werden, zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat

einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 bezahlt, CHF 250.00 hat er

nachzuzahlen. Ihm wird Rechnung gestellt. Den Beschwerdegegnerinnen ist im

Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb keine

Parteientschädigung geschuldet ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingaben von A.___ vom 18. Februar

2025, 20. Februar 2025 und 1. März 2025 gehen an die B.___ AG und die C.___

AG.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_201/2025).