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Entscheid

ZKBES.2025.243

Rechtsöffnung

26. September 2025Deutsch3 min

1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

am 9. September 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thal-Gäu für CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 5. März

2025, für den aufgelaufenen Verzugszins bis 4. März 2025 von CHF 1.25

sowie für die Mahngebühren von CHF 110.00 die definitive Rechtsöffnung

erteilte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 22. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das

begründete Urteil einreichte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu Art. 321),

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf

die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und lediglich auf seine

Vorbringen beim Vorderrichter hinweist,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs.

Sachverhalt

1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-

geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller