ZKBES.2025.245
Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)
25. September 2025Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Leuch und/oder Kathrin Waditschatka
Beschwerdegegnerin
betreffend Verhandlung
Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu in der Betreibung Nr. […] den von A.___
erhobenen Rechtsvorschlag abwies und für den Betrag von CHF 93'709.20 zzgl.
Zins zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu am 18. September 2025 in dieser Betreibung eine Vorladung über das
bei ihm eingereichte Konkursbegehren erliess,
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit
Schreiben «Betrifft Verfügung Verhandlung Konkursbegehren 18.9.25» an das
Amtschreiberei-Inspektorat gelangte und dringlichst darum bat, die Aktenlage,
die Beweise und seine Gegenargumente anzuschauen, da durch einen
ausgesprochenen Konkurs nicht nur Unrecht gesprochen, sondern auch seine
Existenz zerstört würde,
der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. September 2025 (Postaufgabe) mit demselben Betreff und demselben
Anliegen an die Gerichtsverwaltung gelangte und darin zusätzlich ein
Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten Walser stellte,
sowohl die Rechtsöffnung
wie auch die Vorladung zur Konkursverhandlung als Zivilsachen vom
Amtsgerichtspräsidenten entschieden werden, weshalb die beiden Schreiben als
Beschwerde von der Zivilkammer des Obergerichts zu behandeln sind,
der Beschwerdeführer gar
nicht die erwähnte Vorladung beanstandet, sondern die die dem Begehren zu
Grunde liegende Betreibungsforderung bestreitet, diese aber im jetzigen
Verfahrensstadium nicht mehr überprüft werden kann und darf,
das Ausstandsgesuch gegen
Amtsgerichtspräsident Walser nach Art. 49 Abs. 1 ZPO beim Richteramt Thal-Gäu
einzureichen gewesen wäre,
das Obergericht auf eine
Überweisung verzichtet, da das Ausstandsgesuch als aussichtslos erscheint,
bei dieser Sachlage auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
ausnahmsweise keine Kosten
erhoben werden,
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller