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Entscheid

ZKBES.2025.245

Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)

25. September 2025Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Leuch und/oder Kathrin Waditschatka

Beschwerdegegnerin

betreffend Verhandlung

Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu in der Betreibung Nr. […] den von A.___

erhobenen Rechtsvorschlag abwies und für den Betrag von CHF 93'709.20 zzgl.

Zins zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu am 18. September 2025 in dieser Betreibung eine Vorladung über das

bei ihm eingereichte Konkursbegehren erliess,

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit

Schreiben «Betrifft Verfügung Verhandlung Konkursbegehren 18.9.25» an das

Amtschreiberei-Inspektorat gelangte und dringlichst darum bat, die Aktenlage,

die Beweise und seine Gegenargumente anzuschauen, da durch einen

ausgesprochenen Konkurs nicht nur Unrecht gesprochen, sondern auch seine

Existenz zerstört würde,

der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 22. September 2025 (Postaufgabe) mit demselben Betreff und demselben

Anliegen an die Gerichtsverwaltung gelangte und darin zusätzlich ein

Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten Walser stellte,

sowohl die Rechtsöffnung

wie auch die Vorladung zur Konkursverhandlung als Zivilsachen vom

Amtsgerichtspräsidenten entschieden werden, weshalb die beiden Schreiben als

Beschwerde von der Zivilkammer des Obergerichts zu behandeln sind,

der Beschwerdeführer gar

nicht die erwähnte Vorladung beanstandet, sondern die die dem Begehren zu

Grunde liegende Betreibungsforderung bestreitet, diese aber im jetzigen

Verfahrensstadium nicht mehr überprüft werden kann und darf,

das Ausstandsgesuch gegen

Amtsgerichtspräsident Walser nach Art. 49 Abs. 1 ZPO beim Richteramt Thal-Gäu

einzureichen gewesen wäre,

das Obergericht auf eine

Überweisung verzichtet, da das Ausstandsgesuch als aussichtslos erscheint,

bei dieser Sachlage auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist,

ausnahmsweise keine Kosten

erhoben werden,

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller