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Entscheid

ZKBES.2025.25

Verfahrensleitende Verfügung vom 17. Februar 2025

24. Februar 2025Deutsch3 min

16. Februar 2025 um Verschiebung der auf den 19. Februar 2025 angesetzten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrensleitende

Verfügung vom 17. Februar 2025

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 17. Februar 2025 das Gesuch von A.___ vom

Sachverhalt

16. Februar 2025 um Verschiebung der auf den 19. Februar 2025 angesetzten

Verhandlung abgewiesen hat,

A.___ am 19. Februar 2025 dagegen beim

Obergericht eine Berufung eingereicht hat und die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf einen späteren

Termin verlangt,

A.___ eine Berufung eingereicht hat,

obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf das

Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen wird,

nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende

Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder, wenn durch sie

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2), mit Beschwerde

anfechtbar sind,

die von A.___ trotz richtiger

Rechtsmittelbelehrung eingereichte Berufung somit unzulässig ist,

auf das eingereichte Rechtsmittel auch

nicht einzutreten wäre, wenn es als Beschwerde behandelt würde, da in einer

Beschwerde aufgezeigt werden müsste, inwiefern durch die angefochtene Verfügung

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,

die Berufung deshalb im Sinne von Art.

312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Der

Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar.

Soweit

der Streitwert CHF 15'000.00 übersteigt, was in einer

allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel

gegeben:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern

die Streitwertgrenze von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist

folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller