ZKBES.2025.25
Verfahrensleitende Verfügung vom 17. Februar 2025
24. Februar 2025Deutsch3 min
16. Februar 2025 um Verschiebung der auf den 19. Februar 2025 angesetzten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrensleitende
Verfügung vom 17. Februar 2025
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 17. Februar 2025 das Gesuch von A.___ vom
Sachverhalt
16. Februar 2025 um Verschiebung der auf den 19. Februar 2025 angesetzten
Verhandlung abgewiesen hat,
A.___ am 19. Februar 2025 dagegen beim
Obergericht eine Berufung eingereicht hat und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf einen späteren
Termin verlangt,
A.___ eine Berufung eingereicht hat,
obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf das
Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen wird,
nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende
Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder, wenn durch sie
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2), mit Beschwerde
anfechtbar sind,
die von A.___ trotz richtiger
Rechtsmittelbelehrung eingereichte Berufung somit unzulässig ist,
auf das eingereichte Rechtsmittel auch
nicht einzutreten wäre, wenn es als Beschwerde behandelt würde, da in einer
Beschwerde aufgezeigt werden müsste, inwiefern durch die angefochtene Verfügung
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
die Berufung deshalb im Sinne von Art.
312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Der
Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar.
Soweit
der Streitwert CHF 15'000.00 übersteigt, was in einer
allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel
gegeben:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern
die Streitwertgrenze von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist
folgendes Rechtsmittel gegeben:
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller