ZKBES.2025.250
Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
10. Oktober 2025Deutsch5 min
Betrag von CHF 663.20. Abzüglich der erwähnten Inkassokosten von CHF 5.00 wurden
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
(Betreibung Nr. [...])
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern eröffnete am 16. September 2025 auf Begehren der B.___ AG über
A.___ den Konkurs. Gegen das Konkurserkanntnis hat A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. September 2025 form- und
fristgerecht Beschwerde erhoben. Er bringt vor, mit seiner Zahlung an das
Betreibungsamt von CHF 663.20 vom 25. Februar 2025 habe er nicht nur die in der
Konkursandrohung aufgeführte Forderung samt Zinsen, sondern auch sämtliche
weiteren Kosten getilgt. Der Einwand der Tilgung ist zutreffend. Die
Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 enthält nur eine offene Prämienrechnung im
Betrage von CHF 341.25. Zusammen mit dem aufgelaufenen Zins bis 31. Mai 2024
von CHF 11.20, den Mahn- und Bearbeitungskosten von CHF 150.00, den
Betreibungskosten von CHF 143.25, dem neu aufgelaufenen Zins von CHF 12.50 und
den Inkassokosten von CHF 5.00 ergibt dies den vom Beschwerdeführer bezahlten
Betrag von CHF 663.20. Abzüglich der erwähnten Inkassokosten von CHF 5.00 wurden
der B.___ AG nach dem Betreibungsprotokoll gleichentags CHF 658.20 ausbezahlt.
Die Schuld nach der Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 ist somit einschliesslich
der Zinsen und Kosten bereits am 25. Februar 2025 getilgt worden.
Erwägungen
2.
Entsprechend der geschilderten
Sachlage hat die Präsidentin der Zivilkammer der Beschwerde mit Verfügung vom
1.
Oktober 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt und der B.___
AG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat
die B.___ AG anerkannt, dass das Konkursbegehren irrtümlich eingereicht worden
ist. Weiter erklärte sie, sie würde das Konkursbegehren vollständig
zurückziehen und die entstandenen Kosten selbstverständlich übernehmen.
3.
Bei der Anfechtung des Entscheids des
Konkursgerichtes können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG neue
Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid
eingetreten sind. So kann vorgebracht werden, die Vorinstanz habe falsch
entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor
Eröffnung des Konkurses ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG
vorgelegen habe. Typischerweise ist dies der Fall, in dem der Schuldner geltend
macht, er habe die offene Forderung bereits bezahlt. Dieser Fall liegt hier
vor. Die Beschwerde ist daher in der Sache bereits deshalb gutzuheissen, weil
der Konkurs gar nicht hätte eröffnet werden dürfen. Der Schuldner hat sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, so dass die
Amtsgerichtspräsidentin nichts von der Tilgung wusste. Eigentlich würde der
Schuldner trotz des Obsiegens für die Kosten des erstinstanzlichen
Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, weil er es versäumt hat, die Tilgung
bereits vor erster Instanz vorzubringen (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni in:
Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 174 N 19 und 19b). Vorliegend
aber hat die B.___ AG erklärt, dass sie die entstandenen Kosten übernimmt. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis vollumfänglich aufzuheben.
4.
Um den Konkurs abzuwenden hat der
Beschwerdeführer am 25. September 2025 beim Konkursamt nach dessen Quittung
einen Betrag von CHF 1’254.70 bezahlt. Dieser
Betrag beinhaltet zunächst die Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten
von insgesamt CHF 654.70, wie sie der Konkurseröffnung vom 16. September 2025
zugrunde lagen. Die weiteren CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer für die Kosten
des Konkursamtes von CHF 300.00 und für den Vorschuss für das
Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 geleistet. Diese Zahlung wäre nicht nötig
gewesen, da der Konkurs zu Unrecht eröffnet wurde. Der Betrag von CHF 1’254.70
ist dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten. Da die B.___ AG sämtliche
entstandenen Kosten zu tragen bereit ist, werden die von ihr geleisteten
Vorschüsse für die Betreibungskosten und die Gerichtskosten der ersten Instanz
verrechnet. Gemäss ihrer Erklärung übernimmt die B.___ AG auch die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sowie die beim
Konkursamt angefallenen Kosten von CHF 300.00.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. September 2025 aufgehoben.
2. Das Konkursamt hat A.___ den Betrag von
CHF 1’254.70 zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz von CHF 200.00 sowie die Betreibungskosten von CHF 143.25 hat die B.___
AG zu bezahlen. Diese werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet.
4. Die B.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die B.___ AG hat dem Konkursamt für den
entstandenen Aufwand CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller