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Entscheid

ZKBES.2025.250

Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

10. Oktober 2025Deutsch5 min

Betrag von CHF 663.20. Abzüglich der erwähnten Inkassokosten von CHF 5.00 wurden

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

(Betreibung Nr. [...])

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern eröffnete am 16. September 2025 auf Begehren der B.___ AG über

A.___ den Konkurs. Gegen das Konkurserkanntnis hat A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. September 2025 form- und

fristgerecht Beschwerde erhoben. Er bringt vor, mit seiner Zahlung an das

Betreibungsamt von CHF 663.20 vom 25. Februar 2025 habe er nicht nur die in der

Konkursandrohung aufgeführte Forderung samt Zinsen, sondern auch sämtliche

weiteren Kosten getilgt. Der Einwand der Tilgung ist zutreffend. Die

Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 enthält nur eine offene Prämienrechnung im

Betrage von CHF 341.25. Zusammen mit dem aufgelaufenen Zins bis 31. Mai 2024

von CHF 11.20, den Mahn- und Bearbeitungskosten von CHF 150.00, den

Betreibungskosten von CHF 143.25, dem neu aufgelaufenen Zins von CHF 12.50 und

den Inkassokosten von CHF 5.00 ergibt dies den vom Beschwerdeführer bezahlten

Betrag von CHF 663.20. Abzüglich der erwähnten Inkassokosten von CHF 5.00 wurden

der B.___ AG nach dem Betreibungsprotokoll gleichentags CHF 658.20 ausbezahlt.

Die Schuld nach der Konkursandrohung vom 7. Januar 2025 ist somit einschliesslich

der Zinsen und Kosten bereits am 25. Februar 2025 getilgt worden.

Erwägungen

2.

Entsprechend der geschilderten

Sachlage hat die Präsidentin der Zivilkammer der Beschwerde mit Verfügung vom

1.

Oktober 2025 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt und der B.___

AG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat

die B.___ AG anerkannt, dass das Konkursbegehren irrtümlich eingereicht worden

ist. Weiter erklärte sie, sie würde das Konkursbegehren vollständig

zurückziehen und die entstandenen Kosten selbstverständlich übernehmen.

3.

Bei der Anfechtung des Entscheids des

Konkursgerichtes können die Parteien nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG neue

Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid

eingetreten sind. So kann vorgebracht werden, die Vorinstanz habe falsch

entschieden, weil nämlich – auch wenn ihr das nicht bekannt war – bereits vor

Eröffnung des Konkurses ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 SchKG

vorgelegen habe. Typischerweise ist dies der Fall, in dem der Schuldner geltend

macht, er habe die offene Forderung bereits bezahlt. Dieser Fall liegt hier

vor. Die Beschwerde ist daher in der Sache bereits deshalb gutzuheissen, weil

der Konkurs gar nicht hätte eröffnet werden dürfen. Der Schuldner hat sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, so dass die

Amtsgerichtspräsidentin nichts von der Tilgung wusste. Eigentlich würde der

Schuldner trotz des Obsiegens für die Kosten des erstinstanzlichen

Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des

Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, weil er es versäumt hat, die Tilgung

bereits vor erster Instanz vorzubringen (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni in:

Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 174 N 19 und 19b). Vorliegend

aber hat die B.___ AG erklärt, dass sie die entstandenen Kosten übernimmt. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis vollumfänglich aufzuheben.

4.

Um den Konkurs abzuwenden hat der

Beschwerdeführer am 25. September 2025 beim Konkursamt nach dessen Quittung

einen Betrag von CHF 1’254.70 bezahlt. Dieser

Betrag beinhaltet zunächst die Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten

von insgesamt CHF 654.70, wie sie der Konkurseröffnung vom 16. September 2025

zugrunde lagen. Die weiteren CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer für die Kosten

des Konkursamtes von CHF 300.00 und für den Vorschuss für das

Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 geleistet. Diese Zahlung wäre nicht nötig

gewesen, da der Konkurs zu Unrecht eröffnet wurde. Der Betrag von CHF 1’254.70

ist dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten. Da die B.___ AG sämtliche

entstandenen Kosten zu tragen bereit ist, werden die von ihr geleisteten

Vorschüsse für die Betreibungskosten und die Gerichtskosten der ersten Instanz

verrechnet. Gemäss ihrer Erklärung übernimmt die B.___ AG auch die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sowie die beim

Konkursamt angefallenen Kosten von CHF 300.00.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 16. September 2025 aufgehoben.

2. Das Konkursamt hat A.___ den Betrag von

CHF 1’254.70 zurückzuerstatten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz von CHF 200.00 sowie die Betreibungskosten von CHF 143.25 hat die B.___

AG zu bezahlen. Diese werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet.

4. Die B.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die B.___ AG hat dem Konkursamt für den

entstandenen Aufwand CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller