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Entscheid

ZKBES.2025.264

Ausweisung und Vollstreckung und Gesuch um aufschiebende Wirkung

14. Oktober 2025Deutsch12 min

informierte die B.___ AG, dass sie neue Eigentümerin der Parzelle Grundbuch [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung und Gesuch um aufschiebende Wirkung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die C.___ AG, vertreten durch die D.___

AG, stellte am 5. Juni 2025 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um

Ausweisung von A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und Vollstreckung des

Urteils, u.K.u.E.F. Letztere sei zu verurteilen, das Grundstück Grundbuch [...]

Nr. [...] an der [...]strasse [...] und [...] unverzüglich zu räumen und

der C.___ AG ordnungsgemäss zu übergeben.

2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025

informierte die B.___ AG, dass sie neue Eigentümerin der Parzelle Grundbuch [...]

Nr. [...], [...]strasse [...] und [...], sei und beantragte sinngemäss einen

Parteiwechsel.

3. Die Gesuchsgegnerin nahm mit

Schreiben vom 7. Juli 2025 (Postaufgabe) zum Gesuch vom 5. Juni 2025 Stellung

und schloss auf Abweisung des Ausweisungsgesuchs, unter Kostenfolge zu Lasten

der Gesuchstellerin.

4. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Bucheggberg-Wasseramt verfügte am 18. Juli 2025 die Entlassung der C.___

AG aus dem Verfahren und setzte die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) als

neue Gesuchstellerin ein.

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt erkannte im Urteil vom 18. September 2025 folgendes:

1.

Die Gesuchsgegnerin

hat die Liegenschaft an der [...]strasse [...] und [...] in [...] bis

spätestens Freitag, 31. Oktober 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und der

Gesuchstellerin in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben.

2.

Die Gesuchstellerin

hat bis spätestens Freitag, 7. November 2025, dem Oberamt Region Solothurn

mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

3.-5. […]

6. Die

Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 100.00 zu bezahlen.

7. Die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl. Vollstreckungskosten) werden der

Gesuchsgegnerin auferlegt. Muss das Urteil nicht durch das Oberamt vollstreckt

werden, so reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 750.00.

Die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss

von CHF 650.00 zurückzuerstatten.

8. […]

6. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2025 Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Das Urteil des

Regionalgerichts (recte: Amtsgerichtspräsidenten von) Bucheggberg-Wasseramt vom

18. September [2025] sei aufzuheben.

2.

Das Exmissionsgesuch der

Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, da es sich nicht um einen klaren Fall im

Sinne von Art. 257 ZPO handelt.

3.

Eventualiter sei die Sache

zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht (recte: Richteramt)

zurückzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten seien

angemessen zu reduzieren, da sie in einem krassen Missverhältnis zum Streitwert

(CHF 360.00 Jahresmiete) und zur Parteientschädigung von CHF 100.00 stehen.

5.

Falls das Gericht von einem

Streitwert von über CHF 10'000.00 ausgehen sollte, wird beantragt, die

vorliegende Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen, da die vergleichsweise

geringe Mietzinsforderung auf den erheblichen Arbeits- und Unterhaltsleistungen

der Mieterin für die Räumung und den Unterhalt der Liegenschaft beruht.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

7. Gleichentags reichte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein.

8. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin betitelt ihr

Rechtsmittel als Berufung/Beschwerde. Einleitend hält sie fest, dass sie innert

Frist Beschwerde erhebe und eventualiter die Eingabe als Berufung zu behandeln

sei, falls das Obergericht den Streitwert auf über CHF 10'000.00 festsetze. Dies

entspricht dem Rechtsbegehren Nr. 5, in welchem der Eventualantrag damit

begründet wird, dass die vergleichsweise geringe Mietzinsforderung auf den

erheblichen Arbeits- und Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin für die

Räumung und den Unterhalt der Liegenschaft beruhte. Im Widerspruch dazu führt

die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung aus, die

Vorinstanz sei von einem geringen Streitwert ausgegangen, da sich dieser an der

vereinbarten Jahresmiete von CHF 360.00 orientierte. Diese Betrachtungsweise

greife jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche Eigenleistungen

erbracht, die in die Wertbestimmung einzubeziehen seien. Sie habe die Liegenschaft

nach der Übernahme von Bauschutt und Abfällen befreit, die Räumlichkeiten

gereinigt und nutzbar gemacht sowie Stallungen und ein Büro eingerichtet.

Darüber hinaus habe sie fortlaufend dafür gesorgt, dass die Liegenschaft

bewohnt und belebt wirke, um weiteren Vandalismus fernzuhalten, und sie habe

die notwendigen Arbeiten für Unterhalt und Betreuung übernommen. Diese

Leistungen seien ausschlaggebend dafür gewesen, dass der vereinbarte Mietzins

vergleichsweise tief ausgefallen sei. Der tatsächliche Streitwert bemesse sich

deshalb nicht bloss nach der vereinbarten Miete, sondern es müssten die von der

Beschwerdeführerin erbrachten Arbeits- und Sachleistungen berücksichtigt

werden. Damit sei ein Streitwert von über CHF 10'000.00 sachgerecht, weshalb

die vorliegende Eingabe als Berufung zu behandeln sei.

1.2

Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist in

vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.00 beträgt. Beim Ausweisungsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche

Streitigkeit (Eva Bachofner: Die Mieterausweisung, Zürich 2019, N 386). Bei

einem monatlichen Mietzins von CHF 30.00 gemäss Vereinbarung vom 27. resp. 29.

März 2024 liegt der Streitwert weit unter dieser Grenze. Damit ist die

Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Für die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Gründe, weshalb der Streitwert im vorliegenden Fall höher

sein soll, trägt sie die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Den Anforderungen an die Beweislast kommt die

Beschwerdeführerin mit ihren Behauptungen ohne Beweise nicht nach.

2.

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, die Parteien hätten bezüglich der

streitgegenständlichen Liegenschaft zwei Vereinbarungen abgeschlossen. Beide

seien am 27. März 2024 von der Beschwerdegegnerin und am 29. März 2024 von

der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. In einer Vereinbarung seien die

Konditionen für das seit zwei Jahren bestehende Mietverhältnis vereinbart

worden. In der zweiten Vereinbarung hätten sich die Parteien im Hinblick auf

eine gütliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt. Gemäss dieser sei das

Mietverhältnis unkündbar und ende ohne Kündigung am 31. März 2025. Die Parteien

hätten mit diesen beiden Vereinbarungen einen bis am 31. März 2025 befristeten

Mietvertrag abgeschlossen. Die Parteien hätten in der Vereinbarung betreffend

die Beendigung des Mietverhältnisses in Art. 1 klar vereinbart, dass das

Mietverhältnis ohne Kündigung am 31. März 2025 ende. Weiter hätten die Parteien

in Art. 2 eine Erstreckung des Mietverhältnisses über den 31. März 2025 hinaus,

ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien hätten damit eine bestimmte Dauer

ausdrücklich vereinbart. Sei eine bestimmte Dauer ausdrücklich vereinbart

worden, ende das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art.

266.

des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Das Mietverhältnis habe folglich am

31.

März 2025 geendet. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die

Liegenschaft geräumt und verlassen haben müssen. Die Voraussetzungen von Art.

257.

ZPO seien erfüllt, der Sachverhalt mit Urkunden belegt und die Rechtslage

klar. Das Ausweisungsbegehren sei gutzuheissen.

Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters

im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sei

grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung

gerichtlich angefochten habe und dieses Verfahren hängig sei (BGE 141 III 262).

Die eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde

bzw. die Einreichung der Klage am hiesigen Gericht verhindere folglich eine

Ausweisung nicht, weil ein klarer Fall vorliege.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Aufhebung des Urteils vom 18. September 2025. Es handle sich nicht um einen

klaren Fall, weshalb die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen

nach Art. 257 ZPO nicht erfüllt seien. Die D.___ AG habe der Beschwerdeführerin

im März 2024 zwei unterschiedliche Vereinbarungen vorgelegt. Nach mündlicher

und schriftlicher Bestätigung habe sie auf die E-Mail von E.___ vertrauen

dürfen, wonach die längere Version lediglich Dokumentationscharakter habe.

Damit sei die kurze Vereinbarung (unbefristet) massgebend. Die Übergabe von

Schlüsseln, die Betreuung im Auftrag von C.___ und die Vereinbarung aus dem

Jahr 2024 zeigten, dass die Nutzung erwünscht gewesen sei. Eine abrupte

Beendigung ohne sachliche Gründe widerspreche dem Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 2 ZGB).

4.1

Das Gericht gewährt nach Art. 257

Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit.

b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz

gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der

gesuchstellenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die

anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen

(BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 25 f.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die

Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und

Rechtsprechung ohne Weiteres eindeutig ergibt. Dagegen ist die Rechtslage nicht

klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- und Billigkeitsentscheid

des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert

(BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 26; BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 mit Hinweisen).

4.2

Vorliegend ist unbestritten, dass

die C.___ AG einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits am 27. resp.

29.

März 2024 zwei Vereinbarungen unterzeichneten. Die eine Vereinbarung diente

der Vereinbarung von Konditionen für das Mietverhältnis. Die andere hält in der

Präambel fest, dass die C.___ AG das Mietverhältnis per 31. Mai 2024 gekündigt

hatte, woraufhin die Beschwerdeführerin an die zuständige Schlichtungsbehörde

gelangt sei. Im Hinblick auf eine gütliche Beendigung das Mietverhältnisses

hätten die Parteien diese Vereinbarung abgeschlossen, in welcher u.a. Folgendes

festgehalten wurde: Die Parteien vereinbaren, das Mietverhältnis zu den

bisherigen Konditionen weiterzuführen. Das Mietverhältnis ist unkündbar und

endigt ohne Kündigung am 31. März 2025 (Art. 1). Im Hinblick auf die laufenden

Verkaufsverhandlungen der betreffenden Parzelle, wird eine Erstreckung des

Mietverhältnisses über den 31. März 2025 hinaus ausgeschlossen (Art. 2). Die

Schlichtungsverhandlung vom Mittwoch, 20. März 2024, ist mit dieser

Vereinbarung hinfällig (Art. 4).

4.3

Gemäss Art. 255 Abs. 2 OR ist ein

Mietverhältnis befristet, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten

Dauer endigen soll. Um ein solches Mietverhältnis handelt es sich bei der

Vereinbarung vom 27. resp. 29. März 2024, mit welcher das Mietverhältnis bis

31.

März 2025 befristet wurde. Am eindeutigen Wortlaut der von der

Beschwerdeführerin und der C.___ AG unterzeichneten Vereinbarung ändert die

E-Mail von E.___ vom 26. März 2024, wonach diese Vereinbarung ausschliesslich

zur Dokumentation diene, dass die Schlichtungsverhandlung vom 20. März [2024]

nicht stattgefunden habe, nichts. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, dass die

Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, dass ihre Stellungnahme vom 7. Juli

2025.

(Postaufgabe) zu spät eingereicht worden sei, ist anzumerken, dass die

Stellungnahme zwar tatsächlich rechtzeitig eingereicht wurde, jedoch zum einen

die Vorinstanz die Stellungnahme trotzdem berücksichtigte, und zum andern diese

Stellungnahme nichts an der klaren Sach- und Rechtslage, welche durch die

Vereinbarung vom 27. resp. 29. März 2024 geschaffen wurde, zu ändern vermag. Eine

Kündigung war aufgrund der Befristung des Mietverhältnisses gar nicht notwendig

und allfällige Formmängel einer solchen, sofern denn überhaupt eine Kündigung

nach Abschluss der Vereinbarung vom 27. resp. 29. März 2024 ausgesprochen

wurde, irrelevant. Die Rüge der angeblich fehlenden Anspruchsberechtigung der Gesuchstellerin

(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) wird von der Beschwerdeführerin nicht

hinreichend begründet. Ohnehin liegt bei den Akten ein Schreiben der

Amtschreiberei Region Solothurn vom 9. Juli 2025, wonach die B.___ AG als neue

Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] im Grundbuch

eingetragen worden sei, womit die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin

widerlegt ist. Soweit die Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten der C.___ AG geltend macht, geht ein solches aus den Akten nicht hervor.

Der Präambel der Vereinbarung vom 27. resp. 29. März 2024 ist zu entnehmen,

dass die C.___ AG das Mietverhältnis per 31. Mai 2024 gekündigt hatte,

woraufhin die Beschwerdeführerin an die zuständige Schlichtungsbehörde gelangt

sei. In der Folge vereinbarten sie ein befristetes Mietverhältnis bis 31. März

2025.

Von einer abrupten Beendigung ohne sachliche Gründe kann keine Rede sein,

zumal die Beschwerdeführerin dem Vorgehen explizit, d.h. schriftlich,

zugestimmt hatte.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

ausserdem eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten, da sie in einem

krassen Missverhältnis zum Streitwert (CHF 360.00 Jahresmiete) und zur

Parteientschädigung stünden.

5.2

Gemäss § 145 Abs. 1 lit. a des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Entscheidgebühr bei einem

Streitwert von bis CHF 30'000.00 zwischen CHF 200.00 und CHF 4'000.00.

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der

Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 Abs. 1 GT). Dem Gericht kommt bei der

Bemessung der Entscheidgebühr ein Ermessen zu, das von der Beschwerdeinstanz

nur mit Zurückhaltung überprüft wird (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

Die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl.

Vollstreckungskosten), welche sich bei nicht notwendiger Vollstreckung auf CHF

750.00

reduzieren, entsprechen der ständigen Praxis und sind nicht willkürlich.

6.

Die Rügen der Beschwerdeführerin

gehen nach dem Gesagten ins Leere. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird

das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtkosten werden für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 800.00 festgesetzt.

9.

Ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann