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Entscheid

ZKBES.2025.27

Rechtsöffnung

30. April 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor

und/oder Rechtsanwalt David Knecht,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten

durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 31. Mai 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen

in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein

Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 109'533.75

zzgl. 5 % Zins seit dem 11. April 2023 ein. Weiter beantragte

die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die

Betreibungskosten von CHF 204.00, die Retentionskosten von CHF 534.60

sowie die Verfahrenskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 %

MwSt. zu tragen.

2. Der

Amtsgerichtspräsident erteilte am 13. Dezember 2024 in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

6. Mai 2024 für den Betrag von CHF 92'520.00 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 1. August 2023 auf CHF 64'764.00 und Zins zu 5 %

seit dem 2. März 2024 auf CHF 27'756.00 sowie für das

Retentionsrecht gemäss Retention Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 17. April 2024 die provisorische Rechtsöffnung. Darüber

hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegner

verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 204.00

sowie die Retentionskosten von CHF 534.60 zu ersetzen und ihr eine

Parteientschädigung von CHF 1'855.30 zu bezahlen. Die Gerichtskosten

wurden dem Gesuchsgegner zu 80 %, ausmachend CHF 600.00, auferlegt

und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsgegner (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2025

Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Anträge:

1.

Es sei das Urteil

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024

(Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben.

2.

Das

Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei abzuweisen.

Eventualiter:

Es sei das

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024

(Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache sei im Sinne der

obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin.

4. Mit Verfügung vom

21. Februar 2025 wurde das in der Beschwerde vom

20. Februar 2025 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung abgewiesen.

5. Die Gesuchstellerin

(von nun an auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt.

6. Mit Stellungnahme vom

19. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

7. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit begründet, dass im

Mietvertrag vom 10. März 2021 ein monatlicher Mietzins von CHF 7'710.00

und monatliche Nebenkosten von CHF 1'542.00 akonto vereinbart worden seien.

Für die Nebenkosten sowie den Mietzins tauge der ins Recht gelegte Mietvertrag

als Rechtsöffnungstitel. Nicht im Mietvertrag beziffert seien die Nebenkosten

gemäss der Nebenkostenabrechnung vom 26. Oktober 2023 in der Höhe von

CHF 17'013.75, weshalb es diesbezüglich an einer mit Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und folglich einem

Rechtsöffnungstitel mangle. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der

Gesuchstellerin und den von ihr eingereichten Auszügen ihrer internen

Buchführung habe der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 11. April 2023 bis

11.

April 2024 die Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für die Monate

Dezember 2023 und Januar 2024 bezahlt. Die restlichen zehn Mietzinse

(inkl. Nebenkosten) in der Höhe von total CHF 92'520.00 seien unbezahlt

geblieben. Somit sei von einem gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung

und das Retentionsrecht im Umfang von CHF 92'520.00 auszugehen. Gemäss

Mietvertrag seien der Mietzins und die Nebenkosten jeweils monatlich im Voraus

auf den Ersten des Monats zahlbar. Dabei handle es sich um eine

Verfalltagabrede, weshalb der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] Verzugszins von

5.

% auf den Betrag von CHF 64'764.00 seit dem 1. August 2023

(mittlerer Verfalltag) und Verzugszins von 5 % auf den Betrag von

CHF 27'756.00 seit dem 2. März 2024 (mittlerer Verfalltag) zuzusprechen

sei.

2.

Der Beschwerdeführer

bringt in seiner Beschwerde vor, die Unterschriften auf der eingereichten Kopie

des Mietvertrages vom 10. März 2021 würden sich in gewissem Masse

sowohl untereinander als auch von der Unterschrift im Rechtsvorschlag

unterscheiden. Die erheblichen Differenzen würden die Echtheit der Signatur in

Frage stellen. Die Abweichungen würden so deutlich ausfallen, dass sie nicht

ohne Weiteres mit der nachweislich echten Unterschrift des Gesuchsgegners in

Einklang gebracht werden könnten. Entsprechend liege aus diesem Grund im

Mietvertrag vom 10. März 2021 keine formgültige Schuldanerkennung

vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Ebenfalls würden die

vorinstanzlichen Erwägungen im Hinblick auf die Stundung zu kurz greifen: Der

Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin anfangs des Jahres 2023 informiert,

dass der Umbau der Geschäftsräume wegen eines Baustopps bis Mai 2023

dauern werde und der Betrieb der […]lokalität erst ab September 2023

möglich sein werde. Daraufhin habe er um einen Zahlungsaufschub gebeten, der

ihm gewährt worden sei, was aus der E-Mailkorrespondenz hervorgehe. Wegen

weiterer Verzögerungen sei das […] erst am 2. Dezember 2023 eröffnet

worden und der Gesuchsgegner habe erneut um eine Stundung bis Juni 2024

gebeten, welcher ebenfalls zugestimmt worden sei. Es sei offensichtlich, dass

der Gesuchsgegner im Jahre 2023 einen Zahlungsaufschub erhalten habe. Der

Eintrag vom 31. Dezember 2023 sei keine «Verlustbuchung», sondern

eine Korrekturbuchung, die den gewährten Zahlungsaufschub bis Juni 2024

berücksichtige.

3.

Die Beschwerdegegnerin

führt aus, die Unterschrift sei nachweislich jene des Beschwerdeführers. Zudem

halte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2024,

N 2, fest, dass ihm anlässlich der Vertragsunterzeichnung kein Dokument

ausgehändigt worden sei. Damit anerkenne er, dass er einen Vertrag

unterzeichnet habe. Ebenso anerkenne der Beschwerdeführer, dass der

eingereichte Vertrag inhaltlich dem geschlossenen Vertrag entspräche. Weiter führt

die Beschwerdegegnerin aus, dass nie eine Stundung der Mietzinse vereinbart

worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Umbauarbeiten seien allesamt von

ihm selbst an die Hand genommen worden. So habe es keinen Anlass zu einer

Stundung gegeben. Zudem sei unklar, worauf sich die angeblichen Stundungen des Beschwerdeführers

stützten. Beide angeblichen Stundungen würden bestritten und seien nie mündlich

oder schriftlich vereinbart worden. Ebenso wenig könne etwas aus der

Verlustbuchung in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Zudem

bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer erneut vorbringe,

was bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei.

4.1

Mit der Beschwerde

können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der schriftlichen

Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene

Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel

leidet (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2013 vom

15.

Oktober 2013 E. 3.2). Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden

werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_257/2013

vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5D_146/2017 vom

17.

November 2017 E. 3.3.2).

4.2

Ist die Begründung identisch

mit den Gründen, die bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in erster

Instanz vorgebracht wurden, oder enthält sie nur eine ganz allgemeine Kritik am

angefochtenen Entscheid oder verweist sie nur auf die in erster Instanz

vorgebrachten Gründe, genügt sie den Anforderungen nicht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1). Ebenfalls genügt es den Begründungserfordernissen nicht, der

vorinstanzlichen Würdigung bloss die eigene, abweichende Darstellung

entgegenzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_220/2020 vom

9.

September 2020 E. 6.5.2) bzw. die vor erster Instanz

gemachten Ausführungen zu wiederholen (Adrian Staehelin / Olivier

Mosimann in: Adrian Staehelin / Daniel Staehelin / Pascal

Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, 2024, § 26, Rz 19).

4.3

Der Amtsgerichtspräsident

anerkannte hinsichtlich des ins Recht gelegten Mietvertrages vom

10.

März 2021 eine geringfügige Abweichung der Unterschriften. Diese

Abweichungen seien jedoch nicht derart gross, als dass Zweifel an der Echtheit

der Unterschriften oder der Identität des Unterzeichnenden entstünden. Auch bestünden

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Stundung gewährt

habe. Insbesondere seien solche auch nicht in der internen Buchführung der

Beschwerdegegnerin zu erblicken. Es misslinge dem Gesuchsgegner, die Gewährung

einer Stundung glaubhaft zu machen.

4.4

Die vorinstanzlichen in

Ziffer 4.3 erwähnten Ausführungen werden in der Beschwerde ebenfalls

aufgeführt, jedoch zeigt der Beschwerdeführer weder auf, inwiefern der Amtsgerichtspräsident

das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt haben soll noch setzt sich der Beschwerdeführer mit den

Ausführungen sonstwie auseinander. Vielmehr wird der

vorinstanzlichen Würdigungen bloss die eigene, abweichende Darstellung

entgegengestellt bzw. werden die vor erster Instanz gemachten Ausführungen

Dispositiv

wiederholt. Demnach genügt die Rechtsmittelschrift den Begründungsanforderungen

nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.1 Selbst

bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus nachfolgenden

Gründen abzuweisen:

5.2 Die Echtheit einer

Unterschrift wird vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies

glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom

4. Juli 2019 E. 3.2; BGE 143 III 453

E. 3.3). Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der

Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren

Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher

ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2;

Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2015 vom 13. Oktober 2015

E. 3.2.1).

5.3 Unterschiede der

Unterschriften sind vorliegend durchaus erkennbar, jedoch sind die Abweichungen

geringfügig. Es ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt

gleich ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise

die Form einzelner Buchstaben, auf. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer

nicht aufzuzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist

als deren Authentizität.

6. Ebenso gelingt es dem

Beschwerdeführer nicht, die Einrede der Stundung glaubhaft darzulegen. Aus den eingereichten

Beilagen zur Eingabe vom 7. Oktober 2024 kann nicht entnommen werden,

inwiefern eine Stundung seitens der Beschwerdegegnerin gewährt worden sein soll.

Eine solche wird auch nicht aus der internen Buchführung ersichtlich.

7. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der

Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu

bezahlen.

8. Der Beschwerdeführer

hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das vom

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 19. März 2025

geltend gemachte Honorar von CHF 742.00 sowie die Auslagen von

CHF 11.80 und die MwSt. von CHF 61.05 erscheinen angemessen. Die

Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist folglich auf ein

Total von CHF 814.85 festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat

die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'750.00 zu

bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von

CHF 814.85 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière