ZKBES.2025.27
Rechtsöffnung
30. April 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor
und/oder Rechtsanwalt David Knecht,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 31. Mai 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen
in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein
Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 109'533.75
zzgl. 5 % Zins seit dem 11. April 2023 ein. Weiter beantragte
die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die
Betreibungskosten von CHF 204.00, die Retentionskosten von CHF 534.60
sowie die Verfahrenskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 %
MwSt. zu tragen.
2. Der
Amtsgerichtspräsident erteilte am 13. Dezember 2024 in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
6. Mai 2024 für den Betrag von CHF 92'520.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 1. August 2023 auf CHF 64'764.00 und Zins zu 5 %
seit dem 2. März 2024 auf CHF 27'756.00 sowie für das
Retentionsrecht gemäss Retention Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 17. April 2024 die provisorische Rechtsöffnung. Darüber
hinausgehend wurde das Begehren abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegner
verpflichtet, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 204.00
sowie die Retentionskosten von CHF 534.60 zu ersetzen und ihr eine
Parteientschädigung von CHF 1'855.30 zu bezahlen. Die Gerichtskosten
wurden dem Gesuchsgegner zu 80 %, ausmachend CHF 600.00, auferlegt
und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsgegner (von nun an auch: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2025
Beschwerde an das Obergericht und stellte folgende Anträge:
1.
Es sei das Urteil
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024
(Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben.
2.
Das
Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei abzuweisen.
Eventualiter:
Es sei das
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2024
(Geschäfts-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin.
4. Mit Verfügung vom
21. Februar 2025 wurde das in der Beschwerde vom
20. Februar 2025 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen.
5. Die Gesuchstellerin
(von nun an auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt.
6. Mit Stellungnahme vom
19. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
7. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
teilweise Gutheissung der provisorischen Rechtsöffnung damit begründet, dass im
Mietvertrag vom 10. März 2021 ein monatlicher Mietzins von CHF 7'710.00
und monatliche Nebenkosten von CHF 1'542.00 akonto vereinbart worden seien.
Für die Nebenkosten sowie den Mietzins tauge der ins Recht gelegte Mietvertrag
als Rechtsöffnungstitel. Nicht im Mietvertrag beziffert seien die Nebenkosten
gemäss der Nebenkostenabrechnung vom 26. Oktober 2023 in der Höhe von
CHF 17'013.75, weshalb es diesbezüglich an einer mit Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und folglich einem
Rechtsöffnungstitel mangle. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der
Gesuchstellerin und den von ihr eingereichten Auszügen ihrer internen
Buchführung habe der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 11. April 2023 bis
11.
April 2024 die Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für die Monate
Dezember 2023 und Januar 2024 bezahlt. Die restlichen zehn Mietzinse
(inkl. Nebenkosten) in der Höhe von total CHF 92'520.00 seien unbezahlt
geblieben. Somit sei von einem gültigen Rechtsöffnungstitel für die Forderung
und das Retentionsrecht im Umfang von CHF 92'520.00 auszugehen. Gemäss
Mietvertrag seien der Mietzins und die Nebenkosten jeweils monatlich im Voraus
auf den Ersten des Monats zahlbar. Dabei handle es sich um eine
Verfalltagabrede, weshalb der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] Verzugszins von
5.
% auf den Betrag von CHF 64'764.00 seit dem 1. August 2023
(mittlerer Verfalltag) und Verzugszins von 5 % auf den Betrag von
CHF 27'756.00 seit dem 2. März 2024 (mittlerer Verfalltag) zuzusprechen
sei.
2.
Der Beschwerdeführer
bringt in seiner Beschwerde vor, die Unterschriften auf der eingereichten Kopie
des Mietvertrages vom 10. März 2021 würden sich in gewissem Masse
sowohl untereinander als auch von der Unterschrift im Rechtsvorschlag
unterscheiden. Die erheblichen Differenzen würden die Echtheit der Signatur in
Frage stellen. Die Abweichungen würden so deutlich ausfallen, dass sie nicht
ohne Weiteres mit der nachweislich echten Unterschrift des Gesuchsgegners in
Einklang gebracht werden könnten. Entsprechend liege aus diesem Grund im
Mietvertrag vom 10. März 2021 keine formgültige Schuldanerkennung
vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Ebenfalls würden die
vorinstanzlichen Erwägungen im Hinblick auf die Stundung zu kurz greifen: Der
Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin anfangs des Jahres 2023 informiert,
dass der Umbau der Geschäftsräume wegen eines Baustopps bis Mai 2023
dauern werde und der Betrieb der […]lokalität erst ab September 2023
möglich sein werde. Daraufhin habe er um einen Zahlungsaufschub gebeten, der
ihm gewährt worden sei, was aus der E-Mailkorrespondenz hervorgehe. Wegen
weiterer Verzögerungen sei das […] erst am 2. Dezember 2023 eröffnet
worden und der Gesuchsgegner habe erneut um eine Stundung bis Juni 2024
gebeten, welcher ebenfalls zugestimmt worden sei. Es sei offensichtlich, dass
der Gesuchsgegner im Jahre 2023 einen Zahlungsaufschub erhalten habe. Der
Eintrag vom 31. Dezember 2023 sei keine «Verlustbuchung», sondern
eine Korrekturbuchung, die den gewährten Zahlungsaufschub bis Juni 2024
berücksichtige.
3.
Die Beschwerdegegnerin
führt aus, die Unterschrift sei nachweislich jene des Beschwerdeführers. Zudem
halte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2024,
N 2, fest, dass ihm anlässlich der Vertragsunterzeichnung kein Dokument
ausgehändigt worden sei. Damit anerkenne er, dass er einen Vertrag
unterzeichnet habe. Ebenso anerkenne der Beschwerdeführer, dass der
eingereichte Vertrag inhaltlich dem geschlossenen Vertrag entspräche. Weiter führt
die Beschwerdegegnerin aus, dass nie eine Stundung der Mietzinse vereinbart
worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Umbauarbeiten seien allesamt von
ihm selbst an die Hand genommen worden. So habe es keinen Anlass zu einer
Stundung gegeben. Zudem sei unklar, worauf sich die angeblichen Stundungen des Beschwerdeführers
stützten. Beide angeblichen Stundungen würden bestritten und seien nie mündlich
oder schriftlich vereinbart worden. Ebenso wenig könne etwas aus der
Verlustbuchung in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Zudem
bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer erneut vorbringe,
was bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei.
4.1
Mit der Beschwerde
können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der schriftlichen
Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel
leidet (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2013 vom
15.
Oktober 2013 E. 3.2). Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden
werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_257/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5D_146/2017 vom
17.
November 2017 E. 3.3.2).
4.2
Ist die Begründung identisch
mit den Gründen, die bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in erster
Instanz vorgebracht wurden, oder enthält sie nur eine ganz allgemeine Kritik am
angefochtenen Entscheid oder verweist sie nur auf die in erster Instanz
vorgebrachten Gründe, genügt sie den Anforderungen nicht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1). Ebenfalls genügt es den Begründungserfordernissen nicht, der
vorinstanzlichen Würdigung bloss die eigene, abweichende Darstellung
entgegenzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_220/2020 vom
9.
September 2020 E. 6.5.2) bzw. die vor erster Instanz
gemachten Ausführungen zu wiederholen (Adrian Staehelin / Olivier
Mosimann in: Adrian Staehelin / Daniel Staehelin / Pascal
Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, 2024, § 26, Rz 19).
4.3
Der Amtsgerichtspräsident
anerkannte hinsichtlich des ins Recht gelegten Mietvertrages vom
10.
März 2021 eine geringfügige Abweichung der Unterschriften. Diese
Abweichungen seien jedoch nicht derart gross, als dass Zweifel an der Echtheit
der Unterschriften oder der Identität des Unterzeichnenden entstünden. Auch bestünden
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Stundung gewährt
habe. Insbesondere seien solche auch nicht in der internen Buchführung der
Beschwerdegegnerin zu erblicken. Es misslinge dem Gesuchsgegner, die Gewährung
einer Stundung glaubhaft zu machen.
4.4
Die vorinstanzlichen in
Ziffer 4.3 erwähnten Ausführungen werden in der Beschwerde ebenfalls
aufgeführt, jedoch zeigt der Beschwerdeführer weder auf, inwiefern der Amtsgerichtspräsident
das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt haben soll noch setzt sich der Beschwerdeführer mit den
Ausführungen sonstwie auseinander. Vielmehr wird der
vorinstanzlichen Würdigungen bloss die eigene, abweichende Darstellung
entgegengestellt bzw. werden die vor erster Instanz gemachten Ausführungen
Dispositiv
wiederholt. Demnach genügt die Rechtsmittelschrift den Begründungsanforderungen
nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.1 Selbst
bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde aus nachfolgenden
Gründen abzuweisen:
5.2 Die Echtheit einer
Unterschrift wird vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies
glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom
4. Juli 2019 E. 3.2; BGE 143 III 453
E. 3.3). Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der
Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren
Beweismitteln aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher
ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2;
Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2015 vom 13. Oktober 2015
E. 3.2.1).
5.3 Unterschiede der
Unterschriften sind vorliegend durchaus erkennbar, jedoch sind die Abweichungen
geringfügig. Es ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt
gleich ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise
die Form einzelner Buchstaben, auf. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht aufzuzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist
als deren Authentizität.
6. Ebenso gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die Einrede der Stundung glaubhaft darzulegen. Aus den eingereichten
Beilagen zur Eingabe vom 7. Oktober 2024 kann nicht entnommen werden,
inwiefern eine Stundung seitens der Beschwerdegegnerin gewährt worden sein soll.
Eine solche wird auch nicht aus der internen Buchführung ersichtlich.
7. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der
Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu
bezahlen.
8. Der Beschwerdeführer
hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das vom
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 19. März 2025
geltend gemachte Honorar von CHF 742.00 sowie die Auslagen von
CHF 11.80 und die MwSt. von CHF 61.05 erscheinen angemessen. Die
Entschädigung der Beschwerdegegnerin ist folglich auf ein
Total von CHF 814.85 festzusetzen, zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'750.00 zu
bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von
CHF 814.85 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière