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Entscheid

ZKBES.2025.276

Abschreibungsverfügung

13. November 2025Deutsch3 min

der Betreibung Nr. [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Kanton Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdeführer

gegen

A.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abschreibungsverfügung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Datum vom 5. August 2025 reichte

der Kanton Solothurn (im Folgenden der Gläubiger) beim Richteramt Thal-Gäu in

der Betreibung Nr. [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG

(im Folgenden die Schuldnerin) ein. Das Verfahren wurde unter der Nummer TGZPR.2025.671 geführt. Am 20. August 2025 sistierte

der Amtsgerichtspräsident das Verfahren, da über die Schuldnerin bereits am 19.

August 2025 der Konkurs eröffnet worden war. Diese Konkurseröffnung erfolgte in

der Betreibung Nr. [...] im Verfahren TGZPR.2025.480.

2. Nach Eingang einer Abrechnung

vom 9. September 2025 der Amtschreiberei Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...]

erliess der Amtsgerichtspräsident unter der Verfahrensnummer TGZPR.2025.671 die

folgende Abschreibungsverfügung:

1. Die Kopie der Abrechnung vom 09.09.2025

geht an den Gläubiger.

2. Das Verfahren in der Betreibung Nr. [...] wird zufolge Gegenstandslosigkeit (Bezahlung der

Forderung) als erledigt abgeschrieben.

3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 200.00

werden der Schuldnerin auferlegt.

5. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin die

Gerichtskosten gemäss Ziffer 4 beim Betreibungsamt

Thal-Gäu bezahlt hat und diese zusammen mit der Forderung an den Gläubiger weitergeleitet

werden. Der Gläubiger hat den Betrag dem Richteramt Thal-Gäu zu ersetzen.

3. Gegen die Abschreibungsverfügung

erhob der Gläubiger am 7. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht und verlangte

die Aufhebung der Abschreibungsverfügung. Weiter beantragte er, es seien ihm

keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Die Schuldnerin liess sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident erkannte im

begründeten Urteil selbst, dass das Gericht irrtümlich davon ausgegangen sei,

dass es sich um die Begleichung der Schuld aus dem vorliegenden Verfahren

gehandelt habe. Richtigerweise habe es sich bei der Tilgung jener Schuld um die

Betreibung Nr. [...] der Gemeindeverwaltung […] gehandelt und nicht derjenigen im

vorliegenden Verfahren.

2.

Die Verwechslung der beiden

Betreibungen ist offensichtlich. Die Forderung in der Betreibung Nr. [...]

wurde nicht bezahlt. Die Abschreibungsverfügung ist daher aufzuheben und die

Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der vorliegenden

Sachlage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf

die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15.

September 2025 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn. Der vom Staat Solothurn geleistete Kostenvorschuss

von CHF 300.00 wird zurückerstattet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller