ZKBES.2025.276
Abschreibungsverfügung
13. November 2025Deutsch3 min
der Betreibung Nr. [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
A.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abschreibungsverfügung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Datum vom 5. August 2025 reichte
der Kanton Solothurn (im Folgenden der Gläubiger) beim Richteramt Thal-Gäu in
der Betreibung Nr. [...] ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die A.___ AG
(im Folgenden die Schuldnerin) ein. Das Verfahren wurde unter der Nummer TGZPR.2025.671 geführt. Am 20. August 2025 sistierte
der Amtsgerichtspräsident das Verfahren, da über die Schuldnerin bereits am 19.
August 2025 der Konkurs eröffnet worden war. Diese Konkurseröffnung erfolgte in
der Betreibung Nr. [...] im Verfahren TGZPR.2025.480.
2. Nach Eingang einer Abrechnung
vom 9. September 2025 der Amtschreiberei Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...]
erliess der Amtsgerichtspräsident unter der Verfahrensnummer TGZPR.2025.671 die
folgende Abschreibungsverfügung:
1. Die Kopie der Abrechnung vom 09.09.2025
geht an den Gläubiger.
2. Das Verfahren in der Betreibung Nr. [...] wird zufolge Gegenstandslosigkeit (Bezahlung der
Forderung) als erledigt abgeschrieben.
3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 200.00
werden der Schuldnerin auferlegt.
5. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin die
Gerichtskosten gemäss Ziffer 4 beim Betreibungsamt
Thal-Gäu bezahlt hat und diese zusammen mit der Forderung an den Gläubiger weitergeleitet
werden. Der Gläubiger hat den Betrag dem Richteramt Thal-Gäu zu ersetzen.
3. Gegen die Abschreibungsverfügung
erhob der Gläubiger am 7. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht und verlangte
die Aufhebung der Abschreibungsverfügung. Weiter beantragte er, es seien ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4. Die Schuldnerin liess sich nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident erkannte im
begründeten Urteil selbst, dass das Gericht irrtümlich davon ausgegangen sei,
dass es sich um die Begleichung der Schuld aus dem vorliegenden Verfahren
gehandelt habe. Richtigerweise habe es sich bei der Tilgung jener Schuld um die
Betreibung Nr. [...] der Gemeindeverwaltung […] gehandelt und nicht derjenigen im
vorliegenden Verfahren.
2.
Die Verwechslung der beiden
Betreibungen ist offensichtlich. Die Forderung in der Betreibung Nr. [...]
wurde nicht bezahlt. Die Abschreibungsverfügung ist daher aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der vorliegenden
Sachlage rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf
die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15.
September 2025 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Staat Solothurn. Der vom Staat Solothurn geleistete Kostenvorschuss
von CHF 300.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller