ZKBES.2025.277
Frist für schriftliche Klagebegründung (Verfügung vom 7. Oktober 2025)
17. Oktober 2025Deutsch7 min
Amtsgerichtspräsidentin bot der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 17. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Frist für
schriftliche Klagebegründung (Verfügung vom 7. Oktober 2025)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 A.___ und B.___ führen seit dem 20.
Februar 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am
7. Juli 2025 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung
statt. Im Anschluss daran setzte die Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau am 15.
Juli 2025 Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den
strittigen Scheidungsfolgen bis 1. September 2025. Gleichzeitig stellte sie den
Parteien das Protokoll der Einigungsverhandlung zu.
1.2 Am 17. Juli 2025 stellte der Ehemann
ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Einigungsverhandlung. Die
Amtsgerichtspräsidentin bot der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit,
bis zum 1. September 2025 zum Antrag des Ehemannes auf Berichtigung des
Protokolls Stellung zu nehmen. Sie drohte ihr an, nach unbenutztem Ablauf der
Frist werde Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme angenommen und über
den Antrag des Ehemannes entschieden.
2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies
die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag um Berichtigung des Protokolls der
Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025 ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 ihrer
Verfügung setzte sie der Ehefrau neu Frist bis 31. Oktober 2025 zur Einreichung
einer schriftlich begründeten Klage im Doppel zu den strittigen
Scheidungsfolgen.
3.1 Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer; die Ehefrau im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) am 9. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
1. Die
Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 und
keine Setzung einer neuen Frist für die Einreichung einer schriftlich
begründeten Klage zu den Scheidungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
2.
Anweisung
an das Richteramt, den Prozess ohne Berücksichtigung etwaiger Anträge der
Beschwerdegegnerin zu den Scheidungsfolgen fortzusetzen oder diese als
verworfen zu betrachten, da keine fristgerechte Einreichung erfolgt ist.
3.
Verurteilung
der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie
zur Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Auslagen (Art. 106 ZPO).
3.2
Am 10. Oktober 2025 reichte der
Beschwerdeführer zwei Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Er bringt dazu
vor, jede weitere Verzögerung gefährde die finanzielle Stabilität und führe zu
erheblichen, nicht rückgängig zu machenden Kosten. Die Verlängerung des
Verfahrens verschärfe seine psychische Belastung. Die erneute Fristansetzung
untergrabe sein Recht auf ein zügiges Verfahren.
4.2
Die vom Beschwerdeführer
geschilderten unangenehmen Folgen sind einem Scheidungsprozess inhärent. Auch
dauert das Verfahren bis jetzt nicht übermässig lang. Ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO ist nicht
gegeben. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
5.
Der Beschwerdeführer wendet zunächst
ein, die Beschwerdegegnerin habe bereits eine angemessene Frist bis zum 1.
September 2025 ungenutzt verstreichen lassen. Art. 291 Abs. 3 ZPO sehe keine
automatische Verlängerung vor, sondern impliziere einen Verzicht auf die
Anträge zu den Scheidungsfolgen bei Fristversäumnis. Die Setzung einer neuen
Doppel-Frist bis 31. Oktober 2025 stelle faktisch eine dritte Chance dar. Die
Verfügung begründe die Verlängerung nicht, obwohl Art. 147 Abs. 2 ZPO eine
Begründung erfordere, insbesondere bei wiederholten Fristsetzungen. Die Frist
könne nur auf Antrag und aus wichtigen Gründen vor Ablauf verlängert werden. Eine
begründete Fristerstreckung sei weder beantragt noch bewilligt worden. Die
Vorinstanz sei somit nicht befugt gewesen, von Amtes wegen eine neue Frist bis
zum 31. Oktober 2025 anzusetzen.
6.
Die Klage vom 20. Februar 2025 wurde gemäss
Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eingereicht. Kommt in der
Einigungsverhandlung keine Einigung zustande, so gibt das Gericht nach Art. 291
Abs. 3 ZPO der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung. Es trifft zu,
dass die Beschwerdegegnerin die erste ihr am 15. Juli 2025 gesetzte Frist bis
am 1. September 2025 ungenutzt hat verstreichen lassen. Sie hat auch die
zweite, ihr am 18. Juli 2025 gesetzte Frist nicht wahrgenommen. Die Amtsgerichtspräsidentin
hat der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2025 jedoch keine
Säumnisfolgen angedroht, im Gegensatz zur Verfügung vom 18. Juli 2025. Nach
Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen
hinzuweisen. Dieser Hinweis ist Voraussetzung für den Eintritt der
Präklusivkwirkung. Im Unterlassungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen
gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der
Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins eine neue Frist anzusetzen
(Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 147 N 20). Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin hat demnach ihr Recht auf Einreichung der Klagebegründung
nicht verwirkt und die Amtsgerichtspräsidentin hat ihr zu Recht eine neue Frist
dafür angesetzt. Der vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsentscheid ist
genauso wenig einschlägig wie die von ihm zitierten Gesetzesbestimmungen.
7. Die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers stossen ebenfalls ins Leere. Soweit er vorbringt, er habe
sich auf die Endgültigkeit der Frist bis zum 1. September 2025 verlassen und
entsprechend gehandelt, nennt er keine Disposition, die er nach der
Fristansetzung vom 15. Juli 2025 vorgenommen hat. Er lässt offen, welche
Planung seiner rechtlichen und finanziellen Situation er nach diesem Zeitpunkt
gemacht hat. Auch die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf ein faires
Verfahren, welcher durch die neue Ansetzung der Frist zur Einreichung der
begründeten Klage gewährleistet wird. Welche Vorteile sie aus ihrer
Untätigkeit, dem Nichteinhalten der Frist vom 1. September 2025, erlangen soll,
ist weder dargetan noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die behauptete
Ungleichbehandlung. Dass der Beschwerdeführer alle Fristen eingehalten hat,
bedeutet keine Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung
der Begründungspflicht rügt, hätte vor der Beschwerdeeinreichung eine
schriftliche Begründung verlangen müssen (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Ohnehin müssen
prozessleitende Verfügungen, insbesondere die Ansetzung einer Frist oder eines
Termins, nicht schriftlich begründet werden. In diesen Fällen kann die
Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz nach Art. 324 ZPO um eine Stellungnahme ersuchen
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art.
324 N 4). Auch dies ist vorliegend nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war
in der Lage, seine Beschwerde zu begründen, und die Rechtsmittelinstanz kann
ohne weiteres über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung entscheiden.
Nach dem Verlauf der Einigungsverhandlung besteht wohl auch keine Vereinbarung
vom 25. April 2025 bzw. 23. Mai 2025, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet
wird. Die Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer begründeten
Scheidungsklage ist somit nicht zu beanstanden. Diese wird im weiteren
Verfahren zu berücksichtigen sein.
8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und es kann nach Art.
322 Abs. 1 ZPO sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf
eingetreten werden. Sie wäre zudem auch offensichtlich unbegründet. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens dessen
Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller