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Entscheid

ZKBES.2025.277

Frist für schriftliche Klagebegründung (Verfügung vom 7. Oktober 2025)

17. Oktober 2025Deutsch7 min

Amtsgerichtspräsidentin bot der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 17. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin

betreffend Frist für

schriftliche Klagebegründung (Verfügung vom 7. Oktober 2025)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 A.___ und B.___ führen seit dem 20.

Februar 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren. Am

7. Juli 2025 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin die Einigungsverhandlung

statt. Im Anschluss daran setzte die Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau am 15.

Juli 2025 Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage zu den

strittigen Scheidungsfolgen bis 1. September 2025. Gleichzeitig stellte sie den

Parteien das Protokoll der Einigungsverhandlung zu.

1.2 Am 17. Juli 2025 stellte der Ehemann

ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls der Einigungsverhandlung. Die

Amtsgerichtspräsidentin bot der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit,

bis zum 1. September 2025 zum Antrag des Ehemannes auf Berichtigung des

Protokolls Stellung zu nehmen. Sie drohte ihr an, nach unbenutztem Ablauf der

Frist werde Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme angenommen und über

den Antrag des Ehemannes entschieden.

2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies

die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag um Berichtigung des Protokolls der

Einigungsverhandlung vom 7. Juli 2025 ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 ihrer

Verfügung setzte sie der Ehefrau neu Frist bis 31. Oktober 2025 zur Einreichung

einer schriftlich begründeten Klage im Doppel zu den strittigen

Scheidungsfolgen.

3.1 Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer; die Ehefrau im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) am 9. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1. Die

Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2025 und

keine Setzung einer neuen Frist für die Einreichung einer schriftlich

begründeten Klage zu den Scheidungsfolgen durch die Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

2.

Anweisung

an das Richteramt, den Prozess ohne Berücksichtigung etwaiger Anträge der

Beschwerdegegnerin zu den Scheidungsfolgen fortzusetzen oder diese als

verworfen zu betrachten, da keine fristgerechte Einreichung erfolgt ist.

3.

Verurteilung

der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie

zur Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Auslagen (Art. 106 ZPO).

3.2

Am 10. Oktober 2025 reichte der

Beschwerdeführer zwei Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Er bringt dazu

vor, jede weitere Verzögerung gefährde die finanzielle Stabilität und führe zu

erheblichen, nicht rückgängig zu machenden Kosten. Die Verlängerung des

Verfahrens verschärfe seine psychische Belastung. Die erneute Fristansetzung

untergrabe sein Recht auf ein zügiges Verfahren.

4.2

Die vom Beschwerdeführer

geschilderten unangenehmen Folgen sind einem Scheidungsprozess inhärent. Auch

dauert das Verfahren bis jetzt nicht übermässig lang. Ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO ist nicht

gegeben. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden

Erwägungen zeigen, wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

5.

Der Beschwerdeführer wendet zunächst

ein, die Beschwerdegegnerin habe bereits eine angemessene Frist bis zum 1.

September 2025 ungenutzt verstreichen lassen. Art. 291 Abs. 3 ZPO sehe keine

automatische Verlängerung vor, sondern impliziere einen Verzicht auf die

Anträge zu den Scheidungsfolgen bei Fristversäumnis. Die Setzung einer neuen

Doppel-Frist bis 31. Oktober 2025 stelle faktisch eine dritte Chance dar. Die

Verfügung begründe die Verlängerung nicht, obwohl Art. 147 Abs. 2 ZPO eine

Begründung erfordere, insbesondere bei wiederholten Fristsetzungen. Die Frist

könne nur auf Antrag und aus wichtigen Gründen vor Ablauf verlängert werden. Eine

begründete Fristerstreckung sei weder beantragt noch bewilligt worden. Die

Vorinstanz sei somit nicht befugt gewesen, von Amtes wegen eine neue Frist bis

zum 31. Oktober 2025 anzusetzen.

6.

Die Klage vom 20. Februar 2025 wurde gemäss

Art. 290 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eingereicht. Kommt in der

Einigungsverhandlung keine Einigung zustande, so gibt das Gericht nach Art. 291

Abs. 3 ZPO der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung. Es trifft zu,

dass die Beschwerdegegnerin die erste ihr am 15. Juli 2025 gesetzte Frist bis

am 1. September 2025 ungenutzt hat verstreichen lassen. Sie hat auch die

zweite, ihr am 18. Juli 2025 gesetzte Frist nicht wahrgenommen. Die Amtsgerichtspräsidentin

hat der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2025 jedoch keine

Säumnisfolgen angedroht, im Gegensatz zur Verfügung vom 18. Juli 2025. Nach

Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen

hinzuweisen. Dieser Hinweis ist Voraussetzung für den Eintritt der

Präklusivkwirkung. Im Unterlassungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen

gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der

Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins eine neue Frist anzusetzen

(Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 147 N 20). Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin hat demnach ihr Recht auf Einreichung der Klagebegründung

nicht verwirkt und die Amtsgerichtspräsidentin hat ihr zu Recht eine neue Frist

dafür angesetzt. Der vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsentscheid ist

genauso wenig einschlägig wie die von ihm zitierten Gesetzesbestimmungen.

7. Die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers stossen ebenfalls ins Leere. Soweit er vorbringt, er habe

sich auf die Endgültigkeit der Frist bis zum 1. September 2025 verlassen und

entsprechend gehandelt, nennt er keine Disposition, die er nach der

Fristansetzung vom 15. Juli 2025 vorgenommen hat. Er lässt offen, welche

Planung seiner rechtlichen und finanziellen Situation er nach diesem Zeitpunkt

gemacht hat. Auch die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf ein faires

Verfahren, welcher durch die neue Ansetzung der Frist zur Einreichung der

begründeten Klage gewährleistet wird. Welche Vorteile sie aus ihrer

Untätigkeit, dem Nichteinhalten der Frist vom 1. September 2025, erlangen soll,

ist weder dargetan noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die behauptete

Ungleichbehandlung. Dass der Beschwerdeführer alle Fristen eingehalten hat,

bedeutet keine Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung

der Begründungspflicht rügt, hätte vor der Beschwerdeeinreichung eine

schriftliche Begründung verlangen müssen (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Ohnehin müssen

prozessleitende Verfügungen, insbesondere die Ansetzung einer Frist oder eines

Termins, nicht schriftlich begründet werden. In diesen Fällen kann die

Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz nach Art. 324 ZPO um eine Stellungnahme ersuchen

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art.

324 N 4). Auch dies ist vorliegend nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer war

in der Lage, seine Beschwerde zu begründen, und die Rechtsmittelinstanz kann

ohne weiteres über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung entscheiden.

Nach dem Verlauf der Einigungsverhandlung besteht wohl auch keine Vereinbarung

vom 25. April 2025 bzw. 23. Mai 2025, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet

wird. Die Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer begründeten

Scheidungsklage ist somit nicht zu beanstanden. Diese wird im weiteren

Verfahren zu berücksichtigen sein.

8. Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und es kann nach Art.

322 Abs. 1 ZPO sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf

eingetreten werden. Sie wäre zudem auch offensichtlich unbegründet. Mit dem

Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens dessen

Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller