ZKBES.2025.285
Ausweisung und Vollstreckung
27. November 2025Deutsch4 min
Beschwerdegegner die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts [...] vom 25. November
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
- der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Oktober 2025 das gegen
C.___ und A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und diese
verpflichtete, das 5.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens
Sachverhalt
24. Oktober 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen;
- A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil am 15. Oktober 2025
fristgerecht Einspruch (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons
Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangte;
- eine
Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der
Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15);der Beschwerdeführer seine
persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids eingeht;
- die
Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht
genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung
einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden
kann;
- daran
auch die (nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte) Stellungnahme von C.___
vom 1. November 2025 (Postaufgabe), in welcher er behauptet Käufer der
Liegenschaft und nicht Mieter zu sein, nichts zu ändern vermag;
- der
Vizepräsident mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 feststellte, dass aus den
Akten nicht hervorgehe, dass B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) über die
Liegenschaft verfügungsberechtigt sei;
- der
Beschwerdegegner von Amtes wegen aufgefordert wurde, seine
Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft nachzuweisen;
- der
Beschwerdegegner die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts [...] vom 25. November
2025 einreichte, wonach er, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage, der
Erbschaftsklage, der Herabsetzungsklage und der Feststellungsklage einziger
Erbe von D.___ sei;
- der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO) und deshalb keine
neue Auszugsfrist zu setzen ist;
- eine
Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz nicht möglich ist;
- ein
allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen gewesen wäre;
- A.___
die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu
bezahlen hat;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
3.
Die Beschwerde von A.___ vom 15. Oktober
2025.
geht an B.___.
4.
Die Stellungnahme von C.___ vom 1.
November 2025 geht inkl. Beilagen an A.___ und B.___.
5.
Die Eingaben von B.___ vom 10. und 25.
November 2025 gehen inkl. Beilagen an A.___.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann