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Entscheid

ZKBES.2025.285

Ausweisung und Vollstreckung

27. November 2025Deutsch4 min

Beschwerdegegner die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts [...] vom 25. November

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

- der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 7. Oktober 2025 das gegen

C.___ und A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und diese

verpflichtete, das 5.5-Zimmer-Einfamilienhaus am [...] in [...] bis spätestens

Sachverhalt

24. Oktober 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen;

- A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil am 15. Oktober 2025

fristgerecht Einspruch (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons

Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

verlangte;

- eine

Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der

Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der

Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15);der Beschwerdeführer seine

persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheids eingeht;

- die

Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht

genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung

einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden

kann;

- daran

auch die (nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte) Stellungnahme von C.___

vom 1. November 2025 (Postaufgabe), in welcher er behauptet Käufer der

Liegenschaft und nicht Mieter zu sein, nichts zu ändern vermag;

- der

Vizepräsident mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 feststellte, dass aus den

Akten nicht hervorgehe, dass B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) über die

Liegenschaft verfügungsberechtigt sei;

- der

Beschwerdegegner von Amtes wegen aufgefordert wurde, seine

Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft nachzuweisen;

- der

Beschwerdegegner die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts [...] vom 25. November

2025 einreichte, wonach er, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage, der

Erbschaftsklage, der Herabsetzungsklage und der Feststellungsklage einziger

Erbe von D.___ sei;

- der

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO) und deshalb keine

neue Auszugsfrist zu setzen ist;

- eine

Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz nicht möglich ist;

- ein

allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit

abzuweisen gewesen wäre;

- A.___

die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu

bezahlen hat;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.

Die Beschwerde von A.___ vom 15. Oktober

2025.

geht an B.___.

4.

Die Stellungnahme von C.___ vom 1.

November 2025 geht inkl. Beilagen an A.___ und B.___.

5.

Die Eingaben von B.___ vom 10. und 25.

November 2025 gehen inkl. Beilagen an A.___.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann