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Entscheid

ZKBES.2025.29

Rechtsöffnung

28. Februar 2025Deutsch4 min

in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Dezember 2024 (Postaufgabe)

in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] um Erteilung der Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80/82

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) für

den Betrag von CHF 14'231.15 zuzüglich CHF 104.00 für die Betreibungskosten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin liess sich innert

Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 12. Februar 2025 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren

ab. Jede Partei wurde verpflichtet ihre Parteikosten selbst zu tragen und die

Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Fristgerecht erhob der Gesuchsteller

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 24. Februar 2025 (Posteingang) beim

Richteramt Dorneck-Thierstein Beschwerde, welche dem Obergericht

zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der

Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Die Rechtsöffnungsrichterin erwog

zusammenfassend, in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse

sich keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch:

Beschwerdegegnerin) bekräftigte Schuldanerkennung entnehmen, womit kein

provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Ebenfalls lasse sich den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kein Entscheid i.S.v. Art. 80

SchKG entnehmen, womit auch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Es

liege weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor,

womit das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei.

7.

Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf

erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf den im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichten Verlustschein nicht abgestellt werden.

8.

Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

9.

Der Beschwerdeführer legt in seiner

Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im

angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht

unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

haben soll. Vielmehr bringt er neu vor, es handle sich um eine erneute

Betreibung aus dem Verlustschein vom 14. April 2016. Da das Beschwerdeverfahren

keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der

gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist, ist auf diese

neue Tatsachenbehauptung nicht einzugehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Den

Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann.

10. Der Vollständigkeit halber kann noch

der Hinweis angebracht werden, dass gestützt auf Verlustscheine grundsätzlich

Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ein Verlustschein aus einer Pfändung

berechtigt nach Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, jedoch

nicht wenn er erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wird.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann