ZKBES.2025.29
Rechtsöffnung
28. Februar 2025Deutsch4 min
in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Dezember 2024 (Postaufgabe)
in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] um Erteilung der Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80/82
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) für
den Betrag von CHF 14'231.15 zuzüglich CHF 104.00 für die Betreibungskosten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin liess sich innert
Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 12. Februar 2025 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren
ab. Jede Partei wurde verpflichtet ihre Parteikosten selbst zu tragen und die
Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Fristgerecht erhob der Gesuchsteller
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 24. Februar 2025 (Posteingang) beim
Richteramt Dorneck-Thierstein Beschwerde, welche dem Obergericht
zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der
Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Die Rechtsöffnungsrichterin erwog
zusammenfassend, in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse
sich keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch:
Beschwerdegegnerin) bekräftigte Schuldanerkennung entnehmen, womit kein
provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Ebenfalls lasse sich den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kein Entscheid i.S.v. Art. 80
SchKG entnehmen, womit auch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Es
liege weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor,
womit das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei.
7.
Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf
erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf den im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Verlustschein nicht abgestellt werden.
8.
Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
9.
Der Beschwerdeführer legt in seiner
Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im
angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht
unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
haben soll. Vielmehr bringt er neu vor, es handle sich um eine erneute
Betreibung aus dem Verlustschein vom 14. April 2016. Da das Beschwerdeverfahren
keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der
gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist, ist auf diese
neue Tatsachenbehauptung nicht einzugehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Den
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.
10. Der Vollständigkeit halber kann noch
der Hinweis angebracht werden, dass gestützt auf Verlustscheine grundsätzlich
Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ein Verlustschein aus einer Pfändung
berechtigt nach Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, jedoch
nicht wenn er erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wird.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann