ZKBES.2025.3
Rechtsöffnung
12. März 2025Deutsch11 min
Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 27. September 2024 in der gegen B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1.
Einwohnergemeinde A.___,
2.
Kanton Solothurn,
3. Schweizerische Eidgenossenschaft,
alle vertreten durch Steueramt des
Kantons Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde A.___, alle vertreten durch das
Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführer), ersuchten das
Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 27. September 2024 in der gegen B.___
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 (Betreibung auf Zahlung) für den
Betrag von CHF 163'383.50, für die Arrestkosten von CHF 564.80, die
Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und für weitere Zustellkosten
von CHF 37.30, total CHF 164'189.60, um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Eingabe vom 27. November 2024
nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens, eventualiter die teilweise Gutheissung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Urteil vom 6. Januar 2025
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 für den
Betrag von CHF 133'366.35 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig
verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern die
Betreibungskosten im Umfang von CHF 806.10 zu ersetzen und ihnen eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von
CHF 750.00 wurden in Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin und
in Höhe von CHF 150.00 den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Gegen das Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin erhoben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2025
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten
die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151'270.10, für die Arrestkosten von
CHF 564.80, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 204.00 sowie für
weitere Zustellkosten von CHF 37.70, total CHF 152'076.60, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025
beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
6. Im Rahmen des Replikrechts äusserten
sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erneut. Am 13.
Februar 2025 reichte Advokat Dr. iur. Daniel Häring seine Honorarnote zu
den Akten.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind ausstehende Steuerforderungen des Steueramts (direkte
Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) gegenüber der Beschwerdegegnerin
und ihrem Ehemann. Gestützt auf § 184 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn
(StG, BGS 614.11) können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die
Bezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages
jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in
der Schweiz hat oder die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als
gefährdet erscheinen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und
ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art.
80.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
gleichgestellt (Abs. 1). Die Sicherstellungsverfügung wird dem
Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an
das Kantonale Steuergericht angefochten werden. Der Rekurs hemmt die
Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Abs. 2). Die
Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest
wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (§ 184bis Abs. 1
StG; vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 169 f. des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
2.
Am 29. August 2024 stellte das
Steueramt mit Sicherstellungsverfügung Beträge in Höhe von CHF 311'269.30
sicher. Gleichentags erging gegen die Beschwerdegegnerin ein Arrestbefehl,
wonach auf GB [...] Nr. [...] ([...], im Miteigentum zu 1/2) wegen
«Gefährdung der Steuer» über eine Summe von CHF 311'269.30 Arrest gelegt
wurde. Die Sicherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die
Sicherstellungsverfügung berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in
formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom
4.
Februar 2025, E. 6.4.1). Die in Betreibung gesetzte (Gesuchsbeilage
Nr. 3a) bzw. mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachte Forderung in Höhe
von CHF 163'383.50 ist rechtskräftig. Die Auflistung in der
Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 sieht wie folgt aus:
-
Verlustschein
direkte Bundessteuer 2017 CHF 2'860.45
-
Veranlagung
direkte Bundessteuer 2018 CHF 5'555.15
-
Veranlagung
direkte Bundessteuer 2019 CHF 5'585.15
-
Veranlagung
direkte Bundessteuer 2020 CHF 13'566.40
-
Vorbezug direkte
Bundessteuer 2021 CHF 11'891.00
-
Vorbezug direkte
Bundessteuer 2022 CHF 11'891.30
-
Verlustschein
Staatssteuer 2016 CHF 4'849.40
-
Verlustschein
Staatssteuer 2017 CHF 9'421.80
-
Veranlagung
Staatssteuer 2017 CHF 772.10
(Verfahrenskosten)
-
Veranlagung
Staatssteuer 2018 CHF 13'365.20
-
Veranlagung
Staatssteuer 2018 CHF 1'646.15
-
Veranlagung
Staatssteuer 2019 CHF 14'283.60
-
Veranlagung
Staatssteuer 2019 CHF 2'074.85
-
Veranlagung
Staatssteuer 2020 CHF 20'584.35
-
Veranlagung
Staatssteuer 2020 CHF 2'445.75
-
Vorbezug Staatssteuer 2021 CHF
12'294.00
-
Vorbezug Staatssteuer 2022 CHF
18'399.15
-
Vorbezug Staatssteuer 2023 CHF
18'399.15
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2017 CHF 12'113.40
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2017 CH 266.00
(Verfahrenskosten)
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2018 CHF 15'175.95
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2018 CHF 260.70
(Verfahrenskosten)
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2019 CHF 15'750.40
-
Veranlagung
Gemeindesteuern 2020 CHF 22'806.70
-
Vorbezug Gemeindesteuern
2021.
CHF 13'645.90
-
Vorbezug Gemeindesteuern
2022.
CHF 20'455.10
-
Vorbezug Gemeindesteuern
2023.
CHF 20'455.10
-
Vorbezug Gemeindesteuern
2024.
CHF 20'455.10
-
total CHF
311'269.30,
-
wovon
rechtskräftig CHF 163'383.50
3.1
Vor der Vorinstanz erhob die
Beschwerdegegnerin u.a. die Einrede der Verjährung und führte aus, sämtliche
Steuerforderungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 seien mittlerweile
verjährt und könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht
werden.
3.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst,
über die Staatssteuer 2016, die direkte Bundessteuer 2017 und die Staatssteuer
2017.
lägen Verlustscheine vor. Verlustscheine verjährten gemäss Art. 149a
SchKG innert 20 Jahren, weshalb keine Verjährung eingetreten sei. Hingegen sei
die Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern 2017 über CHF 10'655.05,
total CHF 12'113.40 (inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen), am 3. Dezember
2018.
eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung der
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei die Verfügung frühestens am 2. Februar 2019
in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass die genannte Steuerforderung
verjährt sei. Dasselbe gelte für die Steuer 2018 (Staatssteuer, direkte
Bundessteuer und Gemeindesteuer). Die Veranlagungsverfügungen der Steuer 2018
seien am 5. August 2019 eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter
der Berücksichtigung der Rechtsmittelfristen von 30 Tagen sei die Verfügung
frühestens am 4. September 2019 in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die
genannte Forderung verjährt.
3.3
Zurecht wenden die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerde dagegen ein, in Bezug auf die Steuerforderungen lägen Unterbrechungsgründe
vor, die die Vorinstanz missachtet habe. Am 29. August 2024 wurde eine
Sicherstellungsverfügung erlassen, die die 5-jährige relative Bezugsverjährung unterbricht
bzw. die Verjährungsfrist neu laufen lässt (Bundessteuer: Art. 121
Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 DBG; Staatssteuer: § 139
Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Gemeindesteuer: § 258 Abs. 1
i.V.m. § 139 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Michael Beusch/Arthur
Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, Basel 2022, Art. 120 DBG N 46). Die 5-jährige relative
Bezugsverjährung für die Gemeindesteuer 2017 (CHF 12'113.40) ist unbestrittenermassen
eingetreten, ohne dass sie unterbrochen worden wäre. In Bezug auf die Steuer
2018.
(direkte Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) wurde die 5-jährige
Bezugsverjährung mit Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024
(Gesuchsbeilage-Nrn. 1a und 1b) unterbrochen, bevor die Verjährungsfrist
abgelaufen ist. Damit ist die Verjährung in Bezug auf die Steuer 2018 entgegen
der Vorinstanz nicht eingetreten. Die absolute Bezugsverjährung von 10 Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden
sind, ist sodann für keine der geltend gemachten Steuern eingetreten (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 121 Abs. 3 DBG). Damit ist zusätzlich für
den Betrag von CHF 36'003.15 (CHF 5'555.15 + CHF 13'365.20 +
CHF 1'646.15 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70) die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
4.1
Vor erster Instanz brachte die
Beschwerdegegnerin vor, die im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten
CHF 772.10 seien nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten auf ein erstes,
nicht prosequiertes und damit rechtlich gänzlich unerhebliches Arrestverfahren
zurückgingen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, in den Akten fänden sich
zwei Kostenrechnungen / Verfügungen der Amtschreiberei Dorneck betreffend eines
Arrest-Geschäfts gegen die Beschwerdegegnerin, mit welchem Kosten von
CHF 568.80 bzw. CHF 203.30 auferlegt worden seien. Dem Zahlungsbefehl
Nr. [...] vom 5. September 2024 könne jedoch nicht entnommen werden, dass
die geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 772.10 mit genanntem
Zahlungsbefehl effektiv in Betreibung gesetzt worden wären bzw. vom
Dispositiv
vorliegenden Zahlungsbefehl erfasst seien. Es fehle demnach vorliegend an der
Identität der in Betreibung gesetzten Forderungen mit derjenigen, die sich aus
dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Damit liege diesbezüglich kein gültiger
Rechtsöffnungstitel vor.
4.2 Wie bereits erwähnt, geben
Sicherstellungsverfügungen gemäss § 184 Abs. 1StG den sicherzustellenden
Betrag an und sind sofort vollstreckbar. Sie sind einem gerichtlichen Urteil im
Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Vorliegend erwuchs die
Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 unangefochten in Rechtskraft. Die
Sicherstellungsverfügung bildet einen rechtskräftigen definitiven
Rechtsöffnungstitel. Aus der Sicherstellungsverfügung ist klar ersichtlich,
dass rechtskräftige Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 163'383.50
bestehen. In diesem Rechtsöffnungstitel sind die einzelnen Forderungen
aufgelistet (Gesuchsbeilage Nr. 1a), u.a. auch die Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 772.10. Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 wird
dieselbe Forderung in Höhe von CHF 163'383.50 eingeklagt. Die Rechtsöffnung
darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht
zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid
enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 80 N 37). Vorliegend ist die Identität der in Betreibung gesetzten
Forderung mit derjenigen Forderung, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt,
gegeben. Der Vorinstanz ist demzufolge auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Die definitive Rechtsöffnung ist zusätzlich für den Betrag von CHF 772.10
zu gewähren.
5. Schliesslich ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz für den Betrag von CHF 133'366.35 definitive Rechtsöffnung
erteilt hat. Wie die Vorinstanz auf diesen Betrag kommt, erschliesst sich
nicht. Gemäss Begründung der Vorinstanz hätte definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 114'494.85 (CHF 163'383.50 abzüglich
CHF 48'888.65 [CHF 5'555.15 + CHF 772.10 + CHF 13'365.20 +
CHF 1'646.15 + CHF 12'113.40 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70])
gewährt werden müssen. Da lediglich aufgrund eingetretener Verjährung für die
Gemeindesteuer 2017 in Höhe von CHF 12'113.40 keine Rechtsöffnung erteilt
werden kann, beläuft sich der Betrag auf insgesamt CHF 151'270.10.
6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten – die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95
ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Abs. 2). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96
ZPO) zu.
6.2 Im erstinstanzlichen Verfahren haben
die Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen zu rund 93 % obsiegt. Eine
Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich nicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin
die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich, d.h. im
Umfang von CHF 750.00 gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG; SR 281.35) zu tragen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
den obsiegenden Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Verfahren
praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
7. Im Beschwerdeverfahren obsiegen die
Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten des
Verfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu übernehmen hat.
Die Beschwerdeführer haben den Betrag bevorschusst. Er wird ihnen
zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den obsiegenden
Beschwerdeführern für das zweitinstanzliche Verfahren praxisgemäss eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die Arrestkosten von CHF 564.80,
die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und die weiteren
Zustellkosten von CHF 37.30 (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 4a; und nicht –
wie im Beschwerdeverfahren verlangt – CHF 37.70), insgesamt
CHF 806.10, zu ersetzen (Art. 68 SchKG; Frank Emmel in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2021, Art. 68 N 3).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2025
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 wird für den Betrag von CHF 151'270.10
die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___,
dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die
Betreibungskosten von insgesamt CHF 806.10 zu ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Der von den
Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird ihnen zurückerstattet.
6. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___,
dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide
Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler