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Entscheid

ZKBES.2025.3

Rechtsöffnung

12. März 2025Deutsch11 min

Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 27. September 2024 in der gegen B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1.

Einwohnergemeinde A.___,

2.

Kanton Solothurn,

3. Schweizerische Eidgenossenschaft,

alle vertreten durch Steueramt des

Kantons Solothurn,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Daniel Häring,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde A.___, alle vertreten durch das

Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführer), ersuchten das

Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 27. September 2024 in der gegen B.___

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 (Betreibung auf Zahlung) für den

Betrag von CHF 163'383.50, für die Arrestkosten von CHF 564.80, die

Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und für weitere Zustellkosten

von CHF 37.30, total CHF 164'189.60, um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Eingabe vom 27. November 2024

nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens, eventualiter die teilweise Gutheissung, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Urteil vom 6. Januar 2025

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 für den

Betrag von CHF 133'366.35 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig

verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern die

Betreibungskosten im Umfang von CHF 806.10 zu ersetzen und ihnen eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von

CHF 750.00 wurden in Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin und

in Höhe von CHF 150.00 den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Gegen das Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin erhoben die Beschwerdeführer am 16. Januar 2025

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und verlangten

die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151'270.10, für die Arrestkosten von

CHF 564.80, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 204.00 sowie für

weitere Zustellkosten von CHF 37.70, total CHF 152'076.60, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025

beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6. Im Rahmen des Replikrechts äusserten

sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erneut. Am 13.

Februar 2025 reichte Advokat Dr. iur. Daniel Häring seine Honorarnote zu

den Akten.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sind ausstehende Steuerforderungen des Steueramts (direkte

Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) gegenüber der Beschwerdegegnerin

und ihrem Ehemann. Gestützt auf § 184 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn

(StG, BGS 614.11) können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die

Bezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages

jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in

der Schweiz hat oder die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als

gefährdet erscheinen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und

ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art.

80.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

gleichgestellt (Abs. 1). Die Sicherstellungsverfügung wird dem

Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an

das Kantonale Steuergericht angefochten werden. Der Rekurs hemmt die

Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Abs. 2). Die

Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest

wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (§ 184bis Abs. 1

StG; vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 169 f. des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

2.

Am 29. August 2024 stellte das

Steueramt mit Sicherstellungsverfügung Beträge in Höhe von CHF 311'269.30

sicher. Gleichentags erging gegen die Beschwerdegegnerin ein Arrestbefehl,

wonach auf GB [...] Nr. [...] ([...], im Miteigentum zu 1/2) wegen

«Gefährdung der Steuer» über eine Summe von CHF 311'269.30 Arrest gelegt

wurde. Die Sicherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die

Sicherstellungsverfügung berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in

formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom

4.

Februar 2025, E. 6.4.1). Die in Betreibung gesetzte (Gesuchsbeilage

Nr. 3a) bzw. mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachte Forderung in Höhe

von CHF 163'383.50 ist rechtskräftig. Die Auflistung in der

Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 sieht wie folgt aus:

-

Verlustschein

direkte Bundessteuer 2017 CHF 2'860.45

-

Veranlagung

direkte Bundessteuer 2018 CHF 5'555.15

-

Veranlagung

direkte Bundessteuer 2019 CHF 5'585.15

-

Veranlagung

direkte Bundessteuer 2020 CHF 13'566.40

-

Vorbezug direkte

Bundessteuer 2021 CHF 11'891.00

-

Vorbezug direkte

Bundessteuer 2022 CHF 11'891.30

-

Verlustschein

Staatssteuer 2016 CHF 4'849.40

-

Verlustschein

Staatssteuer 2017 CHF 9'421.80

-

Veranlagung

Staatssteuer 2017 CHF 772.10

(Verfahrenskosten)

-

Veranlagung

Staatssteuer 2018 CHF 13'365.20

-

Veranlagung

Staatssteuer 2018 CHF 1'646.15

-

Veranlagung

Staatssteuer 2019 CHF 14'283.60

-

Veranlagung

Staatssteuer 2019 CHF 2'074.85

-

Veranlagung

Staatssteuer 2020 CHF 20'584.35

-

Veranlagung

Staatssteuer 2020 CHF 2'445.75

-

Vorbezug Staatssteuer 2021 CHF

12'294.00

-

Vorbezug Staatssteuer 2022 CHF

18'399.15

-

Vorbezug Staatssteuer 2023 CHF

18'399.15

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2017 CHF 12'113.40

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2017 CH 266.00

(Verfahrenskosten)

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2018 CHF 15'175.95

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2018 CHF 260.70

(Verfahrenskosten)

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2019 CHF 15'750.40

-

Veranlagung

Gemeindesteuern 2020 CHF 22'806.70

-

Vorbezug Gemeindesteuern

2021.

CHF 13'645.90

-

Vorbezug Gemeindesteuern

2022.

CHF 20'455.10

-

Vorbezug Gemeindesteuern

2023.

CHF 20'455.10

-

Vorbezug Gemeindesteuern

2024.

CHF 20'455.10

-

total CHF

311'269.30,

-

wovon

rechtskräftig CHF 163'383.50

3.1

Vor der Vorinstanz erhob die

Beschwerdegegnerin u.a. die Einrede der Verjährung und führte aus, sämtliche

Steuerforderungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 seien mittlerweile

verjährt und könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht

werden.

3.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst,

über die Staatssteuer 2016, die direkte Bundessteuer 2017 und die Staatssteuer

2017.

lägen Verlustscheine vor. Verlustscheine verjährten gemäss Art. 149a

SchKG innert 20 Jahren, weshalb keine Verjährung eingetreten sei. Hingegen sei

die Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern 2017 über CHF 10'655.05,

total CHF 12'113.40 (inkl. Mahngebühren und Verzugszinsen), am 3. Dezember

2018.

eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter Berücksichtigung der

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei die Verfügung frühestens am 2. Februar 2019

in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass die genannte Steuerforderung

verjährt sei. Dasselbe gelte für die Steuer 2018 (Staatssteuer, direkte

Bundessteuer und Gemeindesteuer). Die Veranlagungsverfügungen der Steuer 2018

seien am 5. August 2019 eröffnet und in der Folge rechtskräftig geworden. Unter

der Berücksichtigung der Rechtsmittelfristen von 30 Tagen sei die Verfügung

frühestens am 4. September 2019 in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die

genannte Forderung verjährt.

3.3

Zurecht wenden die Beschwerdeführer in

ihrer Beschwerde dagegen ein, in Bezug auf die Steuerforderungen lägen Unterbrechungsgründe

vor, die die Vorinstanz missachtet habe. Am 29. August 2024 wurde eine

Sicherstellungsverfügung erlassen, die die 5-jährige relative Bezugsverjährung unterbricht

bzw. die Verjährungsfrist neu laufen lässt (Bundessteuer: Art. 121

Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 DBG; Staatssteuer: § 139

Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Gemeindesteuer: § 258 Abs. 1

i.V.m. § 139 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StG; Michael Beusch/Arthur

Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, Basel 2022, Art. 120 DBG N 46). Die 5-jährige relative

Bezugsverjährung für die Gemeindesteuer 2017 (CHF 12'113.40) ist unbestrittenermassen

eingetreten, ohne dass sie unterbrochen worden wäre. In Bezug auf die Steuer

2018.

(direkte Bundessteuer, Staatssteuer und Gemeindesteuer) wurde die 5-jährige

Bezugsverjährung mit Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024

(Gesuchsbeilage-Nrn. 1a und 1b) unterbrochen, bevor die Verjährungsfrist

abgelaufen ist. Damit ist die Verjährung in Bezug auf die Steuer 2018 entgegen

der Vorinstanz nicht eingetreten. Die absolute Bezugsverjährung von 10 Jahren

nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden

sind, ist sodann für keine der geltend gemachten Steuern eingetreten (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 121 Abs. 3 DBG). Damit ist zusätzlich für

den Betrag von CHF 36'003.15 (CHF 5'555.15 + CHF 13'365.20 +

CHF 1'646.15 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70) die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

4.1

Vor erster Instanz brachte die

Beschwerdegegnerin vor, die im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten

CHF 772.10 seien nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten auf ein erstes,

nicht prosequiertes und damit rechtlich gänzlich unerhebliches Arrestverfahren

zurückgingen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, in den Akten fänden sich

zwei Kostenrechnungen / Verfügungen der Amtschreiberei Dorneck betreffend eines

Arrest-Geschäfts gegen die Beschwerdegegnerin, mit welchem Kosten von

CHF 568.80 bzw. CHF 203.30 auferlegt worden seien. Dem Zahlungsbefehl

Nr. [...] vom 5. September 2024 könne jedoch nicht entnommen werden, dass

die geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 772.10 mit genanntem

Zahlungsbefehl effektiv in Betreibung gesetzt worden wären bzw. vom

Dispositiv

vorliegenden Zahlungsbefehl erfasst seien. Es fehle demnach vorliegend an der

Identität der in Betreibung gesetzten Forderungen mit derjenigen, die sich aus

dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Damit liege diesbezüglich kein gültiger

Rechtsöffnungstitel vor.

4.2 Wie bereits erwähnt, geben

Sicherstellungsverfügungen gemäss § 184 Abs. 1StG den sicherzustellenden

Betrag an und sind sofort vollstreckbar. Sie sind einem gerichtlichen Urteil im

Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Vorliegend erwuchs die

Sicherstellungsverfügung vom 29. August 2024 unangefochten in Rechtskraft. Die

Sicherstellungsverfügung bildet einen rechtskräftigen definitiven

Rechtsöffnungstitel. Aus der Sicherstellungsverfügung ist klar ersichtlich,

dass rechtskräftige Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 163'383.50

bestehen. In diesem Rechtsöffnungstitel sind die einzelnen Forderungen

aufgelistet (Gesuchsbeilage Nr. 1a), u.a. auch die Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 772.10. Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 wird

dieselbe Forderung in Höhe von CHF 163'383.50 eingeklagt. Die Rechtsöffnung

darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht

zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid

enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 80 N 37). Vorliegend ist die Identität der in Betreibung gesetzten

Forderung mit derjenigen Forderung, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt,

gegeben. Der Vorinstanz ist demzufolge auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

Die definitive Rechtsöffnung ist zusätzlich für den Betrag von CHF 772.10

zu gewähren.

5. Schliesslich ist festzuhalten, dass

die Vorinstanz für den Betrag von CHF 133'366.35 definitive Rechtsöffnung

erteilt hat. Wie die Vorinstanz auf diesen Betrag kommt, erschliesst sich

nicht. Gemäss Begründung der Vorinstanz hätte definitive Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 114'494.85 (CHF 163'383.50 abzüglich

CHF 48'888.65 [CHF 5'555.15 + CHF 772.10 + CHF 13'365.20 +

CHF 1'646.15 + CHF 12'113.40 + CHF 15'175.95 + CHF 260.70])

gewährt werden müssen. Da lediglich aufgrund eingetretener Verjährung für die

Gemeindesteuer 2017 in Höhe von CHF 12'113.40 keine Rechtsöffnung erteilt

werden kann, beläuft sich der Betrag auf insgesamt CHF 151'270.10.

6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten – die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95

ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt

(Abs. 2). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96

ZPO) zu.

6.2 Im erstinstanzlichen Verfahren haben

die Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen zu rund 93 % obsiegt. Eine

Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich nicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin

die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich, d.h. im

Umfang von CHF 750.00 gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG; SR 281.35) zu tragen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

den obsiegenden Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Verfahren

praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

7. Im Beschwerdeverfahren obsiegen die

Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten des

Verfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu übernehmen hat.

Die Beschwerdeführer haben den Betrag bevorschusst. Er wird ihnen

zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den obsiegenden

Beschwerdeführern für das zweitinstanzliche Verfahren praxisgemäss eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8. Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die Arrestkosten von CHF 564.80,

die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 204.00 und die weiteren

Zustellkosten von CHF 37.30 (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 4a; und nicht –

wie im Beschwerdeverfahren verlangt – CHF 37.70), insgesamt

CHF 806.10, zu ersetzen (Art. 68 SchKG; Frank Emmel in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2021, Art. 68 N 3).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2025

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck vom 5. September 2024 wird für den Betrag von CHF 151'270.10

die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___,

dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die

Betreibungskosten von insgesamt CHF 806.10 zu ersetzen.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Der von den

Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird ihnen zurückerstattet.

6. B.___ hat der Einwohnergemeinde A.___,

dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide

Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler