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Entscheid

ZKBES.2025.30

Rechtsverzögerung

17. April 2025Deutsch9 min

und damit einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Manuel Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (nachfolgend die

Beschwerdeführer) erhoben am 22. Juni 2022 (Postaufgabe:

28. Juni 2022) gegen [...] und [...] (zusammen nachfolgend die

Beklagten) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage betreffend Forderung. Es

folgte ein doppelter Schriftenwechsel. Die Duplik wurde der Gegenpartei mit

Verfügung vom 2. Juni 2023 zugestellt.

2. Am 25. Februar 2025 reichten die

Beschwerdeführer beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das

Richteramt Solothurn-Lebern [recte: den Amtsgerichtspräsidenten (nachfolgend

der Beschwerdegegner)] ein. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:

Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, innert angemessener Frist das seit der

Einreichung der Klage vom 22. Juni 2022 rechtshängige Verfahren (letzte

Verfügung vom durch Erlass einer entsprechenden Verfügung fortzusetzen (z.B.

Beweismittelverfügung, Hauptverhandlung, technische Expertise).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Der Beschwerdegegner stellte

in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2025 keinen ausdrücklichen

Antrag, räumte jedoch abschliessend ein, dass die Zeitspanne zwischen dem

Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die

Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen.

4.

Am 25. März 2025 bezogen die Beschwerdeführer Stellung und änderten

die Rechtsbegehren wie folgt:

Es

sei festzustellen, dass die Zeitspanne vom Abschluss des Schriftenwechsel[s]

bis zur ersten Terminumfrage von über 20 Monaten eine Rechtsverzögerung

und damit einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 321 Abs. 4

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstellt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Der Beschwerdegegner reichte

am 25. März 2025 eine Eingabe ein, wonach nach Rücksprache mit

sämtlichen Parteien ein definitiver Termin für die Hauptverhandlung auf Montag,

8. September 2025, habe angesetzt werden können.

6. Auf die Ausführungen

der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit

entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2025 vor, am 22. Juni 2022

Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht zu haben. Nach Zustellung

der Dupliken am 2. Juni 2023 habe es keine weitere Verfügung gegeben,

weshalb sich Manuel Kunz, Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom

13.

Dezember 2023 über die nächsten Schritte erkundigt habe. Da auf

seine Bemühungen keine Reaktion erfolgt sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz

telefonisch interveniert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich der

Dispositiv

Beschwerdegegner demnächst melden werde. Da dies nicht geschehen sei, habe sich

Rechtsanwalt Manuel Kunz mit Schreiben vom 22. April 2024 erneut

schriftlich über die nächsten Verfahrensschritte erkundigt. Mit Schreiben vom

14. Juni 2024 habe Rechtsanwalt Manuel Kunz den Beschwerdegegner über

die nach wie vor vorhandenen Mängel orientiert, welche die Dringlichkeit der

Angelegenheit für die Beschwerdeführer dokumentierte. Da wieder nichts

geschehen sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz das Gericht am

28. August 2024 erneut telefonisch kontaktiert und habe die Auskunft

erhalten, dass sich der Beschwerdegegner bis Ende September 2024 melden

werde. Da dies nicht erfolgt sei, sei den Beschwerdeführern nichts anderes

übriggeblieben, als eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

1.2 Im vorliegenden Fall

sei die Dringlichkeit für die Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegeben.

Der Beschwerdegegner sei seit mehr als 18 Monaten (seit dem 1. Juni 2023

[recte: 2. Juni 2023]) untätig geblieben. Es sei den Beschwerdeführern

nicht möglich und auch nicht zumutbar, eine Reparatur vorzunehmen, ohne

Gewissheit, wer die Kosten dafür zu tragen habe. Zudem könne eine Reparatur

wegen der umstrittenen Zurechenbarkeit als Beweisvereitelung gewertet werden.

Ein triftiger Grund für die Verzögerung sei den Beschwerdeführern nicht genannt

(bis auf den Wechsel in der Verfahrensleitung) und mündlich zugesicherte

Fristen nicht eingehalten worden. In rechtlicher wie auch technischer Hinsicht

sei das Verfahren nicht komplex. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführer

wegen des stetig wachsenden Schadens ein Interesse daran, dass die

Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht für die

Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt werde.

2.1 Der Beschwerdegegner

bringt in seiner Stellungnahme vor, es sei gerichtsnotorisch, dass die

Gerichtsbehörden in der Schweiz sehr stark aus-, wenn nicht sogar überlastet seien.

Der Terminkalender des Richteramtes Solothurn-Lebern sei seit geraumer Zeit

bereits fünf bis sechs Monate im Voraus ausgebucht. Nebst der Bewältigung des

Tagesgeschäfts bleibe sehr wenig Zeit für das Abarbeiten der pendenten Fälle.

Insbesondere Strafverfahren (aufgrund des Beschleunigungsgebotes) und

familienrechtliche Angelegenheiten (wegen der Kinderbelange) seien nicht nur

bei den neu eingehenden, sondern auch bei den pendenten Fällen prioritär zu

behandeln. Jene Prioritätensetzung sei damit auch immer mit einem heiklen

Abwägen verbunden.

2.2 Im vorliegenden

Verfahren sei der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Der nächste

Verfahrensschritt hätte somit im Vorladen zur amtsgerichtlichen

Hauptverhandlung bestanden. Unter Berücksichtigung der Arbeitslast, der

pendenten Verfahren und der vorgenannten Priorisierung sei aktuell davon

auszugehen, dass am Richteramt Solothurn-Lebern in amtsgerichtlichen Verfahren

die Dauer zwischen Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung

zwischen 2 ½ und drei Jahren liege. Im vorliegenden Verfahren laufe

aktuell die Umfrage für die Festlegung des Termins der Hauptverhandlung.

Frühester Termin wäre der 16. September 2025, d.h. zwischen

Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung wären 3 ¼ Jahre

vergangen. Diesbezüglich sei einzuräumen, dass die Zeitspanne zwischen dem

Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die

Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen. Nach Ansetzung

eines Termines für die Hauptverhandlung könne das Verfahren als gegenstandslos

abgeschrieben werden.

3. Die Beschwerdeführer

änderten ihre Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 25. März 2025 aufgrund

der zwischenzeitlich erfolgten Terminumfrage für die Hauptverhandlung auf Feststellung

einer Rechtsverzögerung nach Art. 29 BV bzw.

Art. 321 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, dass die Weiterführung

des Verfahrens erst auf Druck der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgt sei,

stelle implizit eine Anerkennung des Beschwerdegrundes dar, was bei der

Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

4. Die Ausführungen der

Beschwerdeführer zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten

Beilagen nachvollziehen.

5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV

hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot

der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde

untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie

zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. BGE 107 Ib 160

E. 3b S. 164; 124 V 130 E. 4 S. 133;

130 I 312 E. 5.1. S. 331 f.). Eine Rechtsverzögerung

und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt

insbesondere auch dann vor, wenn eine Behörde sich zwar bereit zeigt, einen

Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen

erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195;

107 Ib 160 E. 3b S. 164).

5.2 Der Beschwerdegegner hat

die Parteien zwischenzeitlich zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es wird davon

ausgegangen, dass auch die Beweisverfügung zeitnah erlassen wird. Damit wird

das in der ursprünglichen Beschwerde vom 25. Februar 2025 gestellte Rechtsbegehren,

das rechtshängige Verfahren fortzusetzen, erfüllt. Das Verfahren wurde

weitergeführt und dessen Abschluss ist absehbar, weshalb das

Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwere entfallen und die

Beschwerde gegenstandlos geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2021

vom 18. Januar 2022 E. 2).

5.3 Aufgrund der oben

geschilderten Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Beschwerdegegners

ist offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn

dieser nun nicht gehandelt hätte. Eine Dauer von 20 Monaten ist für eine

Terminumfrage schlicht zu lang. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf

welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde

Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der

Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht

oder nicht fristgerecht handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2019 vom

2. November 2022 E. 11.2). Das Urteil wird deshalb i.S.v.

§ 105bis Abs. 3 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) an die Gerichtsverwaltungskommission

gemeldet.

6.1 Auf das

Feststellungsbegehren ist einzutreten, wenn die Beschwerdeführer ein

schützenswertes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage

darlegen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_1041/2019 vom

2. April 2020 E. 3.4).

6.2 Ein

Feststellungsinteresse ist nicht dargetan: Vorliegend monieren die

Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die lange Verfahrensdauer. Der in der Klage

vom 28. Juni 2022 geltend gemachte Mangel führe zu einem stetig

wachsenden Schaden. Die Beschwerdeführer hätten insofern ein Interesse daran,

dass die Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht

für die Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt wird.

Worin das Feststellungsinteresse bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Auf den

Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann

offenbleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesem Antrag überhaupt (noch) zu hören

gewesen wären.

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird

ihnen vollumfänglich zurückerstattet.

7.2 Den Beschwerdeführern

ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Der vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Honorarrechnung vom

25. März 2025 geltend gemachte Aufwand von CHF 1'000.00 sowie

MWST von CHF 81.00 erscheint angemessen. Die Entschädigung der

Beschwerdeführer ist folglich auf CHF 1'081.00 festzusetzen, zahlbar durch

den Kanton.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht

eingetreten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Der Staat Solothurn hat A.___ und B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1’081.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ und B.___ den

von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission

gemeldet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière