ZKBES.2025.30
Rechtsverzögerung
17. April 2025Deutsch9 min
und damit einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Manuel Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (nachfolgend die
Beschwerdeführer) erhoben am 22. Juni 2022 (Postaufgabe:
28. Juni 2022) gegen [...] und [...] (zusammen nachfolgend die
Beklagten) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage betreffend Forderung. Es
folgte ein doppelter Schriftenwechsel. Die Duplik wurde der Gegenpartei mit
Verfügung vom 2. Juni 2023 zugestellt.
2. Am 25. Februar 2025 reichten die
Beschwerdeführer beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das
Richteramt Solothurn-Lebern [recte: den Amtsgerichtspräsidenten (nachfolgend
der Beschwerdegegner)] ein. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, innert angemessener Frist das seit der
Einreichung der Klage vom 22. Juni 2022 rechtshängige Verfahren (letzte
Verfügung vom durch Erlass einer entsprechenden Verfügung fortzusetzen (z.B.
Beweismittelverfügung, Hauptverhandlung, technische Expertise).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Der Beschwerdegegner stellte
in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2025 keinen ausdrücklichen
Antrag, räumte jedoch abschliessend ein, dass die Zeitspanne zwischen dem
Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die
Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen.
4.
Am 25. März 2025 bezogen die Beschwerdeführer Stellung und änderten
die Rechtsbegehren wie folgt:
Es
sei festzustellen, dass die Zeitspanne vom Abschluss des Schriftenwechsel[s]
bis zur ersten Terminumfrage von über 20 Monaten eine Rechtsverzögerung
und damit einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 321 Abs. 4
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstellt.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Der Beschwerdegegner reichte
am 25. März 2025 eine Eingabe ein, wonach nach Rücksprache mit
sämtlichen Parteien ein definitiver Termin für die Hauptverhandlung auf Montag,
8. September 2025, habe angesetzt werden können.
6. Auf die Ausführungen
der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit
entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2025 vor, am 22. Juni 2022
Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht zu haben. Nach Zustellung
der Dupliken am 2. Juni 2023 habe es keine weitere Verfügung gegeben,
weshalb sich Manuel Kunz, Rechtsanwalt der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom
13.
Dezember 2023 über die nächsten Schritte erkundigt habe. Da auf
seine Bemühungen keine Reaktion erfolgt sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz
telefonisch interveniert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich der
Dispositiv
Beschwerdegegner demnächst melden werde. Da dies nicht geschehen sei, habe sich
Rechtsanwalt Manuel Kunz mit Schreiben vom 22. April 2024 erneut
schriftlich über die nächsten Verfahrensschritte erkundigt. Mit Schreiben vom
14. Juni 2024 habe Rechtsanwalt Manuel Kunz den Beschwerdegegner über
die nach wie vor vorhandenen Mängel orientiert, welche die Dringlichkeit der
Angelegenheit für die Beschwerdeführer dokumentierte. Da wieder nichts
geschehen sei, habe Rechtsanwalt Manuel Kunz das Gericht am
28. August 2024 erneut telefonisch kontaktiert und habe die Auskunft
erhalten, dass sich der Beschwerdegegner bis Ende September 2024 melden
werde. Da dies nicht erfolgt sei, sei den Beschwerdeführern nichts anderes
übriggeblieben, als eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.
1.2 Im vorliegenden Fall
sei die Dringlichkeit für die Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegeben.
Der Beschwerdegegner sei seit mehr als 18 Monaten (seit dem 1. Juni 2023
[recte: 2. Juni 2023]) untätig geblieben. Es sei den Beschwerdeführern
nicht möglich und auch nicht zumutbar, eine Reparatur vorzunehmen, ohne
Gewissheit, wer die Kosten dafür zu tragen habe. Zudem könne eine Reparatur
wegen der umstrittenen Zurechenbarkeit als Beweisvereitelung gewertet werden.
Ein triftiger Grund für die Verzögerung sei den Beschwerdeführern nicht genannt
(bis auf den Wechsel in der Verfahrensleitung) und mündlich zugesicherte
Fristen nicht eingehalten worden. In rechtlicher wie auch technischer Hinsicht
sei das Verfahren nicht komplex. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführer
wegen des stetig wachsenden Schadens ein Interesse daran, dass die
Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht für die
Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt werde.
2.1 Der Beschwerdegegner
bringt in seiner Stellungnahme vor, es sei gerichtsnotorisch, dass die
Gerichtsbehörden in der Schweiz sehr stark aus-, wenn nicht sogar überlastet seien.
Der Terminkalender des Richteramtes Solothurn-Lebern sei seit geraumer Zeit
bereits fünf bis sechs Monate im Voraus ausgebucht. Nebst der Bewältigung des
Tagesgeschäfts bleibe sehr wenig Zeit für das Abarbeiten der pendenten Fälle.
Insbesondere Strafverfahren (aufgrund des Beschleunigungsgebotes) und
familienrechtliche Angelegenheiten (wegen der Kinderbelange) seien nicht nur
bei den neu eingehenden, sondern auch bei den pendenten Fällen prioritär zu
behandeln. Jene Prioritätensetzung sei damit auch immer mit einem heiklen
Abwägen verbunden.
2.2 Im vorliegenden
Verfahren sei der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Der nächste
Verfahrensschritt hätte somit im Vorladen zur amtsgerichtlichen
Hauptverhandlung bestanden. Unter Berücksichtigung der Arbeitslast, der
pendenten Verfahren und der vorgenannten Priorisierung sei aktuell davon
auszugehen, dass am Richteramt Solothurn-Lebern in amtsgerichtlichen Verfahren
die Dauer zwischen Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung
zwischen 2 ½ und drei Jahren liege. Im vorliegenden Verfahren laufe
aktuell die Umfrage für die Festlegung des Termins der Hauptverhandlung.
Frühester Termin wäre der 16. September 2025, d.h. zwischen
Klageeinreichung und Durchführung der Hauptverhandlung wären 3 ¼ Jahre
vergangen. Diesbezüglich sei einzuräumen, dass die Zeitspanne zwischen dem
Abschluss des Rechtsschriftenwechsels und der Terminumfrage für die
Hauptverhandlung sechs Monate kürzer hätte ausfallen sollen. Nach Ansetzung
eines Termines für die Hauptverhandlung könne das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben werden.
3. Die Beschwerdeführer
änderten ihre Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 25. März 2025 aufgrund
der zwischenzeitlich erfolgten Terminumfrage für die Hauptverhandlung auf Feststellung
einer Rechtsverzögerung nach Art. 29 BV bzw.
Art. 321 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, dass die Weiterführung
des Verfahrens erst auf Druck der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgt sei,
stelle implizit eine Anerkennung des Beschwerdegrundes dar, was bei der
Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
4. Die Ausführungen der
Beschwerdeführer zum Verfahrensablauf lassen sich anhand der eingereichten
Beilagen nachvollziehen.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV
hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot
der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. BGE 107 Ib 160
E. 3b S. 164; 124 V 130 E. 4 S. 133;
130 I 312 E. 5.1. S. 331 f.). Eine Rechtsverzögerung
und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt
insbesondere auch dann vor, wenn eine Behörde sich zwar bereit zeigt, einen
Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195;
107 Ib 160 E. 3b S. 164).
5.2 Der Beschwerdegegner hat
die Parteien zwischenzeitlich zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es wird davon
ausgegangen, dass auch die Beweisverfügung zeitnah erlassen wird. Damit wird
das in der ursprünglichen Beschwerde vom 25. Februar 2025 gestellte Rechtsbegehren,
das rechtshängige Verfahren fortzusetzen, erfüllt. Das Verfahren wurde
weitergeführt und dessen Abschluss ist absehbar, weshalb das
Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwere entfallen und die
Beschwerde gegenstandlos geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2021
vom 18. Januar 2022 E. 2).
5.3 Aufgrund der oben
geschilderten Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Beschwerdegegners
ist offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn
dieser nun nicht gehandelt hätte. Eine Dauer von 20 Monaten ist für eine
Terminumfrage schlicht zu lang. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf
welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde
Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht
oder nicht fristgerecht handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2019 vom
2. November 2022 E. 11.2). Das Urteil wird deshalb i.S.v.
§ 105bis Abs. 3 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) an die Gerichtsverwaltungskommission
gemeldet.
6.1 Auf das
Feststellungsbegehren ist einzutreten, wenn die Beschwerdeführer ein
schützenswertes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage
darlegen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_1041/2019 vom
2. April 2020 E. 3.4).
6.2 Ein
Feststellungsinteresse ist nicht dargetan: Vorliegend monieren die
Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die lange Verfahrensdauer. Der in der Klage
vom 28. Juni 2022 geltend gemachte Mangel führe zu einem stetig
wachsenden Schaden. Die Beschwerdeführer hätten insofern ein Interesse daran,
dass die Verantwortlichkeit für die Mängel und damit auch die Zahlungspflicht
für die Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist vom Gericht beurteilt wird.
Worin das Feststellungsinteresse bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Auf den
Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesem Antrag überhaupt (noch) zu hören
gewesen wären.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird
ihnen vollumfänglich zurückerstattet.
7.2 Den Beschwerdeführern
ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Der vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Honorarrechnung vom
25. März 2025 geltend gemachte Aufwand von CHF 1'000.00 sowie
MWST von CHF 81.00 erscheint angemessen. Die Entschädigung der
Beschwerdeführer ist folglich auf CHF 1'081.00 festzusetzen, zahlbar durch
den Kanton.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht
eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Der Staat Solothurn hat A.___ und B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1’081.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Staat Solothurn. Die Zentrale Gerichtskasse hat A.___ und B.___ den
von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
5. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission
gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière