ZKBES.2025.305
Erläuterung
24. Dezember 2025Deutsch24 min
Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Erläuterung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___
sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...] 2011, und D.___,
geboren am [...] 2021. Sie lebten bis am 1. März 2017 im Konkubinat. Mit
Verfügung vom 26. April 2017 regelte der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein erstmals die Betreuung der Kinder und die ihnen zustehenden
Unterhaltsbeiträge.
2. Am 30. September 2022
reichte B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine
Klage betreffend Abänderung der Verfügung vom 26. April 2017 (elterliche Obhut
und Unterhalt) ein. In Bezug auf die persönlichen Beziehungen zwischen den
Eltern und den Kindern fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 9. Juni 2023
folgendes Urteil:
2. Die
elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___
(geb. [...]2014) wird beiden Elternteilen belassen.
3. In
Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___
und D.___ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden
Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.
4. In
Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die
Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wie folgt:
– Jedes
zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
– Jeden
Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen),
–
Jeden Dienstagnachmittag ab
Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).
Ausserdem steht dem Vater
das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für
vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils
mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen.
Die restliche Zeit werden
die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter
betreut.
Die Feiertage verbringen
die Kinder abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater.
3.1 Am 18. März 2024 gelangte der Kläger
mit dem Anliegen, eine Regelung für die Frühlingsferien zu finden an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden
die KESB). Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 erliess die KESB eine neue Ferien- und
Feiertagsregelung.
3.2 Gegen den Entscheid der KESB erhob B.___
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2025 gut und hob den Entscheid der KESB auf.
4. Veranlasst durch die Erwägungen des
Urteils des Verwaltungsgerichts stellte A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) am 26. Juni 2025 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch
um Erläuterung des Urteils vom 9. Juni 2023. Sie formulierte dabei die
folgenden Fragen:
-
Welche Feiertage werden
alternierend betreut?
-
Entfallen normale
Betreuungszeiten während ein Elternteil Ferien mit den Kindern verbringt?
-
Was sind 4 Wochen Ferien?
-
Ferienbezug von Samstag zu
Samstag oder Montag zu Sonntag?
Die Gesuchstellerin bat darum, das
Reglement der KESB zu prüfen und den Parteien eine finale Fassung zukommen zu
lassen. Mit Datum vom 31. Juli 2025 ergänzte die Gesuchstellerin ihr
Erläuterungsgesuch und betonte nochmals, sie und die Kinder benötigten dringend
einen Entscheid in der Genauigkeit der KESB-Vorlage.
5. In seiner am 4. September 2025
überbrachten Stellungnahme schilderte B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Eltern bezüglich der Feiertage
und den Ferien bestehen, aus seiner Sicht. Er beantragte sinngemäss die
Regelungen des Ferienbeginns und Ferienendes, der Betreuung während den
Feiertagen, an denen keine Schule ist, und stellte die Frage, ob die
Betreuungsregelung auch während der Schulferien gelte. Ein konkreter Antrag ist
seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Aus seinen Vorbringen geht jedoch
hervor, dass er den von der KESB getroffenen Entscheid ablehnt.
6. Der Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin
über das Erläuterungsgesuch trägt kein Datum. Aus den Akten geht hervor, dass
er am 2. Oktober 2025 gefällt wurde. Der Entscheid wird nachfolgend wiederum
nur so weit wiedergegeben, als er die Gestaltung der persönlichen Beziehungen
zwischen den Eltern und den Kindern regelt. Die gegenüber dem Urteil vom 9.
Juni 2023 abgeänderten Teile sind fett gedruckt:
1. Die elterliche Sorge über die
gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wird
beiden Elternteilen belassen.
2. In Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung
vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___ und D.___ unter die
alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden Kinder ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.
3. In Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung
vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___
(geb. [...]2014) wie folgt:
-
Jedes zweite Wochenende von
Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
-
Jeden Freitagnachmittag ab
Schulschluss (inkl. Mittagessen),
-
Jeden Dienstagnachmittag ab
Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).
Ausserdem steht dem Vater
das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für
vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der
Betreuungsregelung
entsprechend (40% Betreuung durch Vater, 60% Betreuung durch Mutter) steht der
Mutter das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der
Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.
Während den
restlichen Schulferien gilt die obige Betreuungsregelung. Der Termin der
Ferien (inkl. Tag und Zeit des Ferienbeginns und Ferienende) ist jeweils
mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen. Die
Ferienregelung geht der normalen Betreuungsregelung vor.
Die restliche Zeit werden
die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter
betreut.
Die Feiertage in der
Einwohnergemeinde [...] (Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar),
Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Auffahrt, Pfingsten,
Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.
August), [...]tag [...], Allerheiligen (1. November), Weihnachtstag (25.
Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
verbringen die Kinder
abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater, d.h. Neujahrstag (1. Januar),
Karfreitag, Tag der Arbeit (1. Mai), Pfingsten, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt
(15. August), Allerheiligen (1. November), Stephanstag (26. Dezember) bei einem
Elternteil, Berchtoldstag (2. Januar), Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
Bundesfeiertag (1. August), Mauritiustag (22. September), Weihnachtstag (25.
Dezember) beim anderen Elternteil.
Die Feiertagsregelung
geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.
7. Gegen diesen Entscheid erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2025
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt im
Wesentlichen die Anwendung des KESB-Entscheides.
8. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der
Beschwerdegegner) fasst seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort datiert vom
6. November 2025 dahingehend zusammen, dass das Urteil vom 9. Juni 2023 zu
befolgen sei und daran keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Soweit er
das Ferienrecht habe, sollten die Ferien am Freitag um 12:00 Uhr beginnen und
am Sonntag um 18:00 Uhr enden. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner das erläuterte Urteil meint, weil er sich eingangs seiner
Beschwerdeantwort für die Erläuterungen bedankt.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die problematischen Themen, welche zu Uneinigkeiten geführt hätten, seien nach
wie vor vorhanden. Die Erläuterung biete keine unterstützende Klärung. Ziel sei
es gewesen, allfällige Streitpunkte im Voraus so zu regeln, dass diese gar
nicht erst hätten entstehen können. Nun befänden sie sich wieder am selben
Punkt wie im Juni 2023. Die neue Zuteilung der Feiertage sei weder im Sinne der
Kinder noch praktikabel. Es genüge nicht, die Feiertage einfach hälftig
aufzuteilen. Wenn die Feiertagsregelung über die Ferienregelung gestellt werde,
würden Ferienbezüge in den Frühlings- und Weihnachtsferien verunmöglicht und im
Sommer erschwert, weil immer ein oder mehrere Feiertage in die Ferien des
anderen Elternteils fallen würden. Der Ferienbezug sei nicht wochenweise
angeordnet worden. Ebenso wenig seien Ferienbeginn und -ende definiert worden.
Genau dieser Umstand habe bisher immer zu Unstimmigkeiten geführt und
schliesslich zu all diesen Gerichtsterminen. Die Ferien sollten definiert
wochenweise bezogen werden. Feiertage, welche in die Ferien fallen würden,
sollten sinnigerweise dem Elternteil zufallen, welcher aktuell Ferien mit den
Kindern beziehe. Ansonsten könne man keine Ferien machen. Würde man die
Feiertage, so wie neu angeordnet, verteilen, hätte dies zur Folge, dass die
Kinder am Beispiel der kommenden Weihnachtsferien innert zehn Tagen sechsmal
den betreuenden Elternteil wechseln würden. Im Weiteren seien Heiligabend und
Silvester gar nicht berücksichtigt. Auffahrt- und Pfingstwochenende sollten als
Paket im Jahreswechsel alternierend bezogen werden. Nach der Erläuterung sollte
das Pfingstwochenende sogar auseinandergerissen werden. Sie könne die
plötzliche und grundlose Reduktion ihres Ferienanspruchs mit den Kindern von zehn
auf sechs Wochen nicht annehmen. Es erschliesse sich ihr nicht, wieso die
Kinder während zusätzlicher vier Wochen von ihrer Betreuung in die
Nichtbetreuung des Kindsvaters übergeben werden sollten.
2.
Der Beschwerdegegner erklärt, er
könne dem erläuterten Urteil zustimmen. In diesem stehe drin, was die
Kindsmutter am Urteil vom 3. Juni 2023 (recte 9. Juni 2023) nicht verstanden
habe oder was nicht klar geschrieben gewesen sei. Die Regelung der
Kinderbetreuung sei im Grossen und Ganzen die gleiche wie vor dem Jahr 2023.
Die einzige Änderung sei der Dienstag, der ihm mit diesem Urteil zugesprochen
worden sei. Ab da hätten die Probleme begonnen. Das Gericht könne nicht für
jede noch so kleine Eventualität eine Regel aufstellen. Da müssten sich die
Eltern kooperativ zeigen und zum Wohle der Kinder handeln. Es sei ihm
schleierhaft, wieso die hälftige Zuteilung der Feiertage nicht praktikabel sein
sollte. Sollte ein Feiertag in die Ferien eines Elternteils fallen, so hätte
dieser den Feiertag und die Ferien in diesem Jahr. Im nächsten Jahr könnte man
dem andern das gleiche gönnen. Dies würde nur Ostern, 1. August, Weihnachten
und Neujahr betreffen, da diese Feiertage in die Ferien fielen. Sollten die
Feiertage im Schulbetrieb anfallen wie Pfingsten, Auffahrt, Tag der Arbeit,
Sankt Mauritius, Fronleichnam und Allerheiligen, so wären sie wie beschrieben
abwechselnd zu vergeben. Wenn er die Ferien nur wochenweise nehmen dürfe,
könnte er nie in der Silvesterwoche mit den Kindern in die Ferien. Zwei halbe
Wochen würden auch eine ganze ergeben. Wenn die Ferien erst am Samstag 12:00
Uhr beginnen würden, könne er keine Flüge und Arrangements in Anspruch nehmen,
die am Samstag beginnen würden. Es sei auch nicht sinnvoll, dass die Kinder
wegen einer Nacht zur Mutter müssten, wenn er sie am Freitag bis um 18:00 Uhr
habe. Dass die Ferien dann am Sonntag enden würden, sollte auch logisch sein.
Denn wenn die Ferien an einem Papaweekend enden würden, hätte er die Ferien
sowieso bis Sonntag 18:00 Uhr. Sonst seien die Ferientage höher zu gewichten
als die Betreuungstage. Die Kindsmutter stelle sich auf den Standpunkt, dass
nur sie die Kinder während den Schulferien betreue und die Papabetreuungstage
wegfallen würden und sie auch nicht sagen müsse, wann und wie sie mit den
Kindern in den Ferien sei. Bis vor dem Urteil im Jahr 2023 hätten sie die
Papabetreuungstage in allen Schulferien gelebt. Die Feiertage seien so
beizubehalten, wie sie in der erläuterten Verfügung angegeben worden seien. Die
Ferien sollten für den Kindsvater am Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
dauern. Das gelte nur in den Ferienabschnitten, in denen er das Ferienrecht
habe.
3.1
Ist ein Urteilsdispositiv unklar,
widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im
Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die
beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1
ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision
(Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob
die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids
erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein
neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung
des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits
gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in
sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv
ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf
formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine
Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern,
Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle
Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden
Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520, E. 6.1).
3.2
Das Erläuterungsgesuch richtet sich
an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der
Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen
Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung
nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten bei. Aus dem Gesagten folgt,
dass der Richter den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern
kann, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt
(a.a.O., E. 6.2).
3.3
Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der
Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde
anfechtbar. Bei der Prüfung eines Erläuterungsgesuchs einer Partei prüft das
Gericht zuerst, ob der betreffende Entscheid mit einem entsprechenden
Erklärungsmangel behaftet ist. Ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht der
Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet diesen abweisenden Endentscheid
den Parteien. Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Partei Beschwerde
erheben. Wenn das Urteil hingegen erläutert wird, so können die Parteien unter
den gegebenen Voraussetzungen die jeweiligen Hauptrechtsmittel dagegen
ergreifen. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid
ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung
beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten
ist (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 334
N 11 und 14).
3.4
Das Bundesgericht hat dazu am
Entscheid BGE 143 III 520 Folgendes weiter ausgeführt: Mit dem
Hauptrechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die
Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen
Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen
sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Die
durch den neuen Entscheid beschwerte Partei kann nur diejenigen Gründe anrufen,
die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht. So kann sie
sich in einer Berufung lediglich darauf berufen, dass der Entscheid, so wie ihn
die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen
Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt
auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid
materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen
Rechtskraft verletzt habe. Hingegen kann diese Partei weder mit dem
Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde i.S.v. Art. 334 Abs. 3
ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig
erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen
wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu
erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die
Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei
mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand
erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder
Berichtigung bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb
hinfällig sei (E. 6.4).
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass weder
das Urteil vom 9. Juni 2023 noch die Erläuterung vom 2. Oktober 2025 Erwägungen
zu den umstrittenen Ferien- und Feiertagsanordnungen enthalten. Im Urteil vom
9.
Juni 2023 hat die Amtsgerichtsstatthalterin die Verfügung vom 26. April 2017
insofern geändert, als sie die beiden Töchter neu unter die alternierende Obhut
beider Eltern stellte. Weiter legte sie den Tag, an dem der Vater die Töchter
einen weiteren halben Tag pro Woche betreuen darf, auf den Freitagnachmittag fest.
Vorher war der genaue Halbtag dieser väterlichen Betreuung der einvernehmlichen
Vereinbarung der Eltern überlassen gewesen. Zusätzlich teilte sie dem Vater die
Betreuung der Töchter am Dienstagnachmittag zu. Auch die Ferien und
Feiertagsregelung war in der Verfügung vom 26. April 2017 der direkten
Absprache der Eltern überlassen. Die Amtsgerichtsstatthalterin räumte dem Vater
neu das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien
für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Ebenfalls neu hielt sie fest,
dass die Kinder die restliche Zeit von der Mutter betreut werden. Schliesslich
ordnete sie ebenfalls neu an, dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei der
Mutter oder beim Vater verbringen. Auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge
für die beiden Töchter ist hier nicht weiter einzugehen.
4.2
Mit der Erläuterung ordnete die
Amtsgerichtsstatthalterin neu an, dass die Mutter das Recht und die Pflicht
hat, die Kinder während der Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich
zu nehmen. Neu wird auch angeordnet, dass während den restlichen Schulferien
die normale Betreuungsregelung gelte und dass die Ferienregelung der normalen
Betreuungsregelung vorgehe. Neu werden sodann die Feiertage in der Einwohnergemeinde
[...] in einer Liste abwechselnd dem Vater und der Mutter zugeteilt. Dazu wird
neu festgehalten, die Feiertagsregelung gehe der normalen Betreuungs- und
Ferienregelung vor.
5.
Die oben gemachten Ausführungen zur
Erläuterung zeigen klar auf, dass die Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem
Entscheid vom 2. Oktober 2025 viel mehr gemacht hat, als bloss Unklares,
Widersprüchliches oder Unvollständiges klarzustellen. Es besteht nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie die von ihr neu aufgenommenen Regelungen
bereits beim Entscheid vom 9. Juni 2023 im Kopf hatte und es lediglich versäumt
hat, diese im Urteilsdispositiv wiederzugeben. Ihre neu getroffenen Anordnungen
sind keine Erläuterung ihres Urteils vom 9. Juni 2023. Vielmehr hat sie ihr
Urteil ergänzt und konkretisiert, weil die beiden Eltern wegen ihrer
unterschiedlichen Interpretation des am 9. Juni 2023 getroffenen Entscheids und
ihrer fehlenden Fähigkeit, sich einvernehmlich über den persönlichen Verkehr
abzusprechen, erneut an sie gewandt haben. Es ist offensichtlich, dass der
Entscheid vom 9. Juni 2023 für die vorliegenden Parteien zu viel offengelassen
hat und zu stark auf die Kooperationsfähigkeit der beiden Eltern abgestellt
hat. Es liegt somit nicht eine Urteilserläuterung vor, sondern eine
Urteilsergänzung.
6.1
Mit ihrer Beschwerde beanstandet die
Beschwerdeführerin denn auch nicht eine Abweisung ihres Erläuterungsbegehrens.
Vielmehr ist sie mit den Änderungen als solchen nicht einverstanden. Da in der
Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 2. Oktober 2025 auf das Rechtsmittel
der Beschwerde hingewiesen wurde, ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den
ergänzten Entscheid entgegenzunehmen und zu behandeln. Das dafür zulässige
Rechtsmittel ist die Berufung. Der Verständlichkeit halber werden im Folgenden
die Beschwerdeführerin als Mutter und der Beschwerdegegner als Vater
bezeichnet.
6.2
Der Vater hat selbst kein
Rechtsmittel gegen den erläuterten bzw. ergänzten Entscheid eingereicht.
Einerseits stimmt er diesem zu, andererseits formuliert er dennoch eigene
Vorstellungen zu den Ferien an den Feiertagen. Vorliegend geht es um Kinderbelange.
Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet hier das Gericht ohne Bindung an die
Parteianträge. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Unter dieser Voraussetzung
kann auch den Anliegen des Vaters Rechnung getragen werden.
7.
Auch bei der Beurteilung der von der
Amtsgerichtsstatthalterin getroffenen Ergänzungen ist die Rechtskraft des
Urteils vom 9. Juni 2023 zu beachten. Ergänzungen sind nur zulässig, wo dieser
Entscheid zu füllende Lücken aufweist. Im Übrigen aber sind die dort
getroffenen Anordnungen zu respektieren, zumal keine der beiden Parteien gegen
diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat. Grundlage jenes Entscheids ist
die alternierende Obhut und die konkrete Zuteilung der Betreuungszeit des
Vaters. Diese Regelung ist die Grundordnung, währenddem die Ferien und die
Feiertage Ausnahmen dazu darstellen. Sie wird im Folgenden als die normale
Betreuungsregelung bezeichnet. Dem entspricht, dass die Ferienregelung der
normalen Betreuungsregelung vorgeht. Das in Gerichtsurteilen übliche
Verständnis des Begriffs Ferien bedeutet, dass der betreffende Elternteil die
Kinder in dieser Zeit unabhängig von der normalen Betreuungsregelung für den
betreffenden Zeitraum zu sich nehmen und allenfalls mit ihnen verreisen kann.
Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt der Mutter, es hätte ihr nach dem
Entscheid vom 9. Juni 2023 ein Ferienanspruch von zehn Wochen zugestanden,
nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird in jenem Entscheid über ihren
Ferienanspruch mit den Kindern überhaupt nichts gesagt. Ein Ferienanspruch im
oben dargestellten Sinn, d.h. dass sie mit den Kindern Ferien verbringen kann
und deshalb die normale Betreuungsaufteilung ausser Kraft gesetzt wird, wurde
ihr nicht zugesprochen. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin neu zugesprochenen
sechs Wochen stehen im Widerspruch zur grundsätzlich angeordneten
alternierenden Obhut. Es gibt keinen zwingenden Grund, die Ferien nach der
normalen Betreuungsregelung 40 % zu 60 % aufzuteilen. Ein zu häufiger und zu
langer Unterbruch des persönlichen Kontakts und der Betreuung durch den anderen
Elternteil steht der Kontinuität und dem Kindeswohl entgegen. Der gleich wie
beim Vater zu verstehende Ferienanspruch der Mutter ist daher ebenfalls auf vier
Wochen festzusetzen. Ebenfalls nach dem gängigen Verständnis des Ferienbegriffs
sind die Ferien wochenweise zu beziehen und können nicht in halbe Wochen
aufgeteilt werden. Angesichts des Verhaltens der Eltern müssen der Ferienbeginn
und das Ferienende autoritativ festgelegt werden. Ferienreisen werden
regelmässig von Samstag bis Samstag gebucht und verbracht. Die Ferien für eine
Woche sind in diesem Sinne zu verstehen. Dementsprechend ist der Ferienbeginn
auf Samstagmorgen und das Ferienende auf Samstagabend festzulegen. Diese
Festlegung gilt für beide Elternteile. Am Tag vor den Ferien und am Tag nach
den Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Soweit der Vater beanstandet,
dass die Töchter allenfalls vor den Ferien für eine Übernachtung zur Mutter
zurückmüssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es trotzdem möglich ist, Ferien
mit den Kindern zu organisieren, insbesondere wenn er seine Ferien mit den
Kindern an seinem Betreuungswochenende beginnen lässt. Umgekehrt gilt das in
Bezug auf den Freitag, an dem die Kinder nach der normalen Betreuungsregelung
beim Vater sind, auch für die Mutter. Da sich die Parteien offensichtlich nicht
einvernehmlich absprechen können, wird angeordnet, dass der Ferienanspruch
mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil angemeldet werden
muss. Mit der Anmeldung sind die Ferien reserviert und der andere Elternteil
kann sich danach richten. Es bleibt immer noch die Möglichkeit offen, dass die
Eltern für einmal nicht auf ihrer Position beharren und dem andern Elternteil –
und den Kindern – entgegenkommen.
8.1
Die Mutter beanstandet zu Recht,
dass die Feiertagsregelung der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vorgehen
soll. Diese Anordnung verursacht ein zu grosses Hin und Her und kann den
ununterbrochenen Ferienbezug von einer Woche verunmöglichen. Sie ist
unpraktikabel und unzweckmässig. Grundlegend muss auch hier die normale
Betreuungsregelung sein. Wo nichts anderes bestimmt wird, gilt diese.
Aufzuteilen sind insbesondere die hohen Feiertage Karfreitag, Ostern,
Pfingsten, und Weihnachten (§ 2 Abs. 1 lit. c Gesetz über die öffentlichen
Ruhetage). Um beiden Elternteilen die Möglichkeit zu geben, allenfalls für ein
verlängertes Wochenende mit den Kindern zu verreisen, werden die Ostertage
Karfreitag bis Ostermontag sowie Pfingsten und Pfingstmontag gemeinsam in einem
Block zugeteilt. Mit derselben Überlegung werden die beiden Feiertage Auffahrt
und Fronleichnam, die jeweils auf einen Donnerstag fallen, mitsamt dem
dazwischenliegenden Freitag, Samstag und Sonntag im Block zugeteilt. Ebenfalls
zuzuteilen sind der 24. und 25. Dezember, sodass die Kinder jeweils einen der
beiden Weihnachtstage bei einem Elternteil verbringen können. Sämtliche übrigen
Feiertage fallen nicht immer auf denselben Wochentag. Dies trifft auch auf
Silvester und Neujahr zu. Eine Zuteilung der Feiertage, die keine hohen
Feiertage sind, ist weder notwendig noch zweckmässig. Auf längere Zeit hin ist
für einen Ausgleich zwischen beiden Eltern gesorgt. In diesem Sinn werden diese
weiteren Feiertage weiterhin abwechselnd entsprechend dem Betreuungsverhältnis
von 40 % zu 60 % bezogen werden können. Auf sämtliche übrigen, nicht speziell
zugeteilten Feiertage ist somit die normale Betreuungsregelung anzuwenden.
Insgesamt verbleibt beiden Elternteilen auch hier ausreichend Spielraum, sich
um die getroffene Zuteilung der hohen Feiertage herum zu organisieren.
8.2
Ab dem Jahr
2026.
kommt damit die folgende Feiertagsregelung zur Anwendung, wobei die
Reihenfolge in den nachfolgenden Jahren jeweils gewechselt wird:
–
Karfreitag bis und mit
Ostermontag verbringen die Kinder bei der Mutter
–
Pfingsten und Pfingstmontag
verbringen die Kinder beim Vater
–
Auffahrt bis und mit dem
darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder bei der Mutter
–
Fronleichnam bis und mit
dem darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder beim Vater
–
den 24. Dezember verbringen
die Kinder bei der Mutter
–
den 25. Dezember verbringen
die Kinder beim Vater
9.1
Zu klären verbleibt noch das
Verhältnis der ausdrücklich zugeteilten Feiertage zu den Ferien, die allenfalls
während dieser Zeit von einem Elternteil bezogen werden. Vorab ist
festzuhalten, dass die Ferien während den Schulferien zu beziehen sind. Soweit
ersichtlich, ist ein Zusammentreffen zwischen Schulferien und Feiertagen nur
über Ostern möglich. Hier können Ferien nur bezogen werden, wenn dem
betreffenden Elternteil auch die Osterfeiertage zustehen.
9.2
Einer speziellen Ordnung bedürfen
noch allfällige Ferienwünsche in der Zeit nach Weihnachten. Frühestens ab dem 26. Dezember kann hier von einem
Elternteil eine Ferienwoche bezogen werden. Diese Ferienwoche ist als Ganzes an
das Jahr anzurechnen, in welches mehr Ferientage fallen.
10.
Abschliessend sind die Eltern trotz
allem darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht verwehrt ist, sich
entgegenzukommen und in gegenseitiger Absprache in einer konkreten Situation
eine Lösung zu finden, die ihnen und den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder
Rechnung trägt. Gerade letzterem wird im Laufe der Zeit ein immer grösseres
Gewicht zukommen. Die beiden Töchter sind mittlerweile in einem Alter, in dem
auch auf ihre Meinung Rücksicht zu nehmen ist. Sie werden immer mehr eigenen
Freizeitaktivitäten nachgehen und ihre Freizeit mit Gleichaltrigen verbringen
wollen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Töchter während
ihrer Betreuung durch einen Elternteil nicht (mehr) die ganze Zeit
beaufsichtigt werden müssen.
11.
Die als Beschwerde eingereichte
Dispositiv
Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen. Dennoch kann nicht von einem
Obsiegen der Mutter gesprochen werden, genau so wenig wie der Vater als
unterlegene Partei zu betrachten ist. Das Verfahren ist notwendig geworden,
weil auch im Urteil vom 9. Juni 2023 auf das Verantwortungsbewusstsein und die
Kooperationsfähigkeit der Eltern gesetzt wurde und vieles in der Erwartung auf
sinnvolle und praktikable Absprachen offengelassen wurde. Diese Lücken mussten
gefüllt und das Urteil vom 9. Juni 2023 ergänzt werden. Nach Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten
nach Ermessen verteilen. Dies gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei
unverheirateten Eltern zum Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt
der Streitsache ein elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten
Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss
eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der
Parteikosten sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung
von Mann und Frau deckt (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22.
September 2004 E. 3.5). Diese Überlegungen sind auch für den vorliegenden Fall zutreffend.
Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1’000.00
festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die als Beschwerde eingereichte Berufung
wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 wird in
Bezug auf die Ferien- und Feiertagsregelung aufgehoben.
2. Die Betreuungsregelung nach dem ersten
Absatz der Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der Amtsgerichtsstatthalterin
von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 gilt unverändert weiter und wird als
normale Betreuungsregelung bezeichnet.
3. Dem Vater und der Mutter steht je das
Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier
Wochen zu sich zu nehmen. Die Ferien beginnen am Samstagmorgen. Das Ferienende
ist jeweils am Samstagabend. Am Freitag vor den Ferien und am Sonntag nach den
Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Der Termin der Ferien ist jeweils
mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil anzumelden und wird
mit der Anmeldung für den anderen Elternteil verbindlich.
4. Die Kinder verbringen die nachfolgend
bestimmten Feiertage wie folgt:
–
Karfreitag bis und mit
Ostermontag bei der Mutter
–
Pfingsten und Pfingstmontag
beim Vater
–
Auffahrt bis mit dem
darauffolgenden Sonntag bei der Mutter
–
Fronleichnam bis und mit
dem darauffolgenden Sonntag beim Vater
–
den 24. Dezember bei der
Mutter
–
den 25. Dezember beim Vater
Diese Reihenfolge wird in
den nachfolgenden Jahren jeweils umgekehrt. Für sämtliche übrigen Feiertage und
für die Tage vor und nach den Feiertagen gilt die normale Betreuungsregelung.
5. Während den unter Ziffer 4 bestimmten
Feiertagen können Ferien mit den Kindern nur angemeldet und bezogen werden,
wenn die betreffenden Feiertage dem anmeldenden Elternteil zustehen.
6. Beide Elternteile können ab dem 26.
Dezember eine Ferienwoche mit den Kindern für sich beanspruchen. Diese
Ferienwoche wird als Ganzes an das Jahr angerechnet, in welches mehr Ferientage
fallen.
7. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der
Anteil von A.___ wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF
500.00 verrechnet. B.___ hat noch CHF 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller