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Entscheid

ZKBES.2025.305

Erläuterung

24. Dezember 2025Deutsch24 min

Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Erläuterung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___

sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...] 2011, und D.___,

geboren am [...] 2021. Sie lebten bis am 1. März 2017 im Konkubinat. Mit

Verfügung vom 26. April 2017 regelte der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein erstmals die Betreuung der Kinder und die ihnen zustehenden

Unterhaltsbeiträge.

2. Am 30. September 2022

reichte B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine

Klage betreffend Abänderung der Verfügung vom 26. April 2017 (elterliche Obhut

und Unterhalt) ein. In Bezug auf die persönlichen Beziehungen zwischen den

Eltern und den Kindern fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 9. Juni 2023

folgendes Urteil:

2. Die

elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___

(geb. [...]2014) wird beiden Elternteilen belassen.

3. In

Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___

und D.___ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden

Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.

4. In

Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die

Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wie folgt:

– Jedes

zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

– Jeden

Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen),

Jeden Dienstagnachmittag ab

Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).

Ausserdem steht dem Vater

das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils

mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen.

Die restliche Zeit werden

die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter

betreut.

Die Feiertage verbringen

die Kinder abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater.

3.1 Am 18. März 2024 gelangte der Kläger

mit dem Anliegen, eine Regelung für die Frühlingsferien zu finden an die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden

die KESB). Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 erliess die KESB eine neue Ferien- und

Feiertagsregelung.

3.2 Gegen den Entscheid der KESB erhob B.___

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2025 gut und hob den Entscheid der KESB auf.

4. Veranlasst durch die Erwägungen des

Urteils des Verwaltungsgerichts stellte A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) am 26. Juni 2025 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch

um Erläuterung des Urteils vom 9. Juni 2023. Sie formulierte dabei die

folgenden Fragen:

-

Welche Feiertage werden

alternierend betreut?

-

Entfallen normale

Betreuungszeiten während ein Elternteil Ferien mit den Kindern verbringt?

-

Was sind 4 Wochen Ferien?

-

Ferienbezug von Samstag zu

Samstag oder Montag zu Sonntag?

Die Gesuchstellerin bat darum, das

Reglement der KESB zu prüfen und den Parteien eine finale Fassung zukommen zu

lassen. Mit Datum vom 31. Juli 2025 ergänzte die Gesuchstellerin ihr

Erläuterungsgesuch und betonte nochmals, sie und die Kinder benötigten dringend

einen Entscheid in der Genauigkeit der KESB-Vorlage.

5. In seiner am 4. September 2025

überbrachten Stellungnahme schilderte B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Eltern bezüglich der Feiertage

und den Ferien bestehen, aus seiner Sicht. Er beantragte sinngemäss die

Regelungen des Ferienbeginns und Ferienendes, der Betreuung während den

Feiertagen, an denen keine Schule ist, und stellte die Frage, ob die

Betreuungsregelung auch während der Schulferien gelte. Ein konkreter Antrag ist

seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Aus seinen Vorbringen geht jedoch

hervor, dass er den von der KESB getroffenen Entscheid ablehnt.

6. Der Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin

über das Erläuterungsgesuch trägt kein Datum. Aus den Akten geht hervor, dass

er am 2. Oktober 2025 gefällt wurde. Der Entscheid wird nachfolgend wiederum

nur so weit wiedergegeben, als er die Gestaltung der persönlichen Beziehungen

zwischen den Eltern und den Kindern regelt. Die gegenüber dem Urteil vom 9.

Juni 2023 abgeänderten Teile sind fett gedruckt:

1. Die elterliche Sorge über die

gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) wird

beiden Elternteilen belassen.

2. In Abänderung der Ziffer 1 der Verfügung

vom 26.04.2017 werden die beiden Töchter C.___ und D.___ unter die

alternierende Obhut der Eltern gestellt, wobei die beiden Kinder ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.

3. In Abänderung der Ziffer 2 der Verfügung

vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___

(geb. [...]2014) wie folgt:

-

Jedes zweite Wochenende von

Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,

-

Jeden Freitagnachmittag ab

Schulschluss (inkl. Mittagessen),

-

Jeden Dienstagnachmittag ab

Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn).

Ausserdem steht dem Vater

das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der

Betreuungsregelung

entsprechend (40% Betreuung durch Vater, 60% Betreuung durch Mutter) steht der

Mutter das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der

Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.

Während den

restlichen Schulferien gilt die obige Betreuungsregelung. Der Termin der

Ferien (inkl. Tag und Zeit des Ferienbeginns und Ferienende) ist jeweils

mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen. Die

Ferienregelung geht der normalen Betreuungsregelung vor.

Die restliche Zeit werden

die Kinder C.___ (geb. [...]2011) und D.___ (geb. [...]2014) von der Mutter

betreut.

Die Feiertage in der

Einwohnergemeinde [...] (Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar),

Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Auffahrt, Pfingsten,

Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.

August), [...]tag [...], Allerheiligen (1. November), Weihnachtstag (25.

Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

verbringen die Kinder

abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater, d.h. Neujahrstag (1. Januar),

Karfreitag, Tag der Arbeit (1. Mai), Pfingsten, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt

(15. August), Allerheiligen (1. November), Stephanstag (26. Dezember) bei einem

Elternteil, Berchtoldstag (2. Januar), Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,

Bundesfeiertag (1. August), Mauritiustag (22. September), Weihnachtstag (25.

Dezember) beim anderen Elternteil.

Die Feiertagsregelung

geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

7. Gegen diesen Entscheid erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2025

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt im

Wesentlichen die Anwendung des KESB-Entscheides.

8. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der

Beschwerdegegner) fasst seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort datiert vom

6. November 2025 dahingehend zusammen, dass das Urteil vom 9. Juni 2023 zu

befolgen sei und daran keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Soweit er

das Ferienrecht habe, sollten die Ferien am Freitag um 12:00 Uhr beginnen und

am Sonntag um 18:00 Uhr enden. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner das erläuterte Urteil meint, weil er sich eingangs seiner

Beschwerdeantwort für die Erläuterungen bedankt.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die problematischen Themen, welche zu Uneinigkeiten geführt hätten, seien nach

wie vor vorhanden. Die Erläuterung biete keine unterstützende Klärung. Ziel sei

es gewesen, allfällige Streitpunkte im Voraus so zu regeln, dass diese gar

nicht erst hätten entstehen können. Nun befänden sie sich wieder am selben

Punkt wie im Juni 2023. Die neue Zuteilung der Feiertage sei weder im Sinne der

Kinder noch praktikabel. Es genüge nicht, die Feiertage einfach hälftig

aufzuteilen. Wenn die Feiertagsregelung über die Ferienregelung gestellt werde,

würden Ferienbezüge in den Frühlings- und Weihnachtsferien verunmöglicht und im

Sommer erschwert, weil immer ein oder mehrere Feiertage in die Ferien des

anderen Elternteils fallen würden. Der Ferienbezug sei nicht wochenweise

angeordnet worden. Ebenso wenig seien Ferienbeginn und -ende definiert worden.

Genau dieser Umstand habe bisher immer zu Unstimmigkeiten geführt und

schliesslich zu all diesen Gerichtsterminen. Die Ferien sollten definiert

wochenweise bezogen werden. Feiertage, welche in die Ferien fallen würden,

sollten sinnigerweise dem Elternteil zufallen, welcher aktuell Ferien mit den

Kindern beziehe. Ansonsten könne man keine Ferien machen. Würde man die

Feiertage, so wie neu angeordnet, verteilen, hätte dies zur Folge, dass die

Kinder am Beispiel der kommenden Weihnachtsferien innert zehn Tagen sechsmal

den betreuenden Elternteil wechseln würden. Im Weiteren seien Heiligabend und

Silvester gar nicht berücksichtigt. Auffahrt- und Pfingstwochenende sollten als

Paket im Jahreswechsel alternierend bezogen werden. Nach der Erläuterung sollte

das Pfingstwochenende sogar auseinandergerissen werden. Sie könne die

plötzliche und grundlose Reduktion ihres Ferienanspruchs mit den Kindern von zehn

auf sechs Wochen nicht annehmen. Es erschliesse sich ihr nicht, wieso die

Kinder während zusätzlicher vier Wochen von ihrer Betreuung in die

Nichtbetreuung des Kindsvaters übergeben werden sollten.

2.

Der Beschwerdegegner erklärt, er

könne dem erläuterten Urteil zustimmen. In diesem stehe drin, was die

Kindsmutter am Urteil vom 3. Juni 2023 (recte 9. Juni 2023) nicht verstanden

habe oder was nicht klar geschrieben gewesen sei. Die Regelung der

Kinderbetreuung sei im Grossen und Ganzen die gleiche wie vor dem Jahr 2023.

Die einzige Änderung sei der Dienstag, der ihm mit diesem Urteil zugesprochen

worden sei. Ab da hätten die Probleme begonnen. Das Gericht könne nicht für

jede noch so kleine Eventualität eine Regel aufstellen. Da müssten sich die

Eltern kooperativ zeigen und zum Wohle der Kinder handeln. Es sei ihm

schleierhaft, wieso die hälftige Zuteilung der Feiertage nicht praktikabel sein

sollte. Sollte ein Feiertag in die Ferien eines Elternteils fallen, so hätte

dieser den Feiertag und die Ferien in diesem Jahr. Im nächsten Jahr könnte man

dem andern das gleiche gönnen. Dies würde nur Ostern, 1. August, Weihnachten

und Neujahr betreffen, da diese Feiertage in die Ferien fielen. Sollten die

Feiertage im Schulbetrieb anfallen wie Pfingsten, Auffahrt, Tag der Arbeit,

Sankt Mauritius, Fronleichnam und Allerheiligen, so wären sie wie beschrieben

abwechselnd zu vergeben. Wenn er die Ferien nur wochenweise nehmen dürfe,

könnte er nie in der Silvesterwoche mit den Kindern in die Ferien. Zwei halbe

Wochen würden auch eine ganze ergeben. Wenn die Ferien erst am Samstag 12:00

Uhr beginnen würden, könne er keine Flüge und Arrangements in Anspruch nehmen,

die am Samstag beginnen würden. Es sei auch nicht sinnvoll, dass die Kinder

wegen einer Nacht zur Mutter müssten, wenn er sie am Freitag bis um 18:00 Uhr

habe. Dass die Ferien dann am Sonntag enden würden, sollte auch logisch sein.

Denn wenn die Ferien an einem Papaweekend enden würden, hätte er die Ferien

sowieso bis Sonntag 18:00 Uhr. Sonst seien die Ferientage höher zu gewichten

als die Betreuungstage. Die Kindsmutter stelle sich auf den Standpunkt, dass

nur sie die Kinder während den Schulferien betreue und die Papabetreuungstage

wegfallen würden und sie auch nicht sagen müsse, wann und wie sie mit den

Kindern in den Ferien sei. Bis vor dem Urteil im Jahr 2023 hätten sie die

Papabetreuungstage in allen Schulferien gelebt. Die Feiertage seien so

beizubehalten, wie sie in der erläuterten Verfügung angegeben worden seien. Die

Ferien sollten für den Kindsvater am Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

dauern. Das gelte nur in den Ferienabschnitten, in denen er das Ferienrecht

habe.

3.1

Ist ein Urteilsdispositiv unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen

eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die

beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1

ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision

(Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob

die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids

erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein

neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung

des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits

gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in

sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv

ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf

formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine

Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern,

Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle

Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden

Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520, E. 6.1).

3.2

Das Erläuterungsgesuch richtet sich

an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der

Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen

Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung

nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten bei. Aus dem Gesagten folgt,

dass der Richter den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern

kann, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt

(a.a.O., E. 6.2).

3.3

Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der

Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde

anfechtbar. Bei der Prüfung eines Erläuterungsgesuchs einer Partei prüft das

Gericht zuerst, ob der betreffende Entscheid mit einem entsprechenden

Erklärungsmangel behaftet ist. Ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht der

Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet diesen abweisenden Endentscheid

den Parteien. Gegen diesen Entscheid kann die gesuchstellende Partei Beschwerde

erheben. Wenn das Urteil hingegen erläutert wird, so können die Parteien unter

den gegebenen Voraussetzungen die jeweiligen Hauptrechtsmittel dagegen

ergreifen. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid

ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung

beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten

ist (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 334

N 11 und 14).

3.4

Das Bundesgericht hat dazu am

Entscheid BGE 143 III 520 Folgendes weiter ausgeführt: Mit dem

Hauptrechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die

Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen

Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen

sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Die

durch den neuen Entscheid beschwerte Partei kann nur diejenigen Gründe anrufen,

die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht. So kann sie

sich in einer Berufung lediglich darauf berufen, dass der Entscheid, so wie ihn

die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen

Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt

auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid

materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen

Rechtskraft verletzt habe. Hingegen kann diese Partei weder mit dem

Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde i.S.v. Art. 334 Abs. 3

ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig

erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen

wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu

erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die

Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei

mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand

erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder

Berichtigung bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb

hinfällig sei (E. 6.4).

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass weder

das Urteil vom 9. Juni 2023 noch die Erläuterung vom 2. Oktober 2025 Erwägungen

zu den umstrittenen Ferien- und Feiertagsanordnungen enthalten. Im Urteil vom

9.

Juni 2023 hat die Amtsgerichtsstatthalterin die Verfügung vom 26. April 2017

insofern geändert, als sie die beiden Töchter neu unter die alternierende Obhut

beider Eltern stellte. Weiter legte sie den Tag, an dem der Vater die Töchter

einen weiteren halben Tag pro Woche betreuen darf, auf den Freitagnachmittag fest.

Vorher war der genaue Halbtag dieser väterlichen Betreuung der einvernehmlichen

Vereinbarung der Eltern überlassen gewesen. Zusätzlich teilte sie dem Vater die

Betreuung der Töchter am Dienstagnachmittag zu. Auch die Ferien und

Feiertagsregelung war in der Verfügung vom 26. April 2017 der direkten

Absprache der Eltern überlassen. Die Amtsgerichtsstatthalterin räumte dem Vater

neu das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien

für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Ebenfalls neu hielt sie fest,

dass die Kinder die restliche Zeit von der Mutter betreut werden. Schliesslich

ordnete sie ebenfalls neu an, dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei der

Mutter oder beim Vater verbringen. Auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge

für die beiden Töchter ist hier nicht weiter einzugehen.

4.2

Mit der Erläuterung ordnete die

Amtsgerichtsstatthalterin neu an, dass die Mutter das Recht und die Pflicht

hat, die Kinder während der Schulferien für sechs Wochen ferienhalber zu sich

zu nehmen. Neu wird auch angeordnet, dass während den restlichen Schulferien

die normale Betreuungsregelung gelte und dass die Ferienregelung der normalen

Betreuungsregelung vorgehe. Neu werden sodann die Feiertage in der Einwohnergemeinde

[...] in einer Liste abwechselnd dem Vater und der Mutter zugeteilt. Dazu wird

neu festgehalten, die Feiertagsregelung gehe der normalen Betreuungs- und

Ferienregelung vor.

5.

Die oben gemachten Ausführungen zur

Erläuterung zeigen klar auf, dass die Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem

Entscheid vom 2. Oktober 2025 viel mehr gemacht hat, als bloss Unklares,

Widersprüchliches oder Unvollständiges klarzustellen. Es besteht nicht der

geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie die von ihr neu aufgenommenen Regelungen

bereits beim Entscheid vom 9. Juni 2023 im Kopf hatte und es lediglich versäumt

hat, diese im Urteilsdispositiv wiederzugeben. Ihre neu getroffenen Anordnungen

sind keine Erläuterung ihres Urteils vom 9. Juni 2023. Vielmehr hat sie ihr

Urteil ergänzt und konkretisiert, weil die beiden Eltern wegen ihrer

unterschiedlichen Interpretation des am 9. Juni 2023 getroffenen Entscheids und

ihrer fehlenden Fähigkeit, sich einvernehmlich über den persönlichen Verkehr

abzusprechen, erneut an sie gewandt haben. Es ist offensichtlich, dass der

Entscheid vom 9. Juni 2023 für die vorliegenden Parteien zu viel offengelassen

hat und zu stark auf die Kooperationsfähigkeit der beiden Eltern abgestellt

hat. Es liegt somit nicht eine Urteilserläuterung vor, sondern eine

Urteilsergänzung.

6.1

Mit ihrer Beschwerde beanstandet die

Beschwerdeführerin denn auch nicht eine Abweisung ihres Erläuterungsbegehrens.

Vielmehr ist sie mit den Änderungen als solchen nicht einverstanden. Da in der

Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 2. Oktober 2025 auf das Rechtsmittel

der Beschwerde hingewiesen wurde, ist die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den

ergänzten Entscheid entgegenzunehmen und zu behandeln. Das dafür zulässige

Rechtsmittel ist die Berufung. Der Verständlichkeit halber werden im Folgenden

die Beschwerdeführerin als Mutter und der Beschwerdegegner als Vater

bezeichnet.

6.2

Der Vater hat selbst kein

Rechtsmittel gegen den erläuterten bzw. ergänzten Entscheid eingereicht.

Einerseits stimmt er diesem zu, andererseits formuliert er dennoch eigene

Vorstellungen zu den Ferien an den Feiertagen. Vorliegend geht es um Kinderbelange.

Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet hier das Gericht ohne Bindung an die

Parteianträge. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Unter dieser Voraussetzung

kann auch den Anliegen des Vaters Rechnung getragen werden.

7.

Auch bei der Beurteilung der von der

Amtsgerichtsstatthalterin getroffenen Ergänzungen ist die Rechtskraft des

Urteils vom 9. Juni 2023 zu beachten. Ergänzungen sind nur zulässig, wo dieser

Entscheid zu füllende Lücken aufweist. Im Übrigen aber sind die dort

getroffenen Anordnungen zu respektieren, zumal keine der beiden Parteien gegen

diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat. Grundlage jenes Entscheids ist

die alternierende Obhut und die konkrete Zuteilung der Betreuungszeit des

Vaters. Diese Regelung ist die Grundordnung, währenddem die Ferien und die

Feiertage Ausnahmen dazu darstellen. Sie wird im Folgenden als die normale

Betreuungsregelung bezeichnet. Dem entspricht, dass die Ferienregelung der

normalen Betreuungsregelung vorgeht. Das in Gerichtsurteilen übliche

Verständnis des Begriffs Ferien bedeutet, dass der betreffende Elternteil die

Kinder in dieser Zeit unabhängig von der normalen Betreuungsregelung für den

betreffenden Zeitraum zu sich nehmen und allenfalls mit ihnen verreisen kann.

Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt der Mutter, es hätte ihr nach dem

Entscheid vom 9. Juni 2023 ein Ferienanspruch von zehn Wochen zugestanden,

nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird in jenem Entscheid über ihren

Ferienanspruch mit den Kindern überhaupt nichts gesagt. Ein Ferienanspruch im

oben dargestellten Sinn, d.h. dass sie mit den Kindern Ferien verbringen kann

und deshalb die normale Betreuungsaufteilung ausser Kraft gesetzt wird, wurde

ihr nicht zugesprochen. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin neu zugesprochenen

sechs Wochen stehen im Widerspruch zur grundsätzlich angeordneten

alternierenden Obhut. Es gibt keinen zwingenden Grund, die Ferien nach der

normalen Betreuungsregelung 40 % zu 60 % aufzuteilen. Ein zu häufiger und zu

langer Unterbruch des persönlichen Kontakts und der Betreuung durch den anderen

Elternteil steht der Kontinuität und dem Kindeswohl entgegen. Der gleich wie

beim Vater zu verstehende Ferienanspruch der Mutter ist daher ebenfalls auf vier

Wochen festzusetzen. Ebenfalls nach dem gängigen Verständnis des Ferienbegriffs

sind die Ferien wochenweise zu beziehen und können nicht in halbe Wochen

aufgeteilt werden. Angesichts des Verhaltens der Eltern müssen der Ferienbeginn

und das Ferienende autoritativ festgelegt werden. Ferienreisen werden

regelmässig von Samstag bis Samstag gebucht und verbracht. Die Ferien für eine

Woche sind in diesem Sinne zu verstehen. Dementsprechend ist der Ferienbeginn

auf Samstagmorgen und das Ferienende auf Samstagabend festzulegen. Diese

Festlegung gilt für beide Elternteile. Am Tag vor den Ferien und am Tag nach

den Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Soweit der Vater beanstandet,

dass die Töchter allenfalls vor den Ferien für eine Übernachtung zur Mutter

zurückmüssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es trotzdem möglich ist, Ferien

mit den Kindern zu organisieren, insbesondere wenn er seine Ferien mit den

Kindern an seinem Betreuungswochenende beginnen lässt. Umgekehrt gilt das in

Bezug auf den Freitag, an dem die Kinder nach der normalen Betreuungsregelung

beim Vater sind, auch für die Mutter. Da sich die Parteien offensichtlich nicht

einvernehmlich absprechen können, wird angeordnet, dass der Ferienanspruch

mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil angemeldet werden

muss. Mit der Anmeldung sind die Ferien reserviert und der andere Elternteil

kann sich danach richten. Es bleibt immer noch die Möglichkeit offen, dass die

Eltern für einmal nicht auf ihrer Position beharren und dem andern Elternteil –

und den Kindern – entgegenkommen.

8.1

Die Mutter beanstandet zu Recht,

dass die Feiertagsregelung der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vorgehen

soll. Diese Anordnung verursacht ein zu grosses Hin und Her und kann den

ununterbrochenen Ferienbezug von einer Woche verunmöglichen. Sie ist

unpraktikabel und unzweckmässig. Grundlegend muss auch hier die normale

Betreuungsregelung sein. Wo nichts anderes bestimmt wird, gilt diese.

Aufzuteilen sind insbesondere die hohen Feiertage Karfreitag, Ostern,

Pfingsten, und Weihnachten (§ 2 Abs. 1 lit. c Gesetz über die öffentlichen

Ruhetage). Um beiden Elternteilen die Möglichkeit zu geben, allenfalls für ein

verlängertes Wochenende mit den Kindern zu verreisen, werden die Ostertage

Karfreitag bis Ostermontag sowie Pfingsten und Pfingstmontag gemeinsam in einem

Block zugeteilt. Mit derselben Überlegung werden die beiden Feiertage Auffahrt

und Fronleichnam, die jeweils auf einen Donnerstag fallen, mitsamt dem

dazwischenliegenden Freitag, Samstag und Sonntag im Block zugeteilt. Ebenfalls

zuzuteilen sind der 24. und 25. Dezember, sodass die Kinder jeweils einen der

beiden Weihnachtstage bei einem Elternteil verbringen können. Sämtliche übrigen

Feiertage fallen nicht immer auf denselben Wochentag. Dies trifft auch auf

Silvester und Neujahr zu. Eine Zuteilung der Feiertage, die keine hohen

Feiertage sind, ist weder notwendig noch zweckmässig. Auf längere Zeit hin ist

für einen Ausgleich zwischen beiden Eltern gesorgt. In diesem Sinn werden diese

weiteren Feiertage weiterhin abwechselnd entsprechend dem Betreuungsverhältnis

von 40 % zu 60 % bezogen werden können. Auf sämtliche übrigen, nicht speziell

zugeteilten Feiertage ist somit die normale Betreuungsregelung anzuwenden.

Insgesamt verbleibt beiden Elternteilen auch hier ausreichend Spielraum, sich

um die getroffene Zuteilung der hohen Feiertage herum zu organisieren.

8.2

Ab dem Jahr

2026.

kommt damit die folgende Feiertagsregelung zur Anwendung, wobei die

Reihenfolge in den nachfolgenden Jahren jeweils gewechselt wird:

Karfreitag bis und mit

Ostermontag verbringen die Kinder bei der Mutter

Pfingsten und Pfingstmontag

verbringen die Kinder beim Vater

Auffahrt bis und mit dem

darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder bei der Mutter

Fronleichnam bis und mit

dem darauffolgenden Sonntag verbringen die Kinder beim Vater

den 24. Dezember verbringen

die Kinder bei der Mutter

den 25. Dezember verbringen

die Kinder beim Vater

9.1

Zu klären verbleibt noch das

Verhältnis der ausdrücklich zugeteilten Feiertage zu den Ferien, die allenfalls

während dieser Zeit von einem Elternteil bezogen werden. Vorab ist

festzuhalten, dass die Ferien während den Schulferien zu beziehen sind. Soweit

ersichtlich, ist ein Zusammentreffen zwischen Schulferien und Feiertagen nur

über Ostern möglich. Hier können Ferien nur bezogen werden, wenn dem

betreffenden Elternteil auch die Osterfeiertage zustehen.

9.2

Einer speziellen Ordnung bedürfen

noch allfällige Ferienwünsche in der Zeit nach Weihnachten. Frühestens ab dem 26. Dezember kann hier von einem

Elternteil eine Ferienwoche bezogen werden. Diese Ferienwoche ist als Ganzes an

das Jahr anzurechnen, in welches mehr Ferientage fallen.

10.

Abschliessend sind die Eltern trotz

allem darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht verwehrt ist, sich

entgegenzukommen und in gegenseitiger Absprache in einer konkreten Situation

eine Lösung zu finden, die ihnen und den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder

Rechnung trägt. Gerade letzterem wird im Laufe der Zeit ein immer grösseres

Gewicht zukommen. Die beiden Töchter sind mittlerweile in einem Alter, in dem

auch auf ihre Meinung Rücksicht zu nehmen ist. Sie werden immer mehr eigenen

Freizeitaktivitäten nachgehen und ihre Freizeit mit Gleichaltrigen verbringen

wollen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Töchter während

ihrer Betreuung durch einen Elternteil nicht (mehr) die ganze Zeit

beaufsichtigt werden müssen.

11.

Die als Beschwerde eingereichte

Dispositiv

Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen. Dennoch kann nicht von einem

Obsiegen der Mutter gesprochen werden, genau so wenig wie der Vater als

unterlegene Partei zu betrachten ist. Das Verfahren ist notwendig geworden,

weil auch im Urteil vom 9. Juni 2023 auf das Verantwortungsbewusstsein und die

Kooperationsfähigkeit der Eltern gesetzt wurde und vieles in der Erwartung auf

sinnvolle und praktikable Absprachen offengelassen wurde. Diese Lücken mussten

gefüllt und das Urteil vom 9. Juni 2023 ergänzt werden. Nach Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten

nach Ermessen verteilen. Dies gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei

unverheirateten Eltern zum Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt

der Streitsache ein elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten

Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss

eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der

Parteikosten sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung

von Mann und Frau deckt (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22.

September 2004 E. 3.5). Diese Überlegungen sind auch für den vorliegenden Fall zutreffend.

Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1’000.00

festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die als Beschwerde eingereichte Berufung

wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 wird in

Bezug auf die Ferien- und Feiertagsregelung aufgehoben.

2. Die Betreuungsregelung nach dem ersten

Absatz der Ziffer 4 des Erläuterungsentscheids der Amtsgerichtsstatthalterin

von Dorneck-Thierstein vom 2. Oktober 2025 gilt unverändert weiter und wird als

normale Betreuungsregelung bezeichnet.

3. Dem Vater und der Mutter steht je das

Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier

Wochen zu sich zu nehmen. Die Ferien beginnen am Samstagmorgen. Das Ferienende

ist jeweils am Samstagabend. Am Freitag vor den Ferien und am Sonntag nach den

Ferien gilt die normale Betreuungsregelung. Der Termin der Ferien ist jeweils

mindestens zwei Monate im Voraus beim anderen Elternteil anzumelden und wird

mit der Anmeldung für den anderen Elternteil verbindlich.

4. Die Kinder verbringen die nachfolgend

bestimmten Feiertage wie folgt:

Karfreitag bis und mit

Ostermontag bei der Mutter

Pfingsten und Pfingstmontag

beim Vater

Auffahrt bis mit dem

darauffolgenden Sonntag bei der Mutter

Fronleichnam bis und mit

dem darauffolgenden Sonntag beim Vater

den 24. Dezember bei der

Mutter

den 25. Dezember beim Vater

Diese Reihenfolge wird in

den nachfolgenden Jahren jeweils umgekehrt. Für sämtliche übrigen Feiertage und

für die Tage vor und nach den Feiertagen gilt die normale Betreuungsregelung.

5. Während den unter Ziffer 4 bestimmten

Feiertagen können Ferien mit den Kindern nur angemeldet und bezogen werden,

wenn die betreffenden Feiertage dem anmeldenden Elternteil zustehen.

6. Beide Elternteile können ab dem 26.

Dezember eine Ferienwoche mit den Kindern für sich beanspruchen. Diese

Ferienwoche wird als Ganzes an das Jahr angerechnet, in welches mehr Ferientage

fallen.

7. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der

Anteil von A.___ wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF

500.00 verrechnet. B.___ hat noch CHF 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller