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Entscheid

ZKBES.2025.310

Rechtsöffnung

11. November 2025Deutsch4 min

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

ersuchte die Gerichtsverwaltung am 7. August 2025 (Postaufgabe) in der

gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 1'320.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2022, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Das

Rechtsöffnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber dem Richteramt

Solothurn-Lebern weitergeleitet.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner liess sich innert

Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 24. September 2025

wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das

Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem

Gesuchsteller auferlegt.

4.

Fristgerecht erhob der Gesuchsteller

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids

des Obergerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin) vom 24. September 2025

und die Abweisung (recte: Gutheissung) des Rechtsöffnungsgesuchs.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Die Rechtsöffnungsrichterin erwog

zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtskräftigen

Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen

Verwaltungsgebehörde noch ein vom Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Beschwerdegegner) unterzeichnetes Schriftstück, welches als Schuldanerkennung

qualifiziert werden könnte, eingereicht habe. Allfällige mündliche

Vereinbarungen reichten für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht aus. Mangels

Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch um Erteilung der

Rechtsöffnung abzuweisen.

7.

Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf

erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden. Daran

vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im vorinstanzlichen

Verfahren keine Beilagen eingereicht habe, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein

summarisches Verfahren sei und er davon ausgegangen sei, dass das Gericht bei

Bedarf weitere Unterlagen anfordere, nichts zu ändern.

8.

Mit der Beschwerde kann einzig die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).

9.

Der Beschwerdeführer legt in seiner

Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im

angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht

unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

Dispositiv

haben soll. Vielmehr bringt er appellatorisch vor, es sei mündlich beschlossen

worden, sämtliche Kreditraten zu dritt zu teilen. Den Anforderungen an eine

Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Der Vollständigkeit ist darauf

hinzuweisen, dass selbst wenn die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichten Noven berücksichtigt würden, keine Rechtsöffnung erteilt werden

könnte, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung eingereicht

wurde.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann