ZKBES.2025.310
Rechtsöffnung
11. November 2025Deutsch4 min
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
ersuchte die Gerichtsverwaltung am 7. August 2025 (Postaufgabe) in der
gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 1'320.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2022, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Das
Rechtsöffnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber dem Richteramt
Solothurn-Lebern weitergeleitet.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner liess sich innert
Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 24. September 2025
wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das
Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem
Gesuchsteller auferlegt.
4.
Fristgerecht erhob der Gesuchsteller
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids
des Obergerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin) vom 24. September 2025
und die Abweisung (recte: Gutheissung) des Rechtsöffnungsgesuchs.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Die Rechtsöffnungsrichterin erwog
zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtskräftigen
Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen
Verwaltungsgebehörde noch ein vom Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Beschwerdegegner) unterzeichnetes Schriftstück, welches als Schuldanerkennung
qualifiziert werden könnte, eingereicht habe. Allfällige mündliche
Vereinbarungen reichten für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht aus. Mangels
Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch um Erteilung der
Rechtsöffnung abzuweisen.
7.
Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf
erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden. Daran
vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im vorinstanzlichen
Verfahren keine Beilagen eingereicht habe, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein
summarisches Verfahren sei und er davon ausgegangen sei, dass das Gericht bei
Bedarf weitere Unterlagen anfordere, nichts zu ändern.
8.
Mit der Beschwerde kann einzig die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).
9.
Der Beschwerdeführer legt in seiner
Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im
angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht
unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
Dispositiv
haben soll. Vielmehr bringt er appellatorisch vor, es sei mündlich beschlossen
worden, sämtliche Kreditraten zu dritt zu teilen. Den Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Der Vollständigkeit ist darauf
hinzuweisen, dass selbst wenn die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Noven berücksichtigt würden, keine Rechtsöffnung erteilt werden
könnte, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung eingereicht
wurde.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann