ZKBES.2025.33
Rechtsöffnung
5. März 2025Deutsch4 min
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom [...]. Juli 2024 für den Betrag von
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegner), das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom
Sachverhalt
31. Oktober 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom [...]. Juli 2024 für den Betrag von
CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die
Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
-
sich der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) zwar
vernehmen liess, die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Eingabe
aber mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zufolge ungebührlichen Inhalts aus
den Akten wies,
-
die Amtsgerichtspräsidentin
mit Urteil vom 24. Dezember 2024 für den Betrag von CHF 200.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die Mahngebühren von
CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und gleichzeitig den
Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten im
Umfang von CHF 34.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe
von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von
CHF 100.00 zu bezahlen,
-
der Beschwerdeführer am 27.
Februar 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Solothurn erhob, sinngemäss die kostenfällige Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangte,
Erwägungen
-
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
-
die Amtsgerichtspräsidentin
die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil der Zivilkammer des
Obergerichts vom 29. September 2022 (ZKBES.2022.131) und auf die Verfügung der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn vom 24. Mai 2024 (betreffend Mahngebühr von
CHF 50.00) als definitive Rechtsöffnungstitel erteilte, da der
Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen im Sinne von (Art. 80 Abs. 1
und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
vorgebracht hatte,
-
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde zahlreiche teils verfahrensfremde Anträge stellt (u.a. Antrag
auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz an der Eigentumswohnung,
Schmerzensgeld),
-
sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift nicht im Geringsten mit dem Urteil der Vorinstanz
auseinandersetzt und keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids
nimmt,
-
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt haben soll,
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach im
Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen wer-den kann, soweit darauf
eingetreten werden kann,
-
eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
225.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler