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Entscheid

ZKBES.2025.33

Rechtsöffnung

5. März 2025Deutsch4 min

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom [...]. Juli 2024 für den Betrag von

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegner), das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom

Sachverhalt

31. Oktober 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom [...]. Juli 2024 für den Betrag von

CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die

Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

-

sich der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe am 2. Dezember 2024) zwar

vernehmen liess, die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Eingabe

aber mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zufolge ungebührlichen Inhalts aus

den Akten wies,

-

die Amtsgerichtspräsidentin

mit Urteil vom 24. Dezember 2024 für den Betrag von CHF 200.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 sowie für die Mahngebühren von

CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte und gleichzeitig den

Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten im

Umfang von CHF 34.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe

von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von

CHF 100.00 zu bezahlen,

-

der Beschwerdeführer am 27.

Februar 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Solothurn erhob, sinngemäss die kostenfällige Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangte,

Erwägungen

-

eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),

-

die Amtsgerichtspräsidentin

die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil der Zivilkammer des

Obergerichts vom 29. September 2022 (ZKBES.2022.131) und auf die Verfügung der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn vom 24. Mai 2024 (betreffend Mahngebühr von

CHF 50.00) als definitive Rechtsöffnungstitel erteilte, da der

Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen im Sinne von (Art. 80 Abs. 1

und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])

vorgebracht hatte,

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde zahlreiche teils verfahrensfremde Anträge stellt (u.a. Antrag

auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz an der Eigentumswohnung,

Schmerzensgeld),

-

sich der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift nicht im Geringsten mit dem Urteil der Vorinstanz

auseinandersetzt und keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids

nimmt,

-

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt haben soll,

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach im

Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen wer-den kann, soweit darauf

eingetreten werden kann,

-

eine offensichtlich

unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

225.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler