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Entscheid

ZKBES.2025.331

Rechtsöffnung

19. November 2025Deutsch4 min

1. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 19. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein erteilte am 24. Oktober 2025 in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 10. September

2025 für den Betrag von CHF 715.40 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem

5. September 2025 die definitive Rechtsöffnung.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete Urteil reichte A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) ein

Schreiben mit dem Titel «Einsprache der Beschwerde vom 24. Oktober 2025 /

Betreibung Nr. […]» bei der Vorinstanz ein. Zuständigkeitshalber wurde das

Schreiben an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet.

3.

Die an das Obergericht überwiesene

Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln, da sie als «Einsprache der Beschwerde

(…)» gekennzeichnet ist und der Beschwerdeführer darin ausführt, er möchte

«gegenargumentieren».

4.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus,

er habe eine Steuerrechnung vom Tessin erhalten und habe nicht sofort darauf

reagieren können. Daher habe er telefonisch versucht, eine Lösung zu finden und

habe anschliessend einen schriftlichen Antrag gestellt. Nach dem zweiten

Erlassgesuch habe er nichts mehr vom Tessin gehört. Er wohne seit Februar 2025

in Breitenbach, weshalb er die Betreibung nicht verstehe. Seine Situation habe

sich nicht wirklich geändert. Er sei am Abzahlen diverser Schulden, weshalb er

im Tessin um einen Erlass gebeten habe und nicht in der Lage sei, diesen Betrag

zu bezahlen.

5.

Eine Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus /

Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu

Art. 321).

6.1

Der Beschwerdeführer geht mit keinem

Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Er begnügt sich mit

pauschalen Ausführungen, weshalb er nicht in der Lage sei, den betriebenen

Betrag zu bezahlen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung

einer Beschwerde nicht und ist deshalb offensichtlich unzulässig. Es kann daher

sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO)

nicht darauf eingetreten werden.

6.2

Ohnehin wäre der Beschwerdeführer

mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen aufgrund von

Art. 326 ZPO nicht zu hören.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel