ZKBES.2025.331
Rechtsöffnung
19. November 2025Deutsch4 min
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 19. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein erteilte am 24. Oktober 2025 in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 10. September
2025 für den Betrag von CHF 715.40 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem
5. September 2025 die definitive Rechtsöffnung.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete Urteil reichte A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) ein
Schreiben mit dem Titel «Einsprache der Beschwerde vom 24. Oktober 2025 /
Betreibung Nr. […]» bei der Vorinstanz ein. Zuständigkeitshalber wurde das
Schreiben an die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet.
3.
Die an das Obergericht überwiesene
Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln, da sie als «Einsprache der Beschwerde
(…)» gekennzeichnet ist und der Beschwerdeführer darin ausführt, er möchte
«gegenargumentieren».
4.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus,
er habe eine Steuerrechnung vom Tessin erhalten und habe nicht sofort darauf
reagieren können. Daher habe er telefonisch versucht, eine Lösung zu finden und
habe anschliessend einen schriftlichen Antrag gestellt. Nach dem zweiten
Erlassgesuch habe er nichts mehr vom Tessin gehört. Er wohne seit Februar 2025
in Breitenbach, weshalb er die Betreibung nicht verstehe. Seine Situation habe
sich nicht wirklich geändert. Er sei am Abzahlen diverser Schulden, weshalb er
im Tessin um einen Erlass gebeten habe und nicht in der Lage sei, diesen Betrag
zu bezahlen.
5.
Eine Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus /
Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu
Art. 321).
6.1
Der Beschwerdeführer geht mit keinem
Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein. Er begnügt sich mit
pauschalen Ausführungen, weshalb er nicht in der Lage sei, den betriebenen
Betrag zu bezahlen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung
einer Beschwerde nicht und ist deshalb offensichtlich unzulässig. Es kann daher
sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO)
nicht darauf eingetreten werden.
6.2
Ohnehin wäre der Beschwerdeführer
mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen aufgrund von
Art. 326 ZPO nicht zu hören.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel