Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.333

Rechtsöffnung

20. November 2025Deutsch6 min

1. Der Kanton Basel-Landschaft und die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde

B.___, vertreten durch

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kanton Basel-Landschaft und die

Gemeinde B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, ersuchten das Richteramt

Dorneck-Thierstein am 16. September 2025 (Postaufgabe) in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 44'660.25 nebst 5.5 % Zins seit 23. Mai 2025 sowie für

CHF 5'583.95 (aufgelaufener Zins bis 22. Mai 2025) und die Betreibungskosten

von CHF 136.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie eine Verfügung der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 ein.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner liess sich am 21.

Oktober 2025 (Postaufgabe) zum Rechtsöffnungsbegehren vom 16. September 2025

vernehmen und beantragte dessen Abweisung.

3.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2025

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 27. Mai 2025 für den

Betrag von CHF 44'660.25 zuzüglich Zins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 sowie

für CHF 5'583.95 definitive Rechtsöffnung. Ausserdem habe der Gesuchsgegner den

Gesuchstellern die Betreibungskosten von CHF 136.50 zu ersetzen. Die

Parteikosten habe jede Partei selbst zu tragen und die Gerichtskosten von CHF

400.00

wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. November 2025 (Postaufgabe)

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Abweisung

des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdegegner),

u.K.u.E.F.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Die

Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, bei der Verfügung der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 handle es

sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Diese sei zudem gemäss

Bescheinigung der Beschwerdegegner in Rechtskraft erwachsen und folglich als

definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die Beschwerdegegner hätten

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 44'660.25 verlangt. Aus der Verfügung der

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 lasse sich

ein Betrag von CHF 45'361.00 (Nachsteuerrechnung Staatssteuern 2007 bis 2011,

inkl. Strafsteuer und Verzugszins) sowie ein Betrag von CHF 30'131.20

(Nachsteuerrechnung Gemeindesteuern 2007 bis 2011, inkl. Strafsteuer und Verzugszins),

in der Summe CHF 75'493.20 entnehmen. Nach Abzug der, wie vom

Beschwerdeführer richtigerweise vorgebracht, einzig an die weitere

Verfügungsadressatin gerichtete Steuerbusse von jeweils 100 % der Nachsteuern

(insgesamt CHF 30'418.00), ergebe sich eine in der Verfügung ausgewiesene

Steuerforderung von CHF 45'074.20. Der Einwendung des Beschwerdeführers, das

Rechtsöffnungsbegehren umfasse eine ihn nicht betreffende Strafsteuer, könne

somit nicht gefolgt werden. Bezüglich der Einrede des Beschwerdeführers, die

Nachsteuerforderung für die Jahre 2007 bis 2011 sei mit dem

Verrechnungsanspruch gemäss Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2014 vom 25.

Januar 2018 verrechnet und folglich getilgt worden, hielt die Vorderrichterin

Folgendes fest: «Aus der vorerwähnten Veranlagungsverfügung ergibt sich zwar

tatsächlich ein Verrechnungsanspruch von CHF 70'000.00. Dieser wird dem

Gesuchsgegner jedoch laut Verfügung erst für das folgende Steuerjahr (sic)

angerechnet (vgl. Beilage 10 der Eingabe des Gesuchgegners). Es ist somit aus

der vorerwähnten Beilage nicht ersichtlich, dass der geforderte

Nachsteuerbetrag für die Steuerjahre 2007 bis 2011 tatsächlich mit dem

Verrechnungsanspruch von CHF 70'000.00 verrechnet wurde, zumal der

Gesuchsgegner zwar selbst vorbringt, dass dieser Betrag für Steuerzwecke

aufgewendet worden sei, es jedoch unterlässt zu präzisieren welche Steuerjahre

dies betrifft oder einen entsprechenden Beweis i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG

vorzubringen. Der Gesuchsgegner hat in seiner Stellungnahme somit keine

Einreden oder Beweise im Sinne des oben Erwähnten erbracht und auch die

Verjährung wurde nicht angerufen.» Für den im Rechtsöffnungsbegehren

geforderten Betrag von CHF 44'660.25 könne die definitive Rechtsöffnung erteilt

werden. Ausserdem könne Rechtsöffnung sowohl für den aufgelaufenen Verzugszins

von CHF 5'583.95 bis 22. Mai 2025 sowie Verzugszins zu 5.5 % seit dem 23. Mai

2025.

auf den Betrag von CHF 44'660.25 gewährt werden.

7.

Im Beschwerdeverfahren sind neue

Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht abgestellt

werden.

8.

Mit der Beschwerde kann einzig die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt

das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).

9.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht genügend geprüft worden, ob er

wirklich Schuldner sei.

10.

Die Rechtsöffnungsrichterin

qualifizierte die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft

vom 14. Dezember 2017 zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

handelt es sich bei der Feststellung, dass die Entscheide der Steuerverwaltung

Gerichtsentscheiden gleichgestellt seien, keinesfalls um eine juristische

Auslegung, sondern um den Gesetzeswortlaut von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die

Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember

2017.

richtet sich an A.___ und C.___. Diese hält eine Nachsteuerrechnung zur

Staatssteuer in Höhe von CHF 45'361.00 sowie eine Nachsteuerrechnung zur

Gemeindesteuer B.___ in Höhe von CHF 30'131.20 fest, wobei jeweils eine

Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer berücksichtigt wurde. Wird die

Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer, welche nur C.___ betrifft,

abgezogen, ergibt dies ein Total von CHF 45'074.20. Demzufolge erteilte die

Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von

CHF 44'660.25 sowie für den aufgelaufenen Verzugszins von CHF 5'583.95 bis 22.

Mai 2025 und Verzugszins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 auf den Betrag von CHF

44'660.25.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu

bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann