ZKBES.2025.333
Rechtsöffnung
20. November 2025Deutsch6 min
1. Der Kanton Basel-Landschaft und die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde
B.___, vertreten durch
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Kanton Basel-Landschaft und die
Gemeinde B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, ersuchten das Richteramt
Dorneck-Thierstein am 16. September 2025 (Postaufgabe) in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 44'660.25 nebst 5.5 % Zins seit 23. Mai 2025 sowie für
CHF 5'583.95 (aufgelaufener Zins bis 22. Mai 2025) und die Betreibungskosten
von CHF 136.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie eine Verfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 ein.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner liess sich am 21.
Oktober 2025 (Postaufgabe) zum Rechtsöffnungsbegehren vom 16. September 2025
vernehmen und beantragte dessen Abweisung.
3.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 27. Mai 2025 für den
Betrag von CHF 44'660.25 zuzüglich Zins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 sowie
für CHF 5'583.95 definitive Rechtsöffnung. Ausserdem habe der Gesuchsgegner den
Gesuchstellern die Betreibungskosten von CHF 136.50 zu ersetzen. Die
Parteikosten habe jede Partei selbst zu tragen und die Gerichtskosten von CHF
400.00
wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. November 2025 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Abweisung
des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdegegner),
u.K.u.E.F.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Die
Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, bei der Verfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 handle es
sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Diese sei zudem gemäss
Bescheinigung der Beschwerdegegner in Rechtskraft erwachsen und folglich als
definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die Beschwerdegegner hätten
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 44'660.25 verlangt. Aus der Verfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2017 lasse sich
ein Betrag von CHF 45'361.00 (Nachsteuerrechnung Staatssteuern 2007 bis 2011,
inkl. Strafsteuer und Verzugszins) sowie ein Betrag von CHF 30'131.20
(Nachsteuerrechnung Gemeindesteuern 2007 bis 2011, inkl. Strafsteuer und Verzugszins),
in der Summe CHF 75'493.20 entnehmen. Nach Abzug der, wie vom
Beschwerdeführer richtigerweise vorgebracht, einzig an die weitere
Verfügungsadressatin gerichtete Steuerbusse von jeweils 100 % der Nachsteuern
(insgesamt CHF 30'418.00), ergebe sich eine in der Verfügung ausgewiesene
Steuerforderung von CHF 45'074.20. Der Einwendung des Beschwerdeführers, das
Rechtsöffnungsbegehren umfasse eine ihn nicht betreffende Strafsteuer, könne
somit nicht gefolgt werden. Bezüglich der Einrede des Beschwerdeführers, die
Nachsteuerforderung für die Jahre 2007 bis 2011 sei mit dem
Verrechnungsanspruch gemäss Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2014 vom 25.
Januar 2018 verrechnet und folglich getilgt worden, hielt die Vorderrichterin
Folgendes fest: «Aus der vorerwähnten Veranlagungsverfügung ergibt sich zwar
tatsächlich ein Verrechnungsanspruch von CHF 70'000.00. Dieser wird dem
Gesuchsgegner jedoch laut Verfügung erst für das folgende Steuerjahr (sic)
angerechnet (vgl. Beilage 10 der Eingabe des Gesuchgegners). Es ist somit aus
der vorerwähnten Beilage nicht ersichtlich, dass der geforderte
Nachsteuerbetrag für die Steuerjahre 2007 bis 2011 tatsächlich mit dem
Verrechnungsanspruch von CHF 70'000.00 verrechnet wurde, zumal der
Gesuchsgegner zwar selbst vorbringt, dass dieser Betrag für Steuerzwecke
aufgewendet worden sei, es jedoch unterlässt zu präzisieren welche Steuerjahre
dies betrifft oder einen entsprechenden Beweis i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG
vorzubringen. Der Gesuchsgegner hat in seiner Stellungnahme somit keine
Einreden oder Beweise im Sinne des oben Erwähnten erbracht und auch die
Verjährung wurde nicht angerufen.» Für den im Rechtsöffnungsbegehren
geforderten Betrag von CHF 44'660.25 könne die definitive Rechtsöffnung erteilt
werden. Ausserdem könne Rechtsöffnung sowohl für den aufgelaufenen Verzugszins
von CHF 5'583.95 bis 22. Mai 2025 sowie Verzugszins zu 5.5 % seit dem 23. Mai
2025.
auf den Betrag von CHF 44'660.25 gewährt werden.
7.
Im Beschwerdeverfahren sind neue
Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht abgestellt
werden.
8.
Mit der Beschwerde kann einzig die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).
9.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht genügend geprüft worden, ob er
wirklich Schuldner sei.
10.
Die Rechtsöffnungsrichterin
qualifizierte die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
vom 14. Dezember 2017 zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
handelt es sich bei der Feststellung, dass die Entscheide der Steuerverwaltung
Gerichtsentscheiden gleichgestellt seien, keinesfalls um eine juristische
Auslegung, sondern um den Gesetzeswortlaut von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die
Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Dezember
2017.
richtet sich an A.___ und C.___. Diese hält eine Nachsteuerrechnung zur
Staatssteuer in Höhe von CHF 45'361.00 sowie eine Nachsteuerrechnung zur
Gemeindesteuer B.___ in Höhe von CHF 30'131.20 fest, wobei jeweils eine
Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer berücksichtigt wurde. Wird die
Steuerbusse in Höhe von 100 % der Nachsteuer, welche nur C.___ betrifft,
abgezogen, ergibt dies ein Total von CHF 45'074.20. Demzufolge erteilte die
Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von
CHF 44'660.25 sowie für den aufgelaufenen Verzugszins von CHF 5'583.95 bis 22.
Mai 2025 und Verzugszins zu 5.5 % seit dem 23. Mai 2025 auf den Betrag von CHF
44'660.25.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu
bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann