Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.345

Vollstreckung

25. Februar 2026Deutsch12 min

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 340.70

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. November 2023 schlossen A.___,

vertreten durch Advokatin C.___, und die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt

Stefan Fierz, vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein den

folgenden Vergleich:

1. Die Parteien stellen fest, dass zwischen

den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat zwischen dem 28. August 2021

bis 30. September 2023.

2. Die Beklagte verpflichten (recte:

verpflichtet) sich auf den bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (vgl. Ziff. 1

hievor) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die

Sozialversicherungsanstalt abzuliefern.

3. Die Beklagte bezahlt der Klägerin

darüber hinaus eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von

netto CHF 31'500.00 (inkl. Schlichtungskostenanteil).

4. Die Parteien verpflichten sich, mit

Ausnahme gegenüber den Behörden, Stillschweigen über diese Vereinbarung zu

halten.

5. Jede Partei trägt die ihr entstandenen

Parteikosten selbst.

6. Die Schlichtungskosten übernehmen die

Parteien je zur Hälfte.

7. Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses

Vergleichs erklären sich die Parteien als gegenseitig und per Saldo aller

Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit und generell aus dem Arbeitsverhältnis

auseinandergesetzt und keine Partei kann von der anderen noch etwas fordern.

2. Am 25. April 2025 (Postaufgabe)

gelangte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an

das Richteramt Dorneck-Thierstein und stellte folgende Anträge:

Die Firma B.___ AG hat mir bis heute

folgende Unterlagen bzw. Beiträge überwiesen:

-

Lohnausweise für die Jahre

2021, 2022 und 2023 die zugestellten sind nicht korrekt

-

Lohnabrechnung

-

Sozialbeiträge sind

fehlerhaft

-

Auszüge der AHV und BVG

-

Qualifiziertes

Arbeitszeugnis

3. Die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) stellte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2025 die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei das Gesuch um Vollstreckung der

Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und

MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin.

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 stellte

die Gesuchstellerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, folgende

korrigierte sinngemässe Rechtsbegehren:

1. Die Gesuchsgegnerin sei (soweit

angemessen) unter Strafdrohung zu verpflichten, auf dem Lohn der

Gesuchstellerin in der Zeit vom 28. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 die

Beiträge an die berufliche Vorsorge abzurechnen und auf ein Freizügigkeitskonto

zu leisten, welches auf die Gesuchstellerin lautet.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

Lohnausweise und Lohnabrechnungen entsprechend Begehren 1 zu korrigieren und

der Gesuchstellerin zuzustellen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

der Gesuchstellerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

Referenzauskünfte über die Gesuchstellerin zu unterlassen.

5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

Stillschweigen über die Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bewahren.

6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,

der Gesuchstellerin Verzugszins für die verspätet erfolgte Zahlung der Pönale

gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bezahlen.

7. Unter Kostenfolge zulasten der

Gesuchsgegnerin.

5. Am 31. Oktober 2025 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1. Der Gesuchstellerin wird ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Gregor Marcolli, Bern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

2. Das Vollstreckungsgesuch wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuchstellerin hat der

Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'514.95 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern, wird

auf CHF 1'078.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 340.70

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderunganspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Dagegen erhob die Gesuchstellerin

(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2025 (Postaufgabe)

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:

1. Der Entscheid des Amtsgerichts (recte:

der Amtsgerichtspräsidentin von) Dorneck-Thierstein vom 31. Oktober 2025 sei

aufzuheben.

2. Das Vollstreckungsgesuch vom 23. April

2025 sei gutzuheissen.

3. Die Gesuchsgegnerin B.___ AG sei zu

verpflichten,

a) sämtliche BVG-Beiträge und

Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/BVG) für den Zeitraum vom 28. August

2021 bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen

Institutionen zu überweisen;

b) der Beschwerdeführerin korrigierte

Lohnabrechnungen und Lohnausweise für die Jahre 2021, 2022 und 2023

zuzustellen;

c) ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

auszustellen;

d) sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten,

insbesondere die im Entscheid vom 31. Oktober 2025 festgesetzten CHF 2'514.95

zu tragen.

4. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

7. Am 19. November 2025 wies die

Präsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

8. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend

auch: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November

2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und MwSt. zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

9. Am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe)

reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

10. Die Beschwerdegegnerin liess sich am

9. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen.

11. Am 19. Dezember 2025 reichte die

Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

12. Rechtsanwalt Stefan Fierz reichte am

5. Januar 2026 seine Honorarnote ein.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Zwischen den Parteien ist

umstritten, ob eine Pensionskasse bzw. eine Freizügigkeitsstiftung unter den

Begriff der Sozialversicherungsanstalt fällt. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt

dazu fest, dass Ziff. 2 der Vereinbarung vom 9. November 2023 diesbezüglich

auslegungsbedürftig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein

gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Vollstreckung nicht nach Art. 18 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgelegt werden. Da keine hinreichend

klare Leistungspflicht zur Abrechnung von BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein

Freizügigkeitskonto vorliege, sei das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen.

1.2

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, das Amtsgericht (recte: die Amtsgerichtspräsidentin) habe den

gerichtlichen Vergleich unzureichend ausgelegt. Die Pflicht zur Abrechnung der

Sozialversicherungsbeiträge umfasse nach geltendem Schweizer Recht ausdrücklich

auch die BVG-Beiträge, da diese gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR

831.40) Teil der Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers seien.

1.3

Vollstreckbarkeitsvoraussetzung ist

u.a. die tatsächliche Möglichkeit, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat

festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich

erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende

Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass

das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit

entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_287/2020 E. 2.2). Eine Auslegung

des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR ist mithin unzulässig (Urteil

des Bundesgerichts 5A_533/2017 E. 4.4.2).

1.4

Gemäss Ziff. 2 des Vergleichs vom 9.

November 2023 verpflichtet sich die Beklagte (Beschwerdegegnerin) auf den

bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (28. August 2021 bis 30. September

2023) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die

Sozialversicherungsanstalt abzuliefern. Aus dieser Formulierung geht nicht

eindeutig hervor, ob von dieser Verpflichtung auch BVG-Beiträge erfasst sind.

Dem scheint auch die Beschwerdeführerin zuzustimmen, welche offensichtlich von

einer Auslegungsbedürftigkeit ausgeht, wenn sie ausführt «das Amtsgericht hat

den gerichtlichen Vergleich unzureichend

ausgelegt». Demzufolge wies die Vorinstanz den Antrag auf Abrechnung von

BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto zu Recht ab. Die

Beschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

2.1

In Bezug auf die Pflicht zur

Herausgabe von Lohnausweisen, Lohnabrechnungen, Auszügen der AHV und BVG und

eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hielt die Vorderrichterin fest, dass

dies nicht Inhalt der Vereinbarung vom 9. November 2023 sei, weshalb deren

Vollstreckung vorliegend nicht durchgesetzt werden könne. Ebenfalls nicht Teil

der Vereinbarung und damit nicht vollstreckbar sei die Leistung von Verzugszins

für die zu spät bezahlte Entschädigung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 9.

November 2023. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren seien deshalb abzuweisen.

2.2

Im Beschwerdeverfahren beantragt die

Beschwerdeführerin erneut die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und

Lohnausweise sowie die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Sie

setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorderrichterin auseinander und

begründet nicht, weshalb diese falsch sein sollte resp. weshalb sie Anspruch

auf die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie auf die

Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses haben sollte.

2.3

Gemäss Art. 321 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde begründet

einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid ist erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der

erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen

Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht

aufrechterhalten lassen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde

nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern aus dem Vergleich vom

9.

November 2023 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Zustellung

korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie die Ausstellung eines

qualifizierten Arbeitszeugnisses hervorgehen soll. Auf die Beschwerde ist

diesbezüglich nicht einzutreten.

3.1

Insoweit die Beschwerdeführerin

beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche

Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für den Zeitraum vom 28. August

2021.

bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen

Institutionen zu überweisen, ist Folgendes festzuhalten: In ihrer Beschwerde

führte die Beschwerdeführerin aus, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 2021,

2022.

und 2023 nachträglich und verspätet bei der Ausgleichskasse [...]

einbezahlt worden seien. Damit fehlt es von vornherein an einem diesbezüglichen

Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. In

Bezug auf die ALV-Beiträge hielt sie lediglich fest, dass diese nicht

überwiesen worden seien.

3.2

Der Nachtragsabrechnung der [...]

vom 15. April 2024 zufolge schuldete die Beschwerdegegnerin total CHF 39'178.10

für AHV/IV/EO, ALV, FAK [...], FamEL Kt. [...], Verwaltungskosten sowie

Zinsen. Die Zahlung dieses Betrags belegte die Beschwerdegegnerin mit einem

Kontoauszug vom 5. Mai 2025, auf welchem die Zahlung zugunsten der [...]

Dispositiv

ersichtlich ist. Demnach ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin

ohne Weiteres abzuweisen, sofern mangels Begründung überhaupt darauf

einzutreten ist.

4. Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit

Gesuch vom 3. Dezember 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit

als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138

E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.

218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den

Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Michael Rüegg / Viktor

Rüegg in: Karl Spühler /Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 117 ZPO N 18).

5.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich

in Bezug auf die meisten Punkte gar nicht mit der Begründung der

Vorderrichterin auseinander und stellte lediglich weitgehend unbegründete

Rechtsbegehren. Auch in Bezug auf die BVG-Beiträge setzte sie sich nicht mit der

Begründung der Vorinstanz auseinander und wiederholte ihre Sicht aus dem

erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von

Anfang an aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der

Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.

6.1 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 650.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Stundenansatz für

die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF

250.00-350.00 zzgl. MwSt. (§ 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember

2022). Rechtsanwalt Stefan Fierz macht in seiner Honorarnote vom 5. Januar

2026 einen Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00

geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist aber

angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls auf CHF 280.00 zu kürzen.

Somit ergibt sich ein Honorar von CHF 1'120.00. Die Vergütung für Fotokopien

beträgt 50 Rappen pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT). Hinzu kommen folglich Auslagen

von CHF 29.30 sowie 8.1 % MwSt. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'242.40 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 650.00 werden

A.___ auferlegt.

4. A.___ hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 1'242.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann