ZKBES.2025.345
Vollstreckung
25. Februar 2026Deutsch12 min
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 340.70
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Fierz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. November 2023 schlossen A.___,
vertreten durch Advokatin C.___, und die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Fierz, vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein den
folgenden Vergleich:
1. Die Parteien stellen fest, dass zwischen
den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat zwischen dem 28. August 2021
bis 30. September 2023.
2. Die Beklagte verpflichten (recte:
verpflichtet) sich auf den bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (vgl. Ziff. 1
hievor) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die
Sozialversicherungsanstalt abzuliefern.
3. Die Beklagte bezahlt der Klägerin
darüber hinaus eine Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von
netto CHF 31'500.00 (inkl. Schlichtungskostenanteil).
4. Die Parteien verpflichten sich, mit
Ausnahme gegenüber den Behörden, Stillschweigen über diese Vereinbarung zu
halten.
5. Jede Partei trägt die ihr entstandenen
Parteikosten selbst.
6. Die Schlichtungskosten übernehmen die
Parteien je zur Hälfte.
7. Mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses
Vergleichs erklären sich die Parteien als gegenseitig und per Saldo aller
Ansprüche aus dieser Rechtsstreitigkeit und generell aus dem Arbeitsverhältnis
auseinandergesetzt und keine Partei kann von der anderen noch etwas fordern.
2. Am 25. April 2025 (Postaufgabe)
gelangte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an
das Richteramt Dorneck-Thierstein und stellte folgende Anträge:
Die Firma B.___ AG hat mir bis heute
folgende Unterlagen bzw. Beiträge überwiesen:
-
Lohnausweise für die Jahre
2021, 2022 und 2023 die zugestellten sind nicht korrekt
-
Lohnabrechnung
-
Sozialbeiträge sind
fehlerhaft
-
Auszüge der AHV und BVG
-
Qualifiziertes
Arbeitszeugnis
3. Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) stellte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2025 die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei das Gesuch um Vollstreckung der
Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und
MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin.
4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 stellte
die Gesuchstellerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, folgende
korrigierte sinngemässe Rechtsbegehren:
1. Die Gesuchsgegnerin sei (soweit
angemessen) unter Strafdrohung zu verpflichten, auf dem Lohn der
Gesuchstellerin in der Zeit vom 28. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 die
Beiträge an die berufliche Vorsorge abzurechnen und auf ein Freizügigkeitskonto
zu leisten, welches auf die Gesuchstellerin lautet.
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
Lohnausweise und Lohnabrechnungen entsprechend Begehren 1 zu korrigieren und
der Gesuchstellerin zuzustellen.
3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
Referenzauskünfte über die Gesuchstellerin zu unterlassen.
5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
Stillschweigen über die Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bewahren.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin Verzugszins für die verspätet erfolgte Zahlung der Pönale
gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 9. November 2023 zu bezahlen.
7. Unter Kostenfolge zulasten der
Gesuchsgegnerin.
5. Am 31. Oktober 2025 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. Der Gesuchstellerin wird ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Gregor Marcolli, Bern, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
2. Das Vollstreckungsgesuch wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gesuchstellerin hat der
Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'514.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Bern, wird
auf CHF 1'078.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 340.70
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
der Gesuchstellerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderunganspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Dagegen erhob die Gesuchstellerin
(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2025 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Amtsgerichts (recte:
der Amtsgerichtspräsidentin von) Dorneck-Thierstein vom 31. Oktober 2025 sei
aufzuheben.
2. Das Vollstreckungsgesuch vom 23. April
2025 sei gutzuheissen.
3. Die Gesuchsgegnerin B.___ AG sei zu
verpflichten,
a) sämtliche BVG-Beiträge und
Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/BVG) für den Zeitraum vom 28. August
2021 bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen
Institutionen zu überweisen;
b) der Beschwerdeführerin korrigierte
Lohnabrechnungen und Lohnausweise für die Jahre 2021, 2022 und 2023
zuzustellen;
c) ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
auszustellen;
d) sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten,
insbesondere die im Entscheid vom 31. Oktober 2025 festgesetzten CHF 2'514.95
zu tragen.
4. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
7. Am 19. November 2025 wies die
Präsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
8. Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend
auch: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November
2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und MwSt. zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
9. Am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe)
reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
10. Die Beschwerdegegnerin liess sich am
9. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen.
11. Am 19. Dezember 2025 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
12. Rechtsanwalt Stefan Fierz reichte am
5. Januar 2026 seine Honorarnote ein.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Zwischen den Parteien ist
umstritten, ob eine Pensionskasse bzw. eine Freizügigkeitsstiftung unter den
Begriff der Sozialversicherungsanstalt fällt. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt
dazu fest, dass Ziff. 2 der Vereinbarung vom 9. November 2023 diesbezüglich
auslegungsbedürftig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein
gerichtlicher Vergleich im Rahmen einer Vollstreckung nicht nach Art. 18 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgelegt werden. Da keine hinreichend
klare Leistungspflicht zur Abrechnung von BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein
Freizügigkeitskonto vorliege, sei das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen.
1.2
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, das Amtsgericht (recte: die Amtsgerichtspräsidentin) habe den
gerichtlichen Vergleich unzureichend ausgelegt. Die Pflicht zur Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge umfasse nach geltendem Schweizer Recht ausdrücklich
auch die BVG-Beiträge, da diese gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) Teil der Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers seien.
1.3
Vollstreckbarkeitsvoraussetzung ist
u.a. die tatsächliche Möglichkeit, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat
festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich
erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende
Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass
das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit
entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_287/2020 E. 2.2). Eine Auslegung
des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR ist mithin unzulässig (Urteil
des Bundesgerichts 5A_533/2017 E. 4.4.2).
1.4
Gemäss Ziff. 2 des Vergleichs vom 9.
November 2023 verpflichtet sich die Beklagte (Beschwerdegegnerin) auf den
bezahlten Beträgen in diesem Zeitraum (28. August 2021 bis 30. September
2023) die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die
Sozialversicherungsanstalt abzuliefern. Aus dieser Formulierung geht nicht
eindeutig hervor, ob von dieser Verpflichtung auch BVG-Beiträge erfasst sind.
Dem scheint auch die Beschwerdeführerin zuzustimmen, welche offensichtlich von
einer Auslegungsbedürftigkeit ausgeht, wenn sie ausführt «das Amtsgericht hat
den gerichtlichen Vergleich unzureichend
ausgelegt». Demzufolge wies die Vorinstanz den Antrag auf Abrechnung von
BVG-Beiträgen und Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto zu Recht ab. Die
Beschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
2.1
In Bezug auf die Pflicht zur
Herausgabe von Lohnausweisen, Lohnabrechnungen, Auszügen der AHV und BVG und
eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hielt die Vorderrichterin fest, dass
dies nicht Inhalt der Vereinbarung vom 9. November 2023 sei, weshalb deren
Vollstreckung vorliegend nicht durchgesetzt werden könne. Ebenfalls nicht Teil
der Vereinbarung und damit nicht vollstreckbar sei die Leistung von Verzugszins
für die zu spät bezahlte Entschädigung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 9.
November 2023. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren seien deshalb abzuweisen.
2.2
Im Beschwerdeverfahren beantragt die
Beschwerdeführerin erneut die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und
Lohnausweise sowie die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Sie
setzt sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorderrichterin auseinander und
begründet nicht, weshalb diese falsch sein sollte resp. weshalb sie Anspruch
auf die Zustellung korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie auf die
Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses haben sollte.
2.3
Gemäss Art. 321 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde begründet
einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid ist erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der
erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen
Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht
aufrechterhalten lassen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern aus dem Vergleich vom
9.
November 2023 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Zustellung
korrigierter Lohnabrechnungen und Lohnausweise sowie die Ausstellung eines
qualifizierten Arbeitszeugnisses hervorgehen soll. Auf die Beschwerde ist
diesbezüglich nicht einzutreten.
3.1
Insoweit die Beschwerdeführerin
beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche
Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für den Zeitraum vom 28. August
2021.
bis 30. September 2023 ordnungsgemäss abzurechnen und an die zuständigen
Institutionen zu überweisen, ist Folgendes festzuhalten: In ihrer Beschwerde
führte die Beschwerdeführerin aus, dass die AHV-Beiträge für die Jahre 2021,
2022.
und 2023 nachträglich und verspätet bei der Ausgleichskasse [...]
einbezahlt worden seien. Damit fehlt es von vornherein an einem diesbezüglichen
Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. In
Bezug auf die ALV-Beiträge hielt sie lediglich fest, dass diese nicht
überwiesen worden seien.
3.2
Der Nachtragsabrechnung der [...]
vom 15. April 2024 zufolge schuldete die Beschwerdegegnerin total CHF 39'178.10
für AHV/IV/EO, ALV, FAK [...], FamEL Kt. [...], Verwaltungskosten sowie
Zinsen. Die Zahlung dieses Betrags belegte die Beschwerdegegnerin mit einem
Kontoauszug vom 5. Mai 2025, auf welchem die Zahlung zugunsten der [...]
Dispositiv
ersichtlich ist. Demnach ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin
ohne Weiteres abzuweisen, sofern mangels Begründung überhaupt darauf
einzutreten ist.
4. Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit
Gesuch vom 3. Dezember 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit
als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den
Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Michael Rüegg / Viktor
Rüegg in: Karl Spühler /Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 117 ZPO N 18).
5.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich
in Bezug auf die meisten Punkte gar nicht mit der Begründung der
Vorderrichterin auseinander und stellte lediglich weitgehend unbegründete
Rechtsbegehren. Auch in Bezug auf die BVG-Beiträge setzte sie sich nicht mit der
Begründung der Vorinstanz auseinander und wiederholte ihre Sicht aus dem
erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von
Anfang an aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der
Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.
6.1 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 650.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Stundenansatz für
die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF
250.00-350.00 zzgl. MwSt. (§ 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022). Rechtsanwalt Stefan Fierz macht in seiner Honorarnote vom 5. Januar
2026 einen Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00
geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist aber
angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls auf CHF 280.00 zu kürzen.
Somit ergibt sich ein Honorar von CHF 1'120.00. Die Vergütung für Fotokopien
beträgt 50 Rappen pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT). Hinzu kommen folglich Auslagen
von CHF 29.30 sowie 8.1 % MwSt. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'242.40 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 650.00 werden
A.___ auferlegt.
4. A.___ hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 1'242.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann