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Entscheid

ZKBES.2025.348

Verfügung vom 30. Oktober 2025 (Aufhebung Sistierung)

2. April 2026Deutsch8 min

ehemaliger Arbeitnehmer der C.___, die C.___ für einen Kaufpreis von CHF 1'100'000.00.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 30. Oktober 2025 (Aufhebung Sistierung)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG übernahm von A.___,

ehemaliger Arbeitnehmer der C.___, die C.___ für einen Kaufpreis von CHF 1'100'000.00.

In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, aufgrund des

Verdachts, dass A.___ noch während laufendem Arbeitsverhältnis die C.___ aktiv

konkurrenziert habe.

2. In der Folge reichte die B.___ AG,

vertreten durch die Rechtsanwältinnen Patricia Geissmann und Simone Küng, am 4.

Dezember 2019 ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___ ein

und beantragte die Verpflichtung von A.___ zur Bezahlung von CHF 1'100'000.00

zzgl. Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2018 an die B.___ AG.

3. Am 23. Dezember 2019 reichten die B.___

AG und die C.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Küng, bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Betrug, unbefugter

Datenbeschaffung, Hausfriedensbruch, unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden,

Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung etc. ein. Gleichzeitig

konstituierten sich die Anzeigeerstatterinnen als Privatklägerinnen.

4. Am 30. Juni 2020 wurde der B.___ AG

die Klagebewilligung ausgestellt.

5. Daraufhin erhob die B.___ AG

(nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schild, in

Vertretung von Rechtsanwalt Philipp Simmen, am 30. Oktober 2020 beim Richteramt

Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter)

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 1'100'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 250'000.00 ab 10.

Dezember 2018 sowie Zins zu 5 % auf CHF 850'000.00 ab 7. Juni 2019 zu bezahlen,

unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letztere zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beklagten.

6. Der Beklagte beantragte in seiner

Klageantwort vom 31. März 2021, vertreten durch Advokat Apollo Dauag, die

Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter

o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Klägerin.

7. Die Replik ging am 19. August 2021

beim Richteramt Thal-Gäu ein und die Duplik am 23. November 2021.

8. Am 26. November 2021 beantragte die

Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021

beantragte der Beklagte die Abweisung des Sistierungsgesuchs.

10. Am 6. Januar 2022 verfügte der

Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens .

11. Am 7. Februar 2025 fällte das

Amtsgericht von Thal-Gäu folgenden Entscheid im Strafverfahren:

1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) mehrfache unbefugte Datenbeschaffung,

angeblich begangen in der Zeit [...] [Vorhalt Anklageziffer 2.],

b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am

[...] [Vorhalt Anklageziffer 3.],

c) mehrfacher unlauterer Wettbewerb,

angeblich begangen am [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.b)],

d) unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden,

angeblich begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 5.].

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Betrug, begangen zwischen dem [...] und

dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 1.],

b) mehrfacher unlauterer Wettbewerb,

begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.a)],

c) mehrfache Vergehen gegen das

Versicherungsaufsichtsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem [...] und dem [...]

[Vorhalt Anklageziffer 6.].

3. […]

4. […]

5. Die Zivilforderungen der

Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

[…]

12. Die Klägerin beantragte am 6. Mai

2025 die Aufhebung der Sistierung.

13. Am 22. Mai 2025 erklärte A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Berufung gegen das Urteil des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Februar 2025 und focht u.a. den Verweis der

Zivilforderung auf den Zivilweg an. Er beantragte einen vollumfänglichen

Freispruch sowie Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Zivilforderung.

14. Mit Stellungnahme vom 11. August

2025 beantragte der Beklagte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Miescher, die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Sistierung.

15. Am 30. Oktober 2025 hob der

Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens auf.

16. Dagegen erhob der Beklagte

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 12. November 2025 beim Obergericht des

Kantons Solothurn Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2025 des Richteramts Thal-Gäu

betreffend das Verfahren [...] sei aufzuheben.

2. Die Sistierung des Verfahrens [...] sei

aufrechtzuerhalten.

3. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren

Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Unte Kosten- und Entschädigungsfolge.

17. Am 14. November 2025 erteilte der

Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

18. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

November 2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere

zuzüglich 8.1 % MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers.

19. Am 15. Dezember 2025 liess sich der

Beschwerdeführer erneut vernehmen und Rechtsanwalt Andreas Miescher reichte

seine Honorarnote ein.

20. Rechtsanwalt Andreas Schild reichte

seine Honorarnote am 23. Dezember 2025 ein.

21. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine

Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Ob ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt und

auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.1

Das Gericht kann das Verfahren

sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es

werden jedoch triftige Gründe vorausgesetzt und eine Sistierung ist nur

ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von einer Sistierung abzusehen (vgl. Julia

Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 126 N 2).

2.2

Am 6. Januar 2022 sistierte der

Amtsgerichtspräsident das Zivilverfahren, u.a. mit der Begründung, dass

Doppelspurigkeiten bei der aufwändigen Beweisaufnahme vermieden werden könnten.

Diese Gefahr besteht weitestgehend nicht mehr. Am 7. Februar 2025 fällte das

Amtsgericht von Thal-Gäu das Strafurteil, womit das erstinstanzliche

Strafverfahren abgeschlossen wurde. Zwar reichte der Beschwerdeführer dagegen

Berufung ein, jedoch wurden, soweit bekannt, lediglich die Beweisanträge auf

Befragung von [...] sowie auf Einreichung zweier Jahresabschlüsse (2019 und

2020) der C.___ von der Strafkammer des Obergerichts gutgeheissen. Damit stellt

sich die Situation grundlegend anders dar als noch anfangs 2022, da gestützt

auf diese Beweisverfügungen von Doppelspurigkeiten bei aufwändigen

Beweiserhebungen keine Rede mehr sein kann. Selbst wenn die durch die

Strafkammer noch zu erhebenden Beweise ebenfalls durch das Zivilgericht erhoben

werden müssten, wäre das Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten, zumal es

sich nur um eine allfällige doppelte Beweisaufnahme weniger Beweise handeln

würde. Es ist daher nicht von triftigen Gründen für eine Aufrechterhaltung der

Sistierung auszugehen.

2.3

Sistierungen sind auch im Hinblick

auf andere Verfahren möglich. Dafür ist eine Konnexität der beiden Verfahren

erforderlich, sodass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich

widersprechender Entscheide angebracht erscheint (vgl. Julia Gschwend, a.a.O.,

Art. 126 N 11).

2.4

Der Strafrichter verwies die

Zivilforderungen auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass bereits ein

Zivilverfahren hängig sei resp. die Zivilforderungen nicht hinreichend

begründet und beziffert worden seien. Da die Verweisung der Zivilforderungen

auf den Zivilweg mit Berufung angefochten wurde, stellt sich die Frage,

inwiefern das Urteil der Strafkammer einen Einfluss auf das Zivilverfahren haben

könnte, abgesehen von einer allfälligen doppelten Beweisaufnahme (vgl. dazu E.

2.2). Sollte die Strafkammer dem Antrag des Berufungsklägers folgen und auf die

Zivilklage nicht eintreten, entspricht dies einer Verweisung auf den Zivilweg

und der Zivilrichter hätte über die Zivilforderungen zu entscheiden.

Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Abweisung der Zivilklage. Es ist

nicht davon auszugehen, dass die Strafkammer die Zivilklage abweisen wird,

zumal das Amtsgericht die Zivilklage als nicht hinreichend begründet oder

beziffert erachtet hat und selbst wenn die Strafkammer zum Schluss kommen

sollte, dass eine hinreichende Begründung und Bezifferung gegeben ist, ist dennoch

nicht mit einer Abweisung der Zivilklage zu rechnen, da, wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, die Zivilklage nicht in erster Linie

mit einem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt (Art. 41 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]) begründet wurde, sondern primär mit

absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum.

2.5

Zusammengefasst erfolgte die

Aufhebung der Sistierung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, dem

Fehlen triftiger Gründe für eine Sistierung und deren Ausnahmecharakter, zu

Recht (vgl. Julia Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 2). Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.6

Bei diesem Ergebnis kann offen

bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingegangen ist.

3.1

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang

dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.2

Der Beschwerdeführer hat der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Andreas

Schild machte mit Honorarnote vom 23. Dezember 2025 ein Honorar von CHF

1'264.55 geltend. Dies erscheint angemessen und ist vom Beschwerdeführer zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt.

3. A.___ hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 1'264.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann