ZKBES.2025.348
Verfügung vom 30. Oktober 2025 (Aufhebung Sistierung)
2. April 2026Deutsch8 min
ehemaliger Arbeitnehmer der C.___, die C.___ für einen Kaufpreis von CHF 1'100'000.00.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 30. Oktober 2025 (Aufhebung Sistierung)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG übernahm von A.___,
ehemaliger Arbeitnehmer der C.___, die C.___ für einen Kaufpreis von CHF 1'100'000.00.
In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, aufgrund des
Verdachts, dass A.___ noch während laufendem Arbeitsverhältnis die C.___ aktiv
konkurrenziert habe.
2. In der Folge reichte die B.___ AG,
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Patricia Geissmann und Simone Küng, am 4.
Dezember 2019 ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Thal-Gäu gegen A.___ ein
und beantragte die Verpflichtung von A.___ zur Bezahlung von CHF 1'100'000.00
zzgl. Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2018 an die B.___ AG.
3. Am 23. Dezember 2019 reichten die B.___
AG und die C.___, beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Küng, bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen A.___ wegen Betrug, unbefugter
Datenbeschaffung, Hausfriedensbruch, unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden,
Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung etc. ein. Gleichzeitig
konstituierten sich die Anzeigeerstatterinnen als Privatklägerinnen.
4. Am 30. Juni 2020 wurde der B.___ AG
die Klagebewilligung ausgestellt.
5. Daraufhin erhob die B.___ AG
(nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schild, in
Vertretung von Rechtsanwalt Philipp Simmen, am 30. Oktober 2020 beim Richteramt
Thal-Gäu eine Klage betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter)
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 1'100'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 250'000.00 ab 10.
Dezember 2018 sowie Zins zu 5 % auf CHF 850'000.00 ab 7. Juni 2019 zu bezahlen,
unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beklagten.
6. Der Beklagte beantragte in seiner
Klageantwort vom 31. März 2021, vertreten durch Advokat Apollo Dauag, die
Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter
o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Klägerin.
7. Die Replik ging am 19. August 2021
beim Richteramt Thal-Gäu ein und die Duplik am 23. November 2021.
8. Am 26. November 2021 beantragte die
Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
9. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021
beantragte der Beklagte die Abweisung des Sistierungsgesuchs.
10. Am 6. Januar 2022 verfügte der
Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens .
11. Am 7. Februar 2025 fällte das
Amtsgericht von Thal-Gäu folgenden Entscheid im Strafverfahren:
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfache unbefugte Datenbeschaffung,
angeblich begangen in der Zeit [...] [Vorhalt Anklageziffer 2.],
b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am
[...] [Vorhalt Anklageziffer 3.],
c) mehrfacher unlauterer Wettbewerb,
angeblich begangen am [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.b)],
d) unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden,
angeblich begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 5.].
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Betrug, begangen zwischen dem [...] und
dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 1.],
b) mehrfacher unlauterer Wettbewerb,
begangen zwischen dem [...] und dem [...] [Vorhalt Anklageziffer 4.a)],
c) mehrfache Vergehen gegen das
Versicherungsaufsichtsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem [...] und dem [...]
[Vorhalt Anklageziffer 6.].
3. […]
4. […]
5. Die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
12. Die Klägerin beantragte am 6. Mai
2025 die Aufhebung der Sistierung.
13. Am 22. Mai 2025 erklärte A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Februar 2025 und focht u.a. den Verweis der
Zivilforderung auf den Zivilweg an. Er beantragte einen vollumfänglichen
Freispruch sowie Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Zivilforderung.
14. Mit Stellungnahme vom 11. August
2025 beantragte der Beklagte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Miescher, die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Sistierung.
15. Am 30. Oktober 2025 hob der
Amtsgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens auf.
16. Dagegen erhob der Beklagte
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 12. November 2025 beim Obergericht des
Kantons Solothurn Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2025 des Richteramts Thal-Gäu
betreffend das Verfahren [...] sei aufzuheben.
2. Die Sistierung des Verfahrens [...] sei
aufrechtzuerhalten.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren
Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Unte Kosten- und Entschädigungsfolge.
17. Am 14. November 2025 erteilte der
Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
18. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
November 2025 beantragte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere
zuzüglich 8.1 % MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers.
19. Am 15. Dezember 2025 liess sich der
Beschwerdeführer erneut vernehmen und Rechtsanwalt Andreas Miescher reichte
seine Honorarnote ein.
20. Rechtsanwalt Andreas Schild reichte
seine Honorarnote am 23. Dezember 2025 ein.
21. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine
Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Ob ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt und
auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offen gelassen werden, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.1
Das Gericht kann das Verfahren
sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es
werden jedoch triftige Gründe vorausgesetzt und eine Sistierung ist nur
ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von einer Sistierung abzusehen (vgl. Julia
Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 126 N 2).
2.2
Am 6. Januar 2022 sistierte der
Amtsgerichtspräsident das Zivilverfahren, u.a. mit der Begründung, dass
Doppelspurigkeiten bei der aufwändigen Beweisaufnahme vermieden werden könnten.
Diese Gefahr besteht weitestgehend nicht mehr. Am 7. Februar 2025 fällte das
Amtsgericht von Thal-Gäu das Strafurteil, womit das erstinstanzliche
Strafverfahren abgeschlossen wurde. Zwar reichte der Beschwerdeführer dagegen
Berufung ein, jedoch wurden, soweit bekannt, lediglich die Beweisanträge auf
Befragung von [...] sowie auf Einreichung zweier Jahresabschlüsse (2019 und
2020) der C.___ von der Strafkammer des Obergerichts gutgeheissen. Damit stellt
sich die Situation grundlegend anders dar als noch anfangs 2022, da gestützt
auf diese Beweisverfügungen von Doppelspurigkeiten bei aufwändigen
Beweiserhebungen keine Rede mehr sein kann. Selbst wenn die durch die
Strafkammer noch zu erhebenden Beweise ebenfalls durch das Zivilgericht erhoben
werden müssten, wäre das Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten, zumal es
sich nur um eine allfällige doppelte Beweisaufnahme weniger Beweise handeln
würde. Es ist daher nicht von triftigen Gründen für eine Aufrechterhaltung der
Sistierung auszugehen.
2.3
Sistierungen sind auch im Hinblick
auf andere Verfahren möglich. Dafür ist eine Konnexität der beiden Verfahren
erforderlich, sodass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich
widersprechender Entscheide angebracht erscheint (vgl. Julia Gschwend, a.a.O.,
Art. 126 N 11).
2.4
Der Strafrichter verwies die
Zivilforderungen auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass bereits ein
Zivilverfahren hängig sei resp. die Zivilforderungen nicht hinreichend
begründet und beziffert worden seien. Da die Verweisung der Zivilforderungen
auf den Zivilweg mit Berufung angefochten wurde, stellt sich die Frage,
inwiefern das Urteil der Strafkammer einen Einfluss auf das Zivilverfahren haben
könnte, abgesehen von einer allfälligen doppelten Beweisaufnahme (vgl. dazu E.
2.2). Sollte die Strafkammer dem Antrag des Berufungsklägers folgen und auf die
Zivilklage nicht eintreten, entspricht dies einer Verweisung auf den Zivilweg
und der Zivilrichter hätte über die Zivilforderungen zu entscheiden.
Eventualiter beantragt der Berufungskläger die Abweisung der Zivilklage. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Strafkammer die Zivilklage abweisen wird,
zumal das Amtsgericht die Zivilklage als nicht hinreichend begründet oder
beziffert erachtet hat und selbst wenn die Strafkammer zum Schluss kommen
sollte, dass eine hinreichende Begründung und Bezifferung gegeben ist, ist dennoch
nicht mit einer Abweisung der Zivilklage zu rechnen, da, wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, die Zivilklage nicht in erster Linie
mit einem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt (Art. 41 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]) begründet wurde, sondern primär mit
absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum.
2.5
Zusammengefasst erfolgte die
Aufhebung der Sistierung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, dem
Fehlen triftiger Gründe für eine Sistierung und deren Ausnahmecharakter, zu
Recht (vgl. Julia Gschwend, a.a.O., Art. 126 N 2). Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.6
Bei diesem Ergebnis kann offen
bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingegangen ist.
3.1
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang
dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.2
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Andreas
Schild machte mit Honorarnote vom 23. Dezember 2025 ein Honorar von CHF
1'264.55 geltend. Dies erscheint angemessen und ist vom Beschwerdeführer zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt.
3. A.___ hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 1'264.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann