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Entscheid

ZKBES.2025.359

Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu vom 13. November 2025

27. November 2025Deutsch3 min

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschluss

der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu vom 13. November 2025

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht Thal-Gäu am 13. November 2025 das von A.___ angehobene

Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei als erledigt von der

Geschäftskontrolle abschrieb,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 22. November 2025 dagegen eine Beschwerde an das

Obergericht einreichte und verlangte, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben, die Kündigung der Wohnung sei auszusetzen bzw. die Sache sei zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei

festzustellen, dass die Kündigung ungültig sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge,

der Beschwerdeführer in seinen

Vorbringen gar nicht bestreitet, dass weder er noch seine Vertreterin zur

Verhandlung erschienen sind,

sich der Beschwerdeführer auch nicht auf

eine vorgängige Dispensation beruft, da er das für seine Vertreterin

ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach der Verhandlung bei der

Schlichtungsbehörde eingereicht hat,

dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis darüber

hinaus nicht aussagekräftig genug ist, um die Darstellung des

Beschwerdeführers, wieso seine Vertreterin nicht zur Verhandlung erschienen

ist, zu belegen,

die Schlichtungsbehörde das Verfahren

somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 ZPO wegen Säumnis der klagenden Partei

abgeschrieben hat,

die Ausführungen des Beschwerdeführers

zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die Schlichtungsbehörde darüber gar

keinen Entscheid gefällt hat und im Beschwerdeverfahren nur der von der

Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid überprüft wird und die

Beschwerdeinstanz deshalb ohnehin keine nachträgliche, rückwirkende

Dispensation erteilen könnte,

die Beschwerde somit im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom

Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller