ZKBES.2025.359
Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu vom 13. November 2025
27. November 2025Deutsch3 min
322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschluss
der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu vom 13. November 2025
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht Thal-Gäu am 13. November 2025 das von A.___ angehobene
Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei als erledigt von der
Geschäftskontrolle abschrieb,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 22. November 2025 dagegen eine Beschwerde an das
Obergericht einreichte und verlangte, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben, die Kündigung der Wohnung sei auszusetzen bzw. die Sache sei zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
festzustellen, dass die Kündigung ungültig sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge,
der Beschwerdeführer in seinen
Vorbringen gar nicht bestreitet, dass weder er noch seine Vertreterin zur
Verhandlung erschienen sind,
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf
eine vorgängige Dispensation beruft, da er das für seine Vertreterin
ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach der Verhandlung bei der
Schlichtungsbehörde eingereicht hat,
dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis darüber
hinaus nicht aussagekräftig genug ist, um die Darstellung des
Beschwerdeführers, wieso seine Vertreterin nicht zur Verhandlung erschienen
ist, zu belegen,
die Schlichtungsbehörde das Verfahren
somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 ZPO wegen Säumnis der klagenden Partei
abgeschrieben hat,
die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die Schlichtungsbehörde darüber gar
keinen Entscheid gefällt hat und im Beschwerdeverfahren nur der von der
Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid überprüft wird und die
Beschwerdeinstanz deshalb ohnehin keine nachträgliche, rückwirkende
Dispensation erteilen könnte,
die Beschwerde somit im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
bei diesem Ausgang die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom
Beschwerdeführer zu bezahlen sind,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller