ZKBES.2025.38
Rechtsöffnung
12. März 2025Deutsch5 min
1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton Luzern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegner),
gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 28.
Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Busse von CHF
200.00, für Verfahrenskosten von CHF 520.00 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2021
und für Kosten / Rechtsöffnungskosten von CHF 450.35 abzüglich einer Zahlung
von CHF 219.85 stellte; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers;
-
sich der Beschwerdeführer
am 4. und 22. November 2024 (Postaufgabe) vernehmen liess und ausschliesslich
Ausführungen zu den Zustellungsmodalitäten machte;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 500.15 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 15. Januar 2021 sowie für den Betrag von CHF 303.30
(Betreibungs- und Gerichtskosten / Parteientschädigung) die definitive
Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem
Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 81.25 sowie die von ihm zu
tragenden Gerichtskosten von CHF 120.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
Sachverhalt
1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
Strafbefehle ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werden (Art.
354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); dazu auch
die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil selbst oder in
einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sind,
gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für Verzugszinsen
Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen
ist (Staehelin, a.a.O., N 49);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Strafbefehl vom 5. November 2020)
vorliegt;
-
ein weiterer definitiver
Rechtsöffnungstitel in Form des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17.
Oktober 2022 i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.
Dezember 2022 vorliegt;
-
der Beschwerdeführer nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls bzw.
dem Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. Oktober 2022 i.V.m. dem
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
-
sich der Beschwerdeführer
im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Strafbefehls vom 5. November
2020 eingeht;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
150.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
6. März 2025 geht an den Kanton Luzern.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann