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Entscheid

ZKBES.2025.38

Rechtsöffnung

12. März 2025Deutsch5 min

1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegner),

gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 28.

Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Busse von CHF

200.00, für Verfahrenskosten von CHF 520.00 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2021

und für Kosten / Rechtsöffnungskosten von CHF 450.35 abzüglich einer Zahlung

von CHF 219.85 stellte; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers;

-

sich der Beschwerdeführer

am 4. und 22. November 2024 (Postaufgabe) vernehmen liess und ausschliesslich

Ausführungen zu den Zustellungsmodalitäten machte;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 500.15 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 15. Januar 2021 sowie für den Betrag von CHF 303.30

(Betreibungs- und Gerichtskosten / Parteientschädigung) die definitive

Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem

Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 81.25 sowie die von ihm zu

tragenden Gerichtskosten von CHF 120.00 zu ersetzen und dem Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

Sachverhalt

1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

Strafbefehle ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werden (Art.

354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]); dazu auch

die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil selbst oder in

einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sind,

gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für Verzugszinsen

Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen

ist (Staehelin, a.a.O., N 49);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Strafbefehl vom 5. November 2020)

vorliegt;

-

ein weiterer definitiver

Rechtsöffnungstitel in Form des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17.

Oktober 2022 i.V.m. dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5.

Dezember 2022 vorliegt;

-

der Beschwerdeführer nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls bzw.

dem Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. Oktober 2022 i.V.m. dem

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

-

sich der Beschwerdeführer

im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

der Beschwerdeführer mit

seinen Ausführungen lediglich auf den Inhalt des Strafbefehls vom 5. November

2020 eingeht;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

150.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

6. März 2025 geht an den Kanton Luzern.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann