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Entscheid

ZKBES.2025.385

Verfügung vom 1. Dezember 2025

16. Dezember 2025Deutsch3 min

ergeben und die zu scheidenden Personen gemäss Familienbuch die Namen B.___, B.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 1. Dezember 2025

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

A.___ und B.___ am 26.

November 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren

anhängig machten,

-

die Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 A.___ und B.___ unter

anderem dazu aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von je CHF 850.00 an

die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen,

-

A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2025 Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Feststellung

der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung verlangte, weil die Verfügung vom

Sachverhalt

1. Dezember 2025 auf ihnen nicht bekannte Personen (A.___ und B.___)

ausgestellt worden sei und sich die Namen zweifelsfrei aus dem Familienbuch

ergeben und die zu scheidenden Personen gemäss Familienbuch die Namen B.___, B.___,

[...]1973 und A.___, A.___, [...]1974 tragen würden,

-

die Beschwerde den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb

offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]) nicht darauf eingetreten werden kann,

-

die Beanstandungen der

Beschwerdeführerin zur Darstellung der Namen nicht nachvollziehbar sind, werden

doch sowohl die Familiennamen als auch die Vornamen auf der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2025 korrekt aufgeführt, währenddem ein

Komma nicht Teil des amtlichen Namens ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_873/2022 E. 3),

-

sich die Beschwerde somit

in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen

erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine

Bundesrechtsverletzung zu begründen,

-

A.___ die Gerichtskosten

des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.

Die Beschwerde von A.___ vom 12.

Dezember 2025 geht inkl. Beilagen an B.___.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann