ZKBES.2025.385
Verfügung vom 1. Dezember 2025
16. Dezember 2025Deutsch3 min
ergeben und die zu scheidenden Personen gemäss Familienbuch die Namen B.___, B.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 1. Dezember 2025
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ und B.___ am 26.
November 2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren
anhängig machten,
-
die Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 A.___ und B.___ unter
anderem dazu aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von je CHF 850.00 an
die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen,
-
A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2025 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Feststellung
der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung verlangte, weil die Verfügung vom
Sachverhalt
1. Dezember 2025 auf ihnen nicht bekannte Personen (A.___ und B.___)
ausgestellt worden sei und sich die Namen zweifelsfrei aus dem Familienbuch
ergeben und die zu scheidenden Personen gemäss Familienbuch die Namen B.___, B.___,
[...]1973 und A.___, A.___, [...]1974 tragen würden,
-
die Beschwerde den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb
offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]) nicht darauf eingetreten werden kann,
-
die Beanstandungen der
Beschwerdeführerin zur Darstellung der Namen nicht nachvollziehbar sind, werden
doch sowohl die Familiennamen als auch die Vornamen auf der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2025 korrekt aufgeführt, währenddem ein
Komma nicht Teil des amtlichen Namens ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_873/2022 E. 3),
-
sich die Beschwerde somit
in Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen
erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen,
-
A.___ die Gerichtskosten
des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.
3.
Die Beschwerde von A.___ vom 12.
Dezember 2025 geht inkl. Beilagen an B.___.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann