ZKBES.2025.39
Rechtsöffnung
12. März 2025Deutsch5 min
150.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2024 zuzüglich Mahngebühr von CHF 50.00
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten
durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Beschwerdegegner),
gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 31.
Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF
Sachverhalt
150.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2024 zuzüglich Mahngebühr von CHF 50.00
sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 69.25 stellte; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge;
-
sich der Beschwerdeführer
am 14. November 2024 (Postaufgabe), 1. Dezember 2024 (Postaufgabe) und 9.
Dezember 2024 vernehmen liess und ausschliesslich Ausführungen zu den
Zustellungsmodalitäten machte;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 150.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 16. April 2024 sowie für den Betrag von CHF 50.00
(Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer
verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie
die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil
selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist,
beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer /
Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für
Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im
Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, a.a.O., N 49);
-
Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs.
Erwägungen
2.
Ziff. 2 SchKG); für gesetzlich festgelegte Mahn- und Inkassogebühren erst
dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese individuell
konkret auferlegt, beziffert und dem Schuldner in einer entsprechenden
Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind
(Staehelin, a.a.O., N 134a);
-
zwei definitive
Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom
26.
Januar 2024, rechtskräftige 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024)
vorliegen;
-
der Beschwerdeführer nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 26. Januar 2024 oder der 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
-
sich der Beschwerdeführer
im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
150.00
zu bezahlen hat;
erkannt:
1.
Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
6.
März 2025 geht an den Staat Solothurn.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann