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Entscheid

ZKBES.2025.392

Rechtsöffnung

7. Januar 2026Deutsch3 min

7. April 2025 bis 5. Juni 2025 auf CHF 1’792.40, für die Zeit vom 5. Juni bis

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern, Direktion für Inneres und

Justiz des Kantons Bern,

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt am 15. Dezember 2025 in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für CHF 367.20 zuzüglich Zins zu 4 % vom

Sachverhalt

7. April 2025 bis 5. Juni 2025 auf CHF 1’792.40, für die Zeit vom 5. Juni bis

7. August 2025 auf CHF 1’555.95 und seit 7. August 2025 auf CHF 290.30 die

definitive Rechtsöffnung erteilte,

die A.___ AG (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 19. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das

begründete Urteil einreichte,

die Beschwerdeführerin eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs rügt, weil im angefochtenen Entscheid jegliche

Ausführungen zu den von ihr eingegebenen Forderungen fehlen würden und diese

nicht geprüft worden seien,

die Behörde ihren Entscheid so zu

begründen hat, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann, wobei kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das

Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, genannt

werden müssen, es indessen nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1),

im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber

zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung

weitergeführt werden darf,

der Betriebene im

Rechtsöffnungsverfahren keine Widerklage erheben und eine Gegenforderung

materiell beurteilen lassen kann, sondern gegen einen vorgelegten definitiven

Rechtsöffnungstitel nur Tilgung durch Verrechnung einwenden kann, wobei er die

Verrechnungsforderung durch Urkunden beweisen muss (Art. 81 Abs. 1 SchKG),

die Gegenforderungen der

Beschwerdeführerin lediglich auf ihren einseitigen Behauptungen beruhen,

weshalb der Vorderrichter nicht näher auf diese eingehen musste,

deshalb im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren

für die betreibende Partei keine Notwendigkeit bestand, sich zu den

Gegenforderungen zu äussern, weshalb aus der fehlenden Bestreitung keine

stillschweigende Anerkennung abgeleitet werden kann,

der Vorderrichter somit zu Recht

gestützt auf den vorgelegten Gesamtbauentscheid, welcher eine Forderung von CHF

1’792.40 ausweist, für den vom Betreibenden beantragten Betrag die definitive

Rechtsöffnung erteilt hat,

die Beschwerde somit abzuweisen ist und

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller